Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.11/2004
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7B.11/2004 /rov

Urteil vom 13. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Freihandverkauf im Konkurs, Frist für Angebot (Art. 256 Abs. 3 SchKG),

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Dezember 2003 (SK
03 157).

Sachverhalt:

A.
Das Konkursamt Hochdorf führt als ausseramtliche Konkursverwaltung den
Konkurs über die Y.________ AG in Liquidation durch. Mit Publikation im
Kantonsblatt Nr. 39 vom 27. September 2003 (S. 2469 f.) brachte das
Konkursamt den Gläubigern zur Kenntnis, dass ein Guthaben der Konkursmasse
gegenüber der Z.________ AG aus einem Kieskaufvertrag über Fr. 3'700'000.--
zu verwerten sei und dafür ein Angebot von Fr. 120'000.-- vorliege. Es bot
den Gläubigern nach Art. 256 Abs. 3 SchKG die Gelegenheit, bis zum 10.
Oktober 2003 schriftlich höhere Angebote für die käufliche Übernahme des
Guthabens aus dem Kieskaufvertrag zu unterbreiten, und verlangte, dass einem
allfälligen Angebot u.a. ein Finanzierungsnachweis über die Angebotssumme
einer Schweizerischen Gross-, Kantonal- oder Regionalbank beizulegen sei.

Am 10. Oktober 2003 reichte die Z.________ AG ein Angebot für Fr. 153'000.--
ein und legte als Finanzierungsnachweis die Kopie eines Auszugs betreffend
ihr Kontokorrent bei der Bank X.________ bei. Das Konkursamt wies dieses
Angebot am 20. Oktober 2003 zurück mit der Begründung, dass der geforderte
Finanzierungsnachweis fehle. Gegen diese Verfügung erhob die Z.________ AG am
28. Oktober 2003 Beschwerde bei der Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau
als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und
verlangte, dass das Konkursamt auf ihr Angebot eintrete; eventuell sei eine
Nachfrist zur Einreichung des Finanzierungsnachweises anzusetzen. Mit
Entscheid vom 14. November 2003 wies die untere Aufsichtsbehörde die
Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts
des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs wies mit Entscheid vom 22. Dezember 2003 den Beschwerde-Weiterzug
ab, soweit darauf eingetreten wurde.

B.
Die Z.________ AG hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur
Einreichung des Finanzierungsnachweises anzusetzen. Weiter verlangt sie
aufschiebende Wirkung.

C.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der oberen Aufsichtsbehörde in der Sache
den Antrag gestellt, es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Einreichung
des geforderten Finanzierungsnachweises zu erteilen (Rechtsbegehren Ziff. 2
der Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz). Im Verfahren vor Bundesgericht
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der dem Konkursamt am 10. Oktober
2003 eingereichte Finanzierungsnachweis genügend gewesen sei, und verlangt
damit sinngemäss, das Konkursamt sei anzuweisen, das Angebot vom 10. Oktober
2003 entgegenzunehmen. Dieser Antrag geht indessen über die vor der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Rechtsbegehren hinaus, so dass dieser
im vorliegenden Verfahren neu und daher unzulässig ist (Art. 79 Abs. 1 OG).
Insoweit kann auf die Beschwerde (und die Ausführungen in der Eingabe der
Beschwerdeführerin) nicht eingetreten werden.

1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe zu
Unrecht auf Beweisanträge wie die Zeugeneinvernahme verzichtet, denn diese
hätten die Richtigkeit ihrer Behauptungen bestätigt. Soweit sich die
Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen gegen die im angefochtenen Entscheid
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wendet, kann sie nicht gehört werden,
da die Feststellungen der Vorinstanz über die tatsächlichen Verhältnisse für
das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Aus
dem gleichen Grund können die weiteren tatsächlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin (insbesondere zu bestehenden Sicherheiten für das
Kontokorrent, zu Bürgschaften, zur Werthaltigkeit des Kiesvertrages etc.) von
vornherein nicht berücksichtigt werden.

1.3 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst festgehalten, dass die vom
Konkursamt angesetzte Frist von 14 Tagen zur Einreichung von Höherangeboten
angemessen gewesen sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
in Frage gestellt, da die Fristansetzung vom 27. September 2003 unangefochten
blieb. Angefochten und (noch) strittig im vorliegenden Verfahren ist, ob das
Konkursamt am 20. Oktober 2003 auf das Angebot der Beschwerdeführerin vom 10.
Oktober 2003 hin zu Unrecht keine Fristerstreckung gewährt habe.

2.2 Die obere Aufsichtsbehörde ist davon ausgegangen, die Frist zur
Einreichung von Höherangeboten nach Art. 256 Abs. 3 SchKG könne von der
Konkursverwaltung von sich aus oder auf Gesuch hin erstreckt werden. Sie hat
im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht,
dass es ihr nicht möglich sei, innert Frist einen genügenden
Finanzierungsnachweis zu erbringen, und habe auch nicht um eine
Fristverlängerung ersucht. Der Ermessensentscheid des Konkursamtes, der
Beschwerdeführerin keine Fristverlängerung zu gewähren, sei nicht zu
beanstanden, zumal ihre eher schlechte Liquidität gerichtsnotorisch sei.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Verweigerung der
Fristerstreckung sei rechtswidrig, weil diese insbesondere dazu diene, sie
(die Beschwerdeführerin) als Anbieterin auszuschliessen und den Zuschlag
einem der Anbieter des Kieskartells zu geben, obwohl sie ohne Probleme den
gewünschten Finanzierungsnachweis innert einer Nachfrist hätte erbringen
können.

2.3 Die Konkursverwaltung kann die Frist zum Höherangebot nach Art. 256 Abs.
3 SchKG in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens ansetzen (BGE 93 III 23
E. 5 S. 31). Nach Art. 33 Abs. 1 SchKG können die im Gesetz aufgestellten
Fristen durch Vertrag nicht geändert werden. Dieser ganz allgemein gefasste
Grundsatz wird von der Lehre so verstanden, dass nicht nur jene Frist
darunterfällt, deren Dauer im Gesetz selbst fixiert ist (vgl. BGE 82 III 31
E. 1 S. 32), sondern auch jene, deren Festsetzung der Dauer nach einer
Behörde zusteht (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite
pour dettes et la faillite, N. 6 zu Art. 33 SchKG; Blumenstein, Handbuch des
Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 201), wobei auf die Möglichkeit
der Wiederherstellung betreibungsrechtlicher Fristen gemäss Art. 33 Abs. 4
SchKG hingewiesen wird (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 11 Rz 25). Nach einem Teil der Lehre sind vom
Grundsatz jene Fristen ausgenommen, deren Ausdehnung im Ermessen der
Vollstreckungsorgane liegen (Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, N. 2 zu
Art. 33 SchKG; ihm folgend Nordmann, in Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 zu Art. 33 SchKG, Lorandi, Der
Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss.
St. Gallen 1993, S. 319).

2.4 Im konkreten Fall besteht kein Anlass, zur Frage, ob eine durch die
Vollstreckungsorgane selber ansetzbare und rechtskräftig angesetzte Frist
überhaupt erstreckbar sein, abschliessend Stellung zu nehmen. Die vom
Konkursamt angesetzte Frist von 14 Tagen ist unangefochten geblieben, und die
Beschwerdeführerin hat innerhalb der Frist gehandelt. Nach der Auffassung,
wonach eine durch die Vollstreckungsorgane selber ansetzbare und
rechtskräftig angesetzte Frist nicht erstreckbar ist, kann der vorliegenden
Beschwerde mit dem Antrag, die vom Konkursamt angesetzte Frist sei zu
verlängern, von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Folgt man der - von
der Vorinstanz vertretenen - Meinung, dass das Konkursamt die Frist zum
Höherangebot von sich aus oder auf Antrag erstrecken kann, liegt dieser
Entscheid wie die anfängliche Ansetzung der Frist im Ermessen des Amtes. Mit
Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann indessen einzig die Überschreitung oder
der Missbrauch des Ermessen gerügt werden. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, das Konkursamt habe die Fristerstreckung - aus einem
unsachlichen Grund - verweigert, weil es einem anderen Anbieter den Zuschlag
ermöglichen will, findet in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen
Entscheides keine Stütze. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie
hätte ohne Probleme den gewünschten Finanzierungsnachweis innert einer
Nachfrist erbringen können, sind ihre Ausführungen ebenfalls unbehelflich.
Zum einen steht fest, dass das Konkursamt kein Gesuch um Fristerstreckung
übergangen hat, weil die Beschwerdeführerin ein solches nicht gestellt hat.
Zum anderen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Konkursamt
sein Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, wenn es nicht von sich aus die
Frist zum Höherangebot erstreckt hat. Ebenso wenig setzt die
Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern das von der Aufsichtsbehörde
mitberücksichtigte Kriterium, dass die eher schlechte Liquidität der
Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch sei, bei der Verweigerung einer
Nachfrist zur Gewährleistung der Angebotsfinanzierung sachlich nicht haltbar
sein soll. Die Beschwerdeführerin legt ingesamt nicht dar, inwiefern die
obere Aufsichtsbehörde einen Ermessensfehler des Konkursamtes übergangen
habe, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (Art.
79 Abs. 1 OG).

2.5 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör, weil das Konkursamt ihr Angebot ohne
Nachfristansetzung zurückgewiesen habe. Auf den Vorwurf, die obere
Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, kann
von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt
werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).

3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Hochdorf und der
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: