Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.120/2004
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7B.120/2004 /rov

Urteil vom 22. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Rechtsverweigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 3. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 trat das Bezirksgericht Zürich (6.
Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs auf eine Beschwerde von Z.________ nicht ein. Es befand, aus
früheren, näher bezeichneten, durch das Obergericht bestätigten Entscheiden
ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mangels ehevertraglicher Regelung
unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und nicht
unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebe. Deshalb sei eine von ihr
verlangte, zusätzliche Zustellung des Zahlungsbefehls an den von ihr getrennt
lebenden Ehemann nicht erforderlich. Da die Beschwerdeführerin trotz
wiederholter Rechtsbelehrung nicht zur Kenntnis nehme und erneut eine
Beschwerde erhoben habe, sei auf diese androhungsgemäss nicht mehr
einzutreten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Frage
des Güterstandes bzw. der fehlenden Notwendigkeit der zusätzlichen Zustellung
von Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 68a SchKG die Prozess- bzw.
Beschwerdefähigkeit abzusprechen. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung wurden
Z.________ die Gerichtskosten auferlegt, und sie wurde verpflichtet, gestützt
auf Art. 20a Abs. 1 SchKG eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu bezahlen.

1.2 Der von Z.________ gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss eingereichte
Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit
Entscheid vom 3. Juli 2004 teilweise gutgeheissen, weil von einer
Kostenauflage und der Ausfällung einer Ordnungsbusse abzusehen sei, nachdem
der Rekurrentin die Prozess- bzw. Beschwerdefähigkeit mit Bezug auf Art. 68a
SchKG abgesprochen worden sei. In der Sache selbst wurde der Rekurs
abgewiesen, da nichts vorgebracht worden sei, was eine andere Beurteilung
nahe legen würde.

1.3 Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 hat Z.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.

Die Beschwerdeführerin rügt vorerst eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Auf den
- übrigens in keiner Weise begründeten - Vorwurf kann nicht eingetreten
werden, denn dieser kann nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde
geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121
III 24 E. 2d S. 28; 128 I 346 E. 2). Ebenfalls nicht gehört werden kann die
Rüge, das Obergericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, dass
sie mit ihrem Ehemann den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart habe.
Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV gerügt, was ebenfalls nur im Rahmen einer staatsrechtlichen
Beschwerde hätte vorgebracht werden können (BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit
Hinweisen).

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Gütergemeinschaft nach wie
vor bestehe, könne durch ihren Ehemann und dessen Rechtsanwalt, welcher ihren
Ehemann im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen vertrete,
bezeugt werden. Diese neue Tatsache kann gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht
entgegengenommen werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zur Kenntnis
zu nehmen, dass sie dem Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden den
Ehevertrag hätte vorlegen und den Nachweis beibringen können, dass keiner der
in Art. 236 ZGB angeführten Gründe, welche zur Auflösung des (behaupteten)
Güterstandes der Gütergemeinschaft führen, eingetreten sei.

Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

2.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne
triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen
das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie
in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 4,
Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: