Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.12/2004
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7B.12/2004 /rov

Urteil vom 22. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________ Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Zahlungsbefehl,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2003 (Nr. 326/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen,
stellte am 23. Juni 2003 in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl mit der
Schuldnerbezeichnung "Y.________ Z.________‘s Erben," aus (Zustellung am 8.
Juli 2003). Hiergegen erhob Z.________ Y.________ am 18. Juli 2003 Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton
Bern und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen.
Das Betreibungsamt annullierte den Zahlungsbefehl mit Vernehmlassung zur
Beschwerde vom 29. Juli 2003 und kündigte einen neuen Zahlungsbefehl mit
korrigierter Schuldnerbezeichnung an. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-
und Konkurssachen für den Kanton Bern schrieb in der Folge das
Beschwerdeverfahren mit Beschluss (Nr.EUR265/03) vom 27. August 2003 zufolge
Gegenstandslosigkeit ab (Urteil 7B.243/2003 des Bundesgerichts vom 14. Januar
2004).

Am 29. Juli 2003 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx (wie
angekündigt) einen neuen Zahlungsbefehl mit der Schuldnerbezeichnung
"Y.________‘s Z.________ Erben, ZA: Y.________ X.________, A.________ aus,
welcher am 21. August 2003 zugestellt wurde. Hiergegen erhob X.________
Y.________ am 1.EURSeptember 2003 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und
verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das
Betreibungsamt annullierte den Zahlungsbefehl mit Vernehmlassung zur
Beschwerde vom 10. September 2003. Die Aufsichtsbehörde schrieb in der Folge
das Beschwerdeverfahren mit Entscheid (Nr.EUR326/03) vom 23.EURSepEURtember
2003 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

Das Betreibungsamt stellte sodann X.________ Y.________ am 19. September 2003
den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl vom  12. September 2003 in der
Betreibung Nr. yyy zu. Hiergegen erhob X.________ Y.________ am 29. September
2003 Beschwerde bei der AufsichtsEURbeEURhörde und verlangte im Wesentlichen,
es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen, weil dieser nicht
gegen "Z.________ Y.________‘s Erben" gerichtet sei. Die Aufsichtsbehörde
wies diese Beschwerde mit Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 ab,
soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 7B.243/2003 des Bundesgerichts vom
14.EURJanuar 2004).

X. ________ Y.________ ist mit Eingabe vom 19. Januar 2004 (Postaufgabe) an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gelangt und
beantragt im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls Nr. yyy
vom 12. September 2003 festzustellen.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG beträgt zehn
Tage. Die Aufsichtsbehörde hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts das Datum der Zustellung des Entscheides (Nr. 326/03) vom 23.
September 2003 nicht mitgeteilt (vgl. Art. 80 SchKG), sondern mit Schreiben
der Kanzlei vom 22. Januar 2004 erklärt, dieser Entscheid sei mit A-Post
spediert worden, weil er die Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens
betreffe. Ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig, d.h. innert zehn Tagen nach
Eröffnung des angefochtenen Entscheides Beschwerde erhoben hat, braucht im
vorliegenden Fall nicht weiter abgeklärt zu werden (vgl. BGE 114 III 53 E. 3
S. 52 ff.; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour
dettes et la faillite, N. 80 zu Art. 19, N. 51 a.E. zu Art. 18 SchKG: "[...]
la communication sous pli simple est pratiquement prohibée vu la
quasi-impossibilité de démontrer - constater - la date de réception."), da
der Beschwerde - wie im Folgenden darzulegen sein wird - ohnehin kein Erfolg
beschieden sein kann.

3.
3.1 Gegenstand des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses (Nr. 326/03) vom 23.
September 2003 ist einzig der Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2003 in der
Betreibung Nr. xxx (Zustellung am 21. August 2003). Dieser Zahlungsbefehl
wurde nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
i.V.m. Art. 81 OG) sowie den kantonalen Akten während des
Beschwerdeverfahrens vom Betreibungsamt am 10. September 2003 in
Wiedererwägung gezogen, d.h. widerrufen. Die Beschwerdeführerin legt nicht
dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Erledigung des
Beschwerdeverfahrens verletzt habe (vgl. Art. 21 SchKG; Lorandi,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 16 zu Art. 21 SchKG),
wenn sie die Beschwerde vom 1. September 2003 gegen den Zahlungsbefehl vom
29. Juli 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Insoweit kann
auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79
Abs. 1 OG).

3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe auf Art. 19 Abs. 2
SchKG und behauptet, ihre Beschwerde vom 29. September 2003 sei nicht
behandelt worden. Diese Rüge geht fehl: Die betreffende Beschwerde wurde von
der Aufsichtsbehörde mit Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass eine
andere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des
Betreibungsamtes nicht mit einem formellen Entscheid behandelt worden sei,
sind nicht ersichtlich, so dass Vorwurf einer Rechtsverweigerung im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 SchKG unbegründet ist.

3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert im vorliegenden Verfahren insbesondere
den Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 und den gegen sie gerichteten
Zahlungsbefehl Nr. yyy. Diese Vorbringen sind unbehelflich. Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid (Nr. 326/03) der
Aufsichtsbehörde vom 23. September 2003. Der Entscheid (Nr. 374/03) vom 29.
Oktober 2003, welcher den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl vom 12.
September 2003 in der Betreibung Nr. yyy zum Gegenstand hat, war - ebenso wie
der Beschluss (Nr. 265/03) vom 27. August 2003 - Anfechtungsobjekt der von
Z.________ Y.________ eingereichten Beschwerde vom 17. November 2003. Die
Beschwerde gegen diese beiden Entscheide der Aufsichtsbehörde wurde von der
erkennenden Kammer im Verfahren 7B.243/ 2003 erledigt, wobei auf die mit
rechtzeitiger Beschwerde erhobene Rüge gegen den Zahlungsbefehl Nr. yyy
mangels Substantiierung nicht eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Januar 2004, E. 2.1 a.E., E. 3.4). Durch diesen letztinstanzlichen
Beschwerdeentscheid haben die Aufsichtsbehörden die ihr unterbreitete
Streitfrage für das hängige Vollstreckungsverfahren grundsätzlich erledigt
(vgl. BGE 105 III 107 E. 1b S. 110; Cometta, in: Kommentar zum SchKG, N. 10
und 11 zu Art. 21).

3.4 Im Übrigen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der gegen sie
gerichtete Zahlungsbefehl vom 12. September 2003 sei nichtig, weil kein
Betreibungsbegehren gegen ihre Person vorliege, haltlos. Die Aufsichtsbehörde
hat diese Rüge im Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 behandelt und
festgestellt, aus den - in den kantonalen Akten liegenden - Begehren vom 16.
Juni 2003 und Schreiben (Telefax) vom 12. September 2003 gehe hervor, dass
die Gläubigerin die Beschwerdeführerin betreiben wolle und der vom
Betreibungsamt am 12. September 2003 erlassene Zahlungsbefehl Nr. yyy die
Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin nenne. Von Anhaltspunkten zu
einem Einschreiten von Amtes wegen kann keine Rede sein.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, und der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: