Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.124/2004
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7B.124/2004 /rov

Urteil vom 12. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Société d'exploitation AOM AIR LIBERTE,
Zone centrale de l'Aéroport d'Orly, Bâtiment 363,
FR-91550 Paray Vieille Poste,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Ronca, Löwenstrasse 19, Postfach 6333,
8023 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
Postfach, 8023 Zürich.

Kollokationsplan/Kollokationsverfügung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 7. Juni 2004 (NR030103/U).

Sachverhalt:

A.
Der Nachlassrichter des Bezirks Bülach gewährte der Swisscargo AG am 8.
Oktober 2001 die provisorische bzw. am 5. Dezember 2001 die definitive
Nachlassstundung und bestätigte am 19. Juni 2002 den Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung. Die Nachlassliquidatorin Transliq AG wies mit Verfügung
Nr. 448 vom 16. Juni 2003 die von der Société d'exploitation AOM AIR LIBERTE
(nachfolgend: Gläubigerin) angemeldete Forderung (Nr. 448) von Fr.
684'648'536.40 ab und liess diese in dem am 30. Juni 2003 aufgelegten
Kollokationsplan nicht zu. Gegen die Verfügung und den Kollokationsplan erhob
die Gläubigerin Beschwerde und verlangte, die Kollokationsverfügung sei
aufzuheben und die angemeldete Forderung sei im Kollokationsplan pro memoria
vorzumerken. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sie für
diese Forderung am 8. November 2001 beim Handelsgericht in Paris eine Klage
gegen die Swisscargo AG erhoben habe. Die streitige Forderung bilde bereits
Gegenstand eines Prozesses und sei daher im Kollokationsplan gemäss Art. 63
KOV lediglich pro memoria vorzumerken.

B.
Das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde mit Beschluss vom
26. November 2003 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die von der Gläubigerin erhobene
Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2004 ebenfalls ab und setzte die Frist
zur Erhebung der Kollokationsklage neu an.

C.
Die Gläubigerin hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der
angefochtene Beschluss und die Kollokationsverfügung seien aufzuheben und die
Nachlassliquidatorin sei anzuweisen, die Forderung Nr. 448 im
Kollokationsplan pro memoria vorzumerken. Weiter verlangt sie aufschiebende
Wirkung und die Neuansetzung der Frist zur Erhebung der Kollokationsklage.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Die Nachlassliquidatorin beantragt
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2004 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Verfügungen der Liquidationsorgane bei der Durchführung des Nachlassvertrages
mit Vermögensabtretung können mit Beschwerde angefochten werden
(Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl.
2003, § 55 Rz. 27). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen den
Inhalt der Kollokationsverfügung, sondern gegen das Recht der Liquidatorin,
eine solche zu treffen. Dies kann ohne weiteres Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens sein (BGE 37 I 571 S. 572; 93 III 84 E. 1 S. 87). Die
Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, dass im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung bereits im Prozess liegende Forderungen nicht - wie in
Art. 63 KOV vorgesehen - pro memoria kolloziert werden könnten, wenn der
Prozess im Ausland hängig sei. In diesem Fall würde die Anwendung der
genannten Bestimmung dazu führen, dass der Prozess am ausländischen
Gerichtsstand weiterzuführen sei, was mit dem ausschliesslichen
schweizerischen Gerichtsstand für Kollokationsklagen nicht vereinbar sei;
ebenso wenig könne Art. 63 KOV einen Einfluss auf die internationale
Zuständigkeit haben, wenn man die Kollokationsklage als materiellrechtliche
Klage auffasse. Die Prüfung, ob die Forderung im Kollokationsplan zuzulassen
sei, sei dem (schweizerischen Kollokations-) Richter vorbehalten, der über
die eigene internationale Zuständigkeit zu entscheiden habe. Die obere
Aufsichtsbehörde hat gefolgert, dass im Rahmen der Durchführung des
Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung eine analoge Anwendung von Art. 63
KOV für Prozesse im Ausland entfalle und sich daher die Frage nach dem
massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die streitige Forderung im Prozess liegen
müsse, erübrige. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass die Liquidatorin eine
Kollokationsverfügung über die angemeldete Forderung treffen durfte.

2.2 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber im Wesentlichen fest, dass Art.
63 KOV auch dann gelte, wenn der Prozess über die streitige Forderung im
Ausland hängig sei; auch in diesem Fall ersetze dieser Prozess den
Kollokationsprozess. Die analoge Anwendung von Art. 63 KOV beim
Liquidationsvergleich ergebe, dass der massgebliche Zeitpunkt, in welchem die
streitige Forderung bereits Gegenstand eines Prozesses bilde, derjenige der
Bestätigung des Nachlassvertrages sei, da die Gewährung der Nachlassstundung
- anders als die Konkurseröffnung - der Einleitung von gerichtlichen
Schritten gegen den Schuldner nicht entgegenstehe. Folglich sei die streitige
Forderung, über die nach Gewährung der Nachlassstundung, aber vor Bestätigung
des Nachlassvertrages in Paris ein Prozess eingeleitet worden sei, im
Kollokationsplan lediglich pro memoria vorzumerken.

3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2001, also
nach Gewährung der provisorischen Nachlassstundung (8. Oktober 2001), aber
vor Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (19. Juni 2002),
über die streitige Forderung beim Handelsgericht in Paris Klage gegen die
Nachlassschuldnerin erhoben hat. Die Beschwerdeführerin hält zu Recht fest,
dass die Liquidatorin zur Feststellung der am Liquidationsergebnis
teilnehmenden Gläubiger und ihrer Rangstellung einen Kollokationsplan zu
erstellen hat (Art. 321 Abs. 1 SchKG). Hiefür gelten nicht allein die
gesetzlichen Vorschriften des Konkursverfahrens (Art. 321 Abs. 2 SchKG mit
Verweisung auf Art. 244 bis 251 SchKG), sondern sinngemäss auch die
einschlägigen Vorschriften der KOV (vgl. BGE 115 III 144 E. 2 S. 145).
Strittig und zu prüfen ist, ob Art. 63 KOV auch gilt, wenn der Prozess - wie
hier - im Ausland hängig ist oder ob die Liquidatorin gemäss Art. 245 SchKG
über die Anerkennung der Forderung entscheiden darf.

3.2 Gemäss Art. 63 KOV sind streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, im
Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro
memoria vorzumerken (Abs. 1). Wird der Prozess weder von der Masse noch von
einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung
als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach
Art. 250 SchKG anzufechten (Abs. 2). Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so
wird er im Ergebnis zum Kollokationsprozess (BGE 128 III 291 E. 4c/bb S. 294)
und erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre
definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr
angefochten werden kann (Abs. 3).

3.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 93 III 84 E. 3 S. 89 offen gelassen, ob
Art. 207 SchKG, wonach Prozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die
den Bestand der Konkursmasse berühren, bei Konkurseröffnung einzustellen
sind, und Art. 63 KOV auf Prozesse im Ausland anwendbar sind. In der Lehre
wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Nach der einen Ansicht sind Art.
207 SchKG und Art. 63 KOV auch auf Prozesse im Ausland anwendbar, andernfalls
ergäbe sich eine unnötige Wiederholung von Prozessen (Fritzsche/Walder,
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, S. 301, § 49
Rz. 15 Anm. 28). Nach anderer Auffassung sind die beiden auf den Prozess
zugeschnittenen Vorschriften gemäss dem Territorialitätsprinzip auf das
Gebiet der Schweiz beschränkt und liegt es allein in der Macht des
ausländischen Richters, ob er den schweizerischen Konkurs beachten und seinen
Prozess sistieren will (Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 76 zu Art. 247 SchKG). Für Gilliéron ist
Art. 207 SchKG auf Prozesse im Ausland nicht direkt anwendbar und die
Anwendung von Art. 63 KOV davon abhängig, ob der ausländische Staat die
mögliche Fortführung des Prozesses durch die Masse oder Abtretungsgläubiger
anerkenne (Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la
faillite, N. 16 zu Art. 207 SchKG). Nach Ansicht von Sprecher dient Art. 63
KOV einzig der Prozessökonomie und ist diese Bestimmung losgelöst von einer
allfälligen Anwendbarkeit von Art. 207 SchKG anzuwenden, sofern der
ausländische Prozess in der Schweiz anerkennungsfähig ist (Schweizerischer
Konkurs und ausländischer Prozess, in: Spühler [Hrsg.], Internationales
Zivilprozess- und Verfahrensrecht III, Zürich 2003, S. 32, mit Hinweis auf
BGE 112 III 36 E. 3a S. 39).

3.2.2 In der Lehre wird zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung
für die in BGE 93 III 84 erhobene Frage keine einschlägige Antwort bietet
(Gilliéron, a.a.O.; Hierholzer, a.a.O., N. 76 zu Art. 247 SchKG). In BGE 112
III 36 (E. 3a S. 39) wurde Art. 63 KOV zwar auf einen in
Düsseldorf/Deutschland hängigen Prozess angewendet. Indessen findet sich im
Urteil keine Antwort, weshalb Art. 207 SchKG und Art. 63 KOV auf Prozesse im
Ausland anwendbar sein sollen, so dass die Frage an dieser Stelle zu prüfen
ist.

3.2.3 Es trifft zu, dass Art. 63 KOV lediglich von Forderungen spricht,
welche "Gegenstand eines Prozesses bilden", ohne dass territoriale oder
andere Einschränkungen gemacht werden, und es Zweck dieser Bestimmung ist,
"um des Gewinnes an Zeit und Geld Willen den Konkursgläubigern zu ersparen,
im Anschluss an die Auflegung des Kollokationsplanes einen bereits teilweise
instruierten Prozess von neuem anzufangen" (BGE 54 III 162 S. 164; 113 III
132 E. 4b S. 133; betreffend das Sühneverfahren vor Konkurseröffnung). Allein
Art. 63 KOV hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 207 SchKG (BGE 88 III 42
E. 1 S. 44; vgl. BGE 37 I 571 S. 572; 83 III 75 S. 76 f.; 118 III 40 E. 5a S.
42; Amonn/Walther, a.a.O., § 46 Rz. 14). Diese Bestimmung trifft mit Bezug
auf Prozesse, die bereits bei der Konkurseröffnung hängig sind, eine
besondere Ordnung: Weil der Gemeinschuldner mit der Konkurseröffnung jede
Verfügungsgewalt über sein Vermögen verliert, können auch keine Klagen, die
sich auf die im Konkurs zu tilgenden Passiven beziehen, gegen ihn angehoben
(BGE 54 III 263 S. 265; 118 III 40 E. 4 S. 41) bzw. weitergeführt werden,
weshalb hängige Prozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den
Bestand der Konkursmasse berühren, bei Konkurseröffnung einzustellen sind.
Daraus ergibt sich eine Einschränkung der Normen betreffend die Kollokation
dahingehend, dass über Konkursforderungen, die Gegenstand eines solchen
Prozesses bilden, keine Kollokationsverfügung zu treffen und kein
Kollokationsverfahren durchzuführen ist (BGE 88 III 42 E. 1 S. 45). Die in
diesem Sinn in Art. 63 KOV getroffene Regelung beruht daher auf Art. 207
SchKG. Die Einstellung der Prozesse von Gesetzes wegen wirkt nur gegenüber
Richtern und Behörden im Inland. Ist aber der französische Richter (mangels
anderslautender staatsvertraglicher Regeln) nicht verpflichtet, den
schweizerischen Konkurs zu beachten und den Prozess gemäss Art. 207 SchKG zu
sistieren, besteht keine gesetzliche Grundlage, die hoheitliche Kompetenz der
schweizerischen Konkursverwaltung (Art. 245 SchKG) zu beschneiden und ihre
Kollokationsverfügung der Anfechtung durch eine Klage gemäss Art. 250 SchKG
zu entziehen. Da sich Art. 207 SchKG nur auf Prozesse im Inland bezieht
(Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 703 f.
Anm. 32), gilt  dies auch für Art. 63 KOV. Im Übrigen werden in der Schweiz
hängige Prozesse gegen eine im Ausland in Konkurs gefallene juristische
Person aufgrund des Territorialitätsprinzips ebenfalls nicht eingestellt
(Wohlfart, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
N. 13 zu Art. 207 SchKG). Da die Anwendbarkeit von Art. 207 SchKG
Voraussetzung für das Vorgehen nach Art. 63 KOV ist, kann schliesslich nicht
entscheidend sein, ob der ausländische Staat die Fortführung des Prozesses
durch die Masse oder Abtretungsgläubiger anerkennt. Folglich hat die
Konkursverwaltung eine angemeldete Forderung ohne Rücksicht auf den im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Prozess im Ausland zu erwahren
(Hierholzer, a.a.O., N. 34 zu Art. 247 SchKG).

3.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass Art. 63 KOV bei Prozessen im
Ausland nicht anwendbar ist. Damit fällt ausser Betracht, diese Bestimmung
analog im Rahmen der Durchführung des Liquidationsvergleichs anzuwenden.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die obere
Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt ist, dass die
Liquidatorin gestützt auf Art. 245 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 SchKG über die
Anerkennung der von der Beschwerdeführerin angemeldeten Forderung entscheiden
durfte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Es erübrigt sich, darüber zu
befinden, zu welchem Zeitpunkt bei Anwendbarkeit von Art. 63 KOV im
Nachlassverfahren eine streitige Forderung Gegenstand eines Prozesses bilden
muss, damit sie im Kollokationsplan lediglich pro memoria vorzumerken ist.

4.
Die erkennende Kammer hat (wie die obere Aufsichtsbehörde) der Beschwerde
gegen die Kollokationsverfügung und den Kollokationsplan aufschiebende
Wirkung zuerkannt. Damit wurde der Ablauf der Frist zur Erhebung der
Kollokationsklage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 SchKG) gehemmt
(Hierholzer, a.a.O., N. 43 zu Art. 250 SchKG; vgl. BGE 123 III 330). Die
Klagefrist ist somit neu anzusetzen.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die 20-tägige Frist zur Erhebung der
Kollokationsklage im Sinne von Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 SchKG ab
Zustellung des Urteils neu angesetzt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Transliq AG als Liquidatorin
der Swisscargo AG in Nachlassliquidation (Schwanengasse 5/7, Postfach 6519,
3001 Bern) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: