Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.137/2004
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7B.137/2004 /rov

Urteil vom 22. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Abrechnung des Betreibungsamtes,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 24. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Betreibungsamt Uster erstellte am 10. Mai 2004 die Abrechnung in der
Betreibung Nr. xxx. Die von Z.________ dagegen beim Bezirksgericht Uster als
untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
eingereichte Beschwerde wurde am 28. Mai 2004 abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war. Der hiergegen eingereichte Rekurs blieb erfolglos. Mit
Beschluss vom 24. Juni 2004 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen das Rechtsmittel ab.

1.2 Mit Eingabe vom 3. Juli 2004 (Poststempel 5. Juli 2004) hat Z.________
bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde
gegen den Beschluss des Obergerichts vom 24. Juni 2004 eingereicht. Er
beantragt sinngemäss, der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde sei
aufzuheben.

Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen
verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2.
2.1 Das Obergericht hält fest, das Bezirksgericht Uster habe erwogen, mit der
angefochtenen Abrechnung werde die Betreibung Nr. xxx des Staates Zürich und
der Stadt Uster erledigt. Es werde festgehalten, dass die Verwertung volle
Deckung ergeben habe. Gemäss Art. 144 SchKG finde die Verteilung statt,
sobald alle in der Betreibung enthaltenen Vermögensstücke verwertet seien. Es
gebe keine Vorschrift, die verlange, dass die Abrechnung von einem
Betreibungsbeamten unterzeichnet werden müsse. Das Betreibungsamt habe mit
der Abrechnung auch nicht zuzuwarten, bis allfällige Prozesse abgeschlossen
seien, wenn die Betreibung nicht durch den Richter eingestellt werde. Im
Übrigen habe das Sühneverfahren vor dem Friedensrichter der Stadt Uster über
eine Forderung des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt Uster und die
Versicherungskasse Stadt Zürich offensichtlich keine Wirkung auf die
Abrechnung der Betreibung Nr. xxx. In der angefochtenen Abrechnung könne
keine gesetzeswidrige oder unangemessene Handlung des Betreibungsamtes
gesehen werden.

Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer setze sich mit diesen
zutreffenden Erwägungen nicht auseinander. Er mache in seiner Rekurseingabe
nichts geltend, was am Entscheid der Vorinstanz etwas zu ändern vermöchte.
Insbesondere sei weder ein Zusammenhang der Forderung des Beschwerdeführers
gegen das Betreibungsamt Uster und der Versicherungskasse Stadt Zürich mit
der angefochtenen Abrechnung ersichtlich, noch dass ein solcher Prozess beim
zuständigen Gericht rechtshängig sein soll.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der schwer verständlichen Eingabe mit
diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander (Art. 79 Abs 1 OG; BGE 119
III 49 E. 1). Er bringt vor, die 10-tägige Beschwerdefrist würde aus
Termingründen für eine vollständige Begründung nicht ausreichen. Damit
begehrt er sinngemäss eine Fristverlängerung. Darauf kann nicht eingetreten
werden, denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1
SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend
begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist (BGE 126 III 30 ff.).

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer u.a. Schadenersatzansprüche gegenüber
dem Kanton Zürich und der SUVA geltend. Diese Ausführungen - wie die weiteren
Vorbringen - in Form von Stichwörtern und Schlagzeilen haben überhaupt keinen
Bezug zum angefochtenen Urteil und lassen in keiner Weise erkennen, inwiefern
der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll. Auf die
Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und
Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen
das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in
mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster,
Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: