Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.130/2004
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7B.130/2004 /rov

Urteil vom 17. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

1. Z.________ AG,
2.Y.________ SA,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Herrn Hans-Rudolf Altmann,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Aufhebung des Steigerungszuschlags,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 17. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Am 30. März 2004 fand die Steigerung in der Grundpfandverwertung gegen die
X.________ AG in Liquidation statt. Dabei wurde das zu verwertende dauernde
und übertragbare Baurecht der W.________ AG zugeschlagen. Gegen den
Steigerungszuschlag gelangten die Z.________ AG (Pfandeigentümerin) und die
Y.________ SA an das Bezirksgericht Horgen, als untere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde
mit Beschluss vom 10. Mai 2004 abwies. Den gegen diesen Entscheid geführten
Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, am 17. Juni 2004
ebenfalls ab.

Die Z.________ AG und die Y.________ SA gelangen mit Beschwerde vom 28. Juni
2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses der oberen
Aufsichtsbehörde sowie die Anordnung einer neuen Versteigerung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

2.
Die Beschwerdeführerinnen verlangen, ihrer Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Indes erfolgt gemäss Art. 66 Abs. 1 VZG die Anmeldung
des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges zur Eintragung in das
Grundbuch erst, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch
Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig
abgewiesen worden ist. Die aufschiebende Wirkung ist damit bereits von
Gesetzes wegen vorgesehen (BGE 129 III 100 E. 3), so dass sich der Antrag der
Beschwerdeführerinnen als überflüssig erweist.

3.
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass anlässlich der Steigerung das
Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen nicht verlesen worden seien,
obwohl dieses Vorgehen gemäss den Dienstanweisungen des zürcherischen
Betreibungsinspektorates für die Betreibungsämter vorgeschrieben sei. Sie
führen aus, das Nichtverlesen habe dazu geführt, dass sie nicht hätten
mitbieten können, da ihr Geldgeber etwas verspätet zur Steigerung erschienen
sei.

Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, die Pflicht zum Verlesen des
Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen ergebe sich direkt aus
dem SchKG. Vielmehr leiten sie diese Pflicht aus den oben erwähnten
kantonalen Dienstanweisungen ab. Diese stellen - im Gegensatz zur Auffassung
der Beschwerdeführerinnen - indes kein Bundesrecht dar, da sie von einer
kantonalen Behörde erlassen worden sind. Weder die teilweise
Rechtsetzungskompetenz der Kantone, die das SchKG diesen einräumt, noch der
Genehmigungsvorbehalt von Art. 29 SchKG lassen kantonale Bestimmungen als
Bundesrecht erscheinen. Die richtige Anwendung von kantonalem Recht kann
indes das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht
überprüfen (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 125 III 247 E. 2). Ebenso wenig
kann im vorliegenden Verfahren die rechtsungleiche oder willkürliche
Anwendung dieser kantonalen Regelungen gerügt werden, da wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist
(Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E.
1c S. 32).

4.
Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und
es darf - ausser bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Beschwerdegegnerin
(W.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Hirt), dem
Betreibungsamt Richterswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: