Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.132/2004
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7B.132/2004 /bnm

Urteil vom 2. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Zustellung des Zahlungsbefehls,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 11. Juni 2004 (Nr. ABS
04 085).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungs- und Konkursamt A.________ stellte in der von der Z.________
eingeleiteten Betreibung Nr. ... am 18. Februar 2004 den Zahlungsbefehl aus.
Der Zahlungsbefehl richtet sich gemäss Schuldnerbezeichnung gegen
"Y.________, ZA: X.________" und wurde am 19. Februar 2004 (an V.________)
ausgehändigt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X.________ rechtzeitig
Beschwerde und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls
festzustellen. Das Obergericht des Kantons Bern als kantonale
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 11. Juni 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.  ________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom
28. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene
Entscheid und der Zahlungsbefehl seien aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der
Zahlungsbefehl sich gegen Y.________ richte, und geschlossen, X.________ sei
zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Inbesondere berechtige ihre
Eigenschaft als Haupt der Gemeinderschaft der "Erben von W.________" nicht,
die Rechte in der Betreibung gegen ein anderes, für die Schulden der
Gemeinderschaft solidarisch haftendes Mitglied wahrzunehmen. Sodann sei der
Zahlungsbefehl nicht nichtig, da die Identität der im Zahlungsbefehl
bezeichneten Betreibungsschuldnerin ausser jedem Zweifel stehe.

2.2  Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die
Beschwerdelegitimation (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verletzt habe, wenn sie
zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei durch den an
Y.________ gerichteten Zahlungsbefehl nicht in ihren Interessen betroffen,
und es bestehe keine Vertretungsmacht des Hauptes einer Gemeinderschaft für
andere Mitglieder der Gemeinderschaft. Auf die Beschwerde kann nicht
eingetreten werden. Im Weiteren ist in der Sache nicht ersichtlich, dass die
Aufsichtsbehörde einen Nichtigkeitsgrund infolge mangelhafter
Parteibezeichnung (vgl. BGE 102 III 63 E. 2 und 3 S. 64; 120 III 11 E. 1 S.
13) übergangen hätte, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Angabe im
Zahlungsbefehl betreffend die Betreibungsschuldnerin (Y.________, geb. 1963)
lasse keinen Zweifel, gegen welche Person sich die Betreibung richte. Von
einem Anlass zum Einschreiten von Amtes kann keine Rede sein kann.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin,  dem
Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern
als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: