Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.131/2004
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7B.131/2004 /rov

Urteil vom 22. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Verlustschein,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 4. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der vom Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau gegen Z.________ beim
Betreibungsamt Zürich 10 angehobenen Betreibung (Nr. xxx), welche beim
Betreibungsamt Zürich 3 ihre Fortsetzung fand (Nr. yyy), wurde am 8. Oktober
2003 eine Pfändungsurkunde gemäss Art. 115 SchKG bzw. ein Verlustschein im
Gesamtbetrag von Fr. 658.90 ausgestellt. Mit Urteil vom 11. Juni 2003 hatte
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Beschwerde
von Z.________ gegen die hinreichende Zustellung des Zahlungsbefehls
(Betreibung Nr. yyy) bzw. das Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen, soweit darauf einzutreten war
(7B.125/2003).
Noch bevor der Verlustschein am 8. Oktober 2003 ausgestellt und tags darauf
versandt worden war, bestritt Z.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 beim
Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs erneut die Rechtmässigkeit der Zustellung des
Zahlungsbefehls sowie die Betreibungsforderung überhaupt. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2003 trat das Bezirksgericht unter
Hinweis auf das höchstrichterlich erledigte Beschwerdeverfahren auf die
Beschwerde nicht ein. Der von Z.________ dagegen beim Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivil-kammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs wurde am 4. Juni
2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

1.2 Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 hat Z.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
beantragt die Gutheissung seiner Beschwerde und all seiner Rekurse. Er
ersucht sodann, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, anstelle einer Rekursantwort sei seitens des
Strassenverkehrsamtes des Kantons Thurgau ein Kontoblatt per 13. Januar 2004
eingegangen. Danach sei das Forderungstotal aus der Betreibung Nr. xxx zwar
mit insgesamt Fr. 686.90 beziffert, aber sogleich per 16. Oktober 2003
abgeschrieben bzw. die aktuelle Forderung mit Fr. 0.-- saldiert worden. Das
Strassenverkehrsamt habe überdies mitgeteilt, dass die Angelegenheit -
ungeachtet des zugestellten Verlustscheins - nicht weiter verfolgt werde.
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, die den Verlustschein betreffenden Begehren
- eine Reduktion der Verlustscheinsforderung auf Fr. 2.50, eventuell die
Ungültigerklärung dieser Urkunde - würden im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erstmals eingebracht und könnten demnach nicht behandelt werden. Da jedoch
sowohl der Verlustschein als auch der Forderungserlass erst per 8. Oktober
2003 ergangen seien, habe die entsprechende Problematik auch noch nicht
Gegenstand des erstinstanzlichen, bereits am 7. Oktober 2003 erledigten
Beschwerdeverfahrens sein können. Aufgrund der Abklärungen des Obergerichts
stehe fest, dass der Gläubiger dem Schuldner die im Verlustschein
verurkundete Forderung bis auf einen Rest von Fr. 2.50 erlassen habe. Dieser
Rest könne offenbar aus rechtlichen Gründen nicht erlassen werden. Das mit
Fr. 0.-- saldierte Kontoblatt bedeute aber, dass die Betreibung für die ganze
Forderung zurückgezogen sei. Das Betreibungsamt werde in dieser Situation
nach den einschlägigen Weisungen vorgehen und vom Gläubiger den Verlustschein
zurückfordern und im Register den Rückzug der Betreibung vormerken.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise
im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG auseinander. Er bringt dagegen einzig vor,
er schulde nichts, denn er habe den VW Polo im Jahre 1998 zurückgegeben und
seine Guthaben aus den Vorjahren würden die Kosten decken. Mit diesen
Einwendungen stellt der Beschwerdeführer Bestand und Höhe der
Betreibungsforderung in Frage, was im Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr
möglich ist. So hat denn auch die Vorinstanz auf das gleiche Vorbringen dem
Beschwerdegegner zu Recht entgegengehalten, die entsprechende Beurteilung
wäre ausschliesslich in die Zuständigkeit des Rechtsöffnungrichters gefallen.
Die übrigen Ausführungen zu den "Polizei-Massnahmen" sind unverständlich und
haben mit den vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu tun. Auf die
Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner
(Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach 971, 8501
Frauenfeld), dem Betreibungsamt Zürich 3, Amthaus Wiedikon, Zurlindenstrasse
87, Postfach, 8036 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: