Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.128/2004
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7B.128/2004 /bnm

Urteil vom 18. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Arrestvollzug/Sicherungsmassnahmen,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 11. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Winterthur
verarrestierte mit Arrestbefehl vom 4. April 2001 für eine Forderung der
X.________ AG von Fr. 2'850'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1997 diverse
Liegenschaften von Y.________ in der Stadt A.________. Die Forderung gründet
auf einem Darlehen über Fr. 2'850'000.-- von Dr. Z.________ an Y.________.
Die Forderung wurde von jenem an die X.________ AG zediert.

Mit Zwischenbeschluss vom 2. Mai 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich im Verfahren betreffend Einsprache gegen den Arrestbefehl das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte der
Arrestschuldnerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 8'500.--
an. In der Folge hinterlegte ihr Vertreter "provisorisch" einen
Inhaberschuldbrief über Fr. 100'000.--, lastend im 5. Rang auf der
Liegenschaft Strasse R.________ in A.________. Mit Zwischenbeschluss vom 15.
August 2002 sprach das Kassationsgericht dem Inhaberschuldbrief die Eignung
als "solide Wertschrift im Sinne von § 79 Abs. 2 ZPO" ab und akzeptierte ihn
deshalb nicht als Kautionsleistung. Dieser Schuldbrief liegt offenbar noch
beim Kassationsgericht des Kantons Zürich.
Mit Verfügung vom 11. September 2003 erliess das Betreibungsamt A.________
folgende Verfügung: "Dem Kassationsgericht des Kantons Zürich teilen wir mit,
dass der Inhaberschuldbrief, ausgestellt auf die Liegenschaft Strasse
R.________ in A.________ unsererseits nicht mehr zurückbehalten werden muss.
Derjenige, welcher den Schuldbrief eingereicht hat, erteilt entsprechende
Weisungen, wem der Schuldbrief auszuhändigen ist." Mit Schreiben vom 23.
Oktober 2002 und 20. Juni 2003 beantragte der Vertreter der X.________ AG,
weitere fünf Schuldbriefe als Eigentümergrundpfandtitel sicher zu stellen. Am
11. Juli 2003 wandte sich das Betreibungsamt an den Vertreter der
Arrestschuldnerin und ersuchte um Mitteilung, ob die effektive Pfandbelastung
den Nominalbeträgen der Schuldbriefe auf den Arrestliegenschaften entspreche.
Die Angaben seien mittels Dokumenten (Bankverträge etc.) zu belegen; wenn
nämlich nach der Arrestlegung noch Pfandschulden bis zu ihrem Nominalbetrag
erhöht würden, wäre das eine Minderung des Arrestsubstrates. Der Vertreter
der Arrestschuldnerin stellte sich in seiner Antwort vom 4. August 2003 auf
den Standpunkt, die Arrestschuldnerin habe im Hinblick auf die Einziehung
unbelasteter Schuldbriefe und bezüglich bestehender Grundpfandgläubiger die
erforderliche Auskunft vollständig erteilt. Zudem sei gemäss Formular VZG 4
dem Grundpfandgläubiger keineswegs verboten, die Grundpfandschuld zu erhöhen.
Die Arrestschuldnerin liess mit Schreiben vom 14. August 2003 beim
Betreibungsamt A.________ das Begehren stellen, das Kassationsgericht des
Kantons Zürich anzuweisen, den betreffenden Schuldbrief an ihren Vertreter zu
Handen von W.________ auszuhändigen.
Im Anschluss daran verfügte das Betreibungsamt am 11. September 2003 die
Entlassung des beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eingereichten
Schuldbriefes. Hinsichtlich der übrigen (5) Schuldbriefe erliess das
Betreibungsamt keine weiteren Anordnungen.

B.
Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde der X.________ AG wies das
Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 23.
Februar 2004 ab. Der von der X.________ AG dagegen eingereichte Rekurs wurde
vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom
11. Juni 2004 teilweise gutgeheissen und das Kassationsgericht des Kantons
Zürich angewiesen, den Schuldbrief über Fr. 100'000.-- im 5. Rang, lastend
auf der Liegenschaft Strasse R.________ in A.________, beim Betreibungsamt
A.________ zur Verwahrung im Sinne von Art. 13 VZG einzuliefern. Im Übrigen
wurde der Rekurs abgewiesen.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2004 hat die X.________ AG die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Bundesgerichts weitergezogen.
Sie beantragt:
"1.Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur als untere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 23. Februar 2004
aufzuheben, soweit nicht schon durch das Obergericht des Kantons Zürich
geschehen.

2. Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, als obere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11.
Juni 2004 insoweit aufzuheben, als es den Rekurs gegen den genannten
Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur abweist.

3. Es sei das Betreibungsamt A.________ anzuweisen, ... sämtliche notwendigen
Verfügungen zu treffen, damit die Arrestschuldnerin Y.________ bzw. ihr
Rechtsvertreter V.________ bezüglich der nachfolgend aufgeführten
Schuldbriefe vollständige Originaldokumente (Darlehensverträge,
Zahlungsbelege, Steuerbelege etc.) über den zu jedem Zeitpunkt ab 4. April
2001 gegebenen Verpfändungsstand vorlege:
Schuldbrief im 6. Rang lastend auf Liegenschaft Kat.Nr. 1, Strasse R.________
in A.________;
Schuldbrief im 7. Rang lastend auf Liegenschaft Kat.Nr. 1, Strasse R.________
in A.________;
Schuldbrief im 2. Rang lastend auf Liegenschaft Kat.Nr. 2, Strasse S.________
in A.________;
Schuldbrief im 2. Rang lastend auf Liegenschaft Kat.Nr. 3, Strasse T.________
in A._________;
Schuldbrief im 3. Rang lastend auf Stockwerkeinheit Ziffer 1, GB-Blatt ...
(161/1000 Miteigentumsanteil an GB-Blatt ..., Kat.Nr. 4), Strasse U.________
in A.________...
Diese Schuldbriefe seien dem Betreibungsamt zur Verwahrung einzuliefern..."
Ferner ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. Das
Obergericht des Kantons Zürich hat anlässlich der Aktenübersendung auf
Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Antwort vom 26. Juli 2004, die Beschwerde abzuweisen und den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2004 zu bestätigen. Mit
Verfügung vom 2. Juli 2004 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgelehnt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, auch das Urteil der unteren
Aufsichtsbehörde aufzuheben, insoweit das Obergericht dies nicht getan habe,
kann nicht eingetreten werden. Denn Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 19
Abs. 1 SchKG bildet einzig der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.

2.
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG;
BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können
vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

Von vornherein nicht eingetreten werden kann deshalb auf die Ausführungen zu
den Modalitäten der Darlehensgewährung, zu den Grundbuchbelastungen der
Liegenschaft Strasse S.________ sowie den Hinweisen auf die Rekursantwort vom
31. März 2004 (zu Letzterem: BGE 106 III 40 E. 1).

3.
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, die Rekurrentin verlange, dass das
Betreibungsamt bezüglich weiterer Schuldbriefe Abklärungen mache, auch Akten
und Belege von Privaten und Ämtern - teilweise sogar im Ausland - beiziehe.
Sinngemäss verlange sie damit vom Betreibungsamt die Klärung der materiellen
Rechtslage. Es sei - wie bereits erwähnt - nicht Sache des Betreibungsamtes,
in der vorliegenden Situation ein Beweisverfahren durchzuführen. In diesem
Zusammenhang könne z.B. auf Anmeldungen von Drittansprüchen verwiesen werden,
die vom Betreibungsbeamten ungeprüft entgegengenommen werden müssten, was
dann zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens führe (Adrian Staehelin,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.:
Staehelin/Bauer/ Staehelin, Basel 1998, N. 3 zu Art. 106 SchKG). Die Frage,
ob eine in der Zwangsverwertung zu berücksichtigende Grundstückbelastung
bestehe und wenn ja, in welchem Umfang, sei das Thema von
Lastenbereinigungsverfahren und -prozess (Art. 140 SchKG), die in einem
späteren Verfahrensabschnitt durchzuführen sein würden. Dort werde die
Rekurrentin Gelegenheit haben, geltend zu machen, dass die Begebung der
Eigentümerschuldbriefe nach der Arrestlegung erfolgt sei und dass die
Erwerbung der Titel nicht gutgläubig gewesen sei. Soweit dies zutreffe, werde
das betreffende Pfandrecht aus dem Lastenverzeichnis abzuweisen sein und es
sei gegebenenfalls bei der nachfolgenden Verwertung des betreffenden
Grundstücks nicht beachtlich. Auch die Frage, ob und inwieweit die
(Wieder-)Erhöhung der Pfandsumme trotz des vollzogenen Arrestes rechtsgültig
erfolgen könne, werde im Zusammenhang mit einem allfälligen
Lastenbereinigungsverfahren - wo dann gegebenenfalls auch ein Beweisverfahren
durchzuführen sei - zu klären sein. Es sei zweifellos eine
materiellrechtliche, von den Gerichten zu klärende Frage, inwieweit eine
zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkung zu verhindern vermöge,
dass eine bereits formell bestehende zu einer effektiven Grundstückbelastung
gemacht werde (Ingrid Jent-Sørensen, Die Rechtsdurchsetzung bei der
Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Zürich 2003, Rz 311 und 316).

Nach dem Gesagten könne festgestellt werden, dass der Betreibungsbeamte
bezüglich der (5) näher genannten Schuldbriefe seinen Pflichten nachgekommen
sei, weil sie nach den Angaben der Rekursgegnerin an Dritte begeben worden
seien. Der Betreibungsbeamte sei nicht verpflichtet, Abklärungen zu treffen
oder sogar ein Beweisverfahren durchzuführen. Dies habe im Rahmen des
Lastenbereinigungsverfahrens zu erfolgen.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Betreibungsamt werde vom
Arrestrichter mit dem Vollzug beauftragt und habe ohne Verzug zu vollziehen.
Das Betreibungsamt hätte die Eigentümerschuldbriefe unbedingt in Verwahrung
nehmen müssen. Es sei Bundesrecht verletzt worden, indem das Amt von
Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 ff. SchKG und weiteren Abklärungen nach
Art. 91 SchKG entbunden worden sei. Die Einwände gehen fehl.
Auszugehen ist vom Zweck der Sicherungsvorkehr. Die amtliche Verwahrung der
in der Hand des Schuldners befindlichen Eigentümerpfandtitel gemäss Art. 98
Abs. 1 SchKG und Art. 13 VZG soll verhindern, dass die bisher nur virtuelle
Belastung des Grundstücks durch eine Begebung des Titels, sei es zu Eigentum
oder Faustpfand, wirksam und der Pfändungsgläubiger dadurch geschädigt wird.
Dieser Zweck kann vorliegend nicht mehr erreicht werden, da den Angaben von
Y.________ zufolge die Titel an Dritte begeben worden sind. Eine Verwahrung
der sich im Besitz von Dritten befindlichen Pfandtitel setzt voraus, dass
diese gepfändet bzw. verarrestiert worden sind (Art. 98 Abs. 4 SchKG). Dies
trifft vorliegend gerade nicht zu. Verarrestiert wurden diverse
Liegenschaften von Y.________ in A.________, nicht aber die darauf lastenden
Pfandtitel (BGE 113 III 144 E. 4b/c S. 146/147).

Als weitere Sicherungsschritte begehrt die Beschwerdeführerin insbesondere,
das Betreibungsamt anzuweisen, bei den angegebenen Banken oder sonstigen
Pfandgläubigern und namentlich bei den Steuerämtern zweckdienliche
Abklärungen vorzunehmen. Mit diesen Begehren zielt die Beschwerdeführerin
offensichtlich darauf ab, den Rechtsgrund für die Begebung der
Inhaberschuldbriefe zu klären. Hierüber wird jedoch - wie die obere
Aufsichtsbehörde zu Recht entschieden hat - gegebenenfalls der Richter im
Lastenbereinigungsverfahren zu befinden haben (BGE 104 III 15 E. 2b S. 17;
vgl. dazu auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl. 1984, S. 292 Rz. 71).

Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie von einer
Anweisung, die 5 Schuldbriefe dem Betreibungsamt in Verwahrung zu geben,
abgesehen hat. Zu Recht hat sie im Übrigen festgehalten, dass auf bestimmte
Vorkehren zu verzichten eine anfechtbare Verfügung darstellt.

4.
Sodann hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, zu einer Strafanzeige im Sinne
von § 21 StPO/ZH bestehe kein Anlass. Zwar bestünden verschiedene
Ungereimtheiten und unterschiedliche Angaben bezüglich der Frage, inwieweit
die verarrestierten Liegenschaften belastet seien, hingegen habe sich der
erforderliche Tatverdacht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht im
erforderlichen Mass verdichtet. Der rechtskundig vertretenen Rekurrentin
stehe es frei, angesichts weiterer gegebenenfalls zur Verfügung stehenden
Unterlagen und weiteren Informationen die entsprechende Anzeige zu erstatten.
In diesem Zusammenhang trägt die Beschwerdeführerin vor, es sei ersichtlich,
dass die Schuldnerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, wenn sie
einschlägige Dokumente zurückbehalte. Treffe dies zu, müsse die Unterstützung
durch Polizeiorgane eingesetzt werden. Abgesehen davon, dass damit, falls die
Vorbringen sich gegen die obergerichtlichen Ausführungen richten sollten,
eine Verletzung von kantonalem Prozessrecht geltend gemacht würde, das mit
Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht gerügt werden kann (BGE 120 III
116 E. 3a; 113 III 146 E. 4a), wird im Weiteren nicht ansatzweise dargetan,
inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen haben soll (Art.
79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). Auf die Vorbringen kann nicht eingetreten
werden.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin,  dem
Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: