Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.135/2004
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7B.135/2004 /rov

Urteil vom 17. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

gegen

Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als
Aufsichtsbehörde, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.

Steigerungsanzeige,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters in Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Nidwalden, als Aufsichtsbehörde, vom 23. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Am 24. Mai 2004 stellte das Betreibungsamt Nidwalden Z.________ die
Mitteilung der Verwertung und die Ansetzung des Steigerungstermins in den
Betreibungen auf Pfandverwertung Nr. ...2, Nr. ...4, Nr. ...5, Nr. ...6 und
Nr. ...7 zu. Bei den Pfandobjekten der Betreibungen Nr. ...2 sowie Nr.
...5-...7 handelt es sich um diverse Schuldbriefe. Gegenstand der Betreibung
Nr. ...4 sind gemäss Verwertungsmitteilung "Pfandrechte, vorgangsfrei, im
Sinne des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von
Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen".

Z.  ________ führte gegen die obigen Verwertungsmitteilungen Beschwerde an
den
Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als
Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 23. Juni 2004 wies dieser die Beschwerde
ab, soweit er darauf eintrat. Zudem auferlegte er der Beschwerdeführerin
wegen trölerischer Beschwerdeführung eine Busse und die Gerichtskosten.

Z.  ________ gelangt mit Beschwerde vom 5. Juli 2004 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt die
(teilweise) Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der
Verwertungsmitteilungen. Weiter ersucht sie um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist. Zudem verlangt sie, das Betreibungsamt Nidwalden sei
anzuweisen, die Schätzung der Pfandobjekte anzuordnen.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG)
angebracht. Das Betreibungsamt sowie die Nidwaldner Kantonalbank
(Beschwerdegegnerin und Pfandgläubigerin) haben sich innert Frist nicht
vernehmen lassen.

Am 13. Juli 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen
Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich
auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG;
BGE 107 III 1 E. 1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
Die weitläufigen Sachverhaltsausführungen in der Beschwerde erweisen sich
daher als unzulässig. Nicht zu beachten sind zudem die vor Bundesgericht
eingereichten Unterlagen, soweit sie sich nicht bereits in den kantonalen
Akten befinden, sowie der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen (Art. 79 Abs. 1
OG).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Aufsichtsbehörde auf den
Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht eingetreten sei.

Die Aufsichtsbehörde ist zwar auf dieses Begehren der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten, hat sie aber gleichzeitig in das dafür vorgesehene
Verfahren verwiesen. Dass die Aufsichtsbehörde die Frage der
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht im Beschwerdeverfahren
gegen die Mitteilungen der Verwertung beurteilt hat, ist nicht zu
beanstanden.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 hat der Einzelrichter in Schuldbetreibung und
Konkurs in einem separaten Verfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin
behandelt und abgewiesen. Diese Verfügung ist im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungsobjekt. Damit kann weder überprüft
werden, ob sie von der zuständigen Behörde gefällt worden ist, noch ob der
Richter die Begehren der Beschwerdeführerin falsch ausgelegt hat. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

4.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die angekündigte Publikation des
Steigerungstermins verletze die Monatsfrist gemäss Art. 156 Abs. 1 i.V.m.
Art. 138 Abs. 1 SchKG.

Gemäss angefochtenem Entscheid hat es das Betreibungsamt nach der
Beschwerdeerhebung gegen die Verwertungsmitteilungen unterlassen, die
angekündigte Publikation der Steigerungen vorzunehmen und daher hat auch die
Verwertung am 24. Juni 2004 nicht stattgefunden. Wann der neu festzusetzende
Steigerungstermin publiziert wird, steht heute noch nicht fest. Es ist daher
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an dieser Rüge überhaupt
noch ein schutzwürdiges aktuelles Interesse hat. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass es sich vorliegend um Betreibungen auf Faustpfandverwertung
handelt; Art. 138 Abs. 1 SchKG findet damit keine Anwendung. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass die Aufsichtsbehörde in einem anderen Punkt
(Mitteilung der Schätzung) die VZG für anwendbar gehalten hat (vgl. dazu auch
BGE 110 III 69 E. 1 S. 70).

5.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es fehle an einer vom
Betreibungsamt veranlassten Schätzung über sämtliche Objekte. Die im Rahmen
der Errichtung eines öffentlichen Inventars aufgelegten Schätzungen diverser
Grundstücke könne eine von Amtes wegen vorzunehmende Schätzung nicht
ersetzen. Zudem würden die Beteiligten der Möglichkeit beraubt, innerhalb der
Beschwerdefrist eine neue Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG zu verlangen.
Die Aufsichtsbehörde hat im Dispositiv ihres Entscheids das Betreibungsamt
explizit angewiesen, die Schätzung der Pfandobjekte in die
Steigerungspublikation aufzunehmen oder diese der Gläubigerin und der
Schuldnerin sowie einem allfälligen Dritteigentümer mitzuteilen. Bezüglich
dieser Anordnung hat die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid nicht
angefochten. Soweit noch keine betreibungsamtlichen Schätzungen bestehen
sollten, werden diese demnach noch folgen. Die Rügen der Beschwerdeführerin
stossen damit ins Leere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, wenn das
Pfandobjekt ein Grundpfandtitel ist, dessen Wert in erster Linie vom Wert des
belasteten Grundstücks abhängt (BGE 110 III 69 E. 1 S. 71). Die hier in Frage
stehenden Grundstücke wurden - im Auftrag der Beschwerdeführerin - im Rahmen
der Erstellung des öffentlichen Inventars geschätzt. Warum das Betreibungsamt
nicht auf diese Schätzungen abstellen darf, ist nicht ersichtlich und wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargetan.

6.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, soweit ihr eine Busse und die Kosten auferlegt worden sind. Sie
macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 20a Abs. 1 SchKG geltend.
Indes beschränkt sie sich in der Begründung auf die pauschale Bestreitung des
trölerischen Verhaltens, ohne sich indes mit den Erwägungen des
Kantonsgerichts auseinander zu setzen. Darauf kann nicht eingetreten werden
(Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1 S. 50).

7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann. Eine Behandlung der Rügen, die sich gegen die Betreibung Nr.
...4 richten, erübrigt sich auf Grund der nachstehenden Erwägung (E. 8). Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und
es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG).

8.
Gegenstand der Betreibung Nr. ...4 bilden gemäss angefochtenem Entscheid und
Verwertungsmitteilung Pfandrechte im Sinne des Bundesgesetzes über
Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und
Schifffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (VZEG; SR 742.211). Dieses
Gesetz regelt indes nicht nur die Verpfändung von Eisenbahn- und
Schifffahrtsunternehmungen, sondern auch die Realisierung dieser Pfandrechte
(Art. 13 ff. VZEG). Die Anwendbarkeit des SchKG ist insoweit ausgeschlossen
(Art. 30 Abs. 2 SchKG; David Jenny, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 ff. zu Art. 30
SchKG). Die eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung nach Art. 151 ff.
SchKG erweist sich daher als nichtig. Bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes
kann die erkennende Kammer von Amtes wegen eingreifen (Art. 22 SchKG; BGE 94
III 65 E. 2 S. 68 u. 71; zur Publikation bestimmter BGE 7B.41/2004 vom 17.
Mai 2004, E. 2). Es ist daher die Nichtigkeit der Betreibung Nr. ...4
festzustellen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die Betreibung Nr. ...4 des
Betreibungsamtes Nidwalden nichtig ist.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Nidwalden und dem
Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als
Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: