Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.119/2004
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7B.119/2004 /bnm

Urteil vom 22. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 10. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Das Betreibungsamt A.________ setzte in der Pfändung Nr. 0 das
gemeinschaftliche Existenzminimum von X.________ und seiner Ehefrau auf
insgesamt Fr. 4'767.20 fest und pfändete ausgehend von einem Nettoeinkommen
von X.________ von Fr. 4'939.40 und Fr. 2'037.-- (total Fr. 6'976.40) pro
Monat Fr. 1'564.15. Unter dem Titel "Bemerkung" wurde in der Pfändungsurkunde
sodann festgehalten, eine korrekte Berechnung des monatlichen
Existenzminimum-Anteils könne erst nach Vorlage der definitiven
Lohnabrechnung bzw. Erwerbsabrechnung der Ehefrau und auf ausdrückliches
Verlangen des Schuldners erfolgen.

1.2  Auf eine von X.________ eingereichte Beschwerde trat die I. Abteilung
des
Bezirksgerichts Bülach als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 6.
Februar 2004 nicht ein. X.________ hat dagegen beim Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Rekurs eingereicht. Mit Beschluss vom
10. Juni 2004 wurde der Rekurs abgewiesen. Auf das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wurde nicht eingetreten und dasjenige um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen.

1.3  Mit Eingabe vom 22. Juni 2004 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt im
Wesentlichen, es sei ihm angesichts seines sehr schlechten
Gesundheitszustandes eine angemessene Frist zur Einreichung einer
"detaillierten, in allen Teilen begründeten Beschwerde einzuräumen". Sodann
sei ihm wegen seiner Mittellosigkeit und schweren Krankheit ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuteilen.

2.
2.1 Das Obergericht hält fest, die untere Aufsichtsbehörde habe ausgeführt,
der Beschwerdeführer verweise in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf
die Bemerkung in der Pfändungsurkunde. Er habe es vorliegend jedoch
unterlassen, darzulegen, wieviel das Einkommen seiner Ehefrau tatsächlich
betrage und gebe keine Anhaltspunkte an, die belegen würden, welche Höhe
angemessen wäre. Dadurch sei es nicht möglich, die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit des vorläufig bezifferten Einkommens der Ehefrau zu
überprüfen. Vor Obergericht habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es
seien seine Schreiben vom 19. und 27. März 2004 sowie vom 3./8. April 2004
nicht berücksichtigt worden. Mit der Beschwerde vom 19. März habe der
Beschwerdeführer insbesondere das Begehren gestellt, es sei die Pfändung Nr.
1 vollumfänglich aufzuheben. Auch das Schreiben vom 3./8. April 2004 betreffe
die Pfändung Nr. 1. Das vorliegende Verfahren betreffe aber die Pfändung Nr.

0.  Es sei deshalb korrekt, wenn die untere Aufsichtsbehörde diese Eingabe im
vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt habe, weshalb diese Rüge des
Beschwerdeführers unbegründet sei.

Die Vorinstanz fährt fort, in der Eingabe vom 27. März 2004 habe der
Beschwerdeführer gerügt, dass er auf seinen Brief vom 26. Januar 2004 noch
keine Antwort erhalten habe und habe die Eingabe vom 26. Januar 2004 -
nämlich die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Beschwerdeschrift -
beigelegt. Da die untere Aufsichtsbehörde über diese Beschwerde entschieden
habe, sei dem Beschwerdeführer auch eine "Antwort" zugegangen, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen sei. Die "Miteinbeziehung" des Betreibungsamtes
A.________ sei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach nicht notwendig
gewesen, da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erwiesen habe.
Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegründe selbst darlegen müssen und
sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Betreibungsamt Unterlagen
einreichen würde, die ihm weiterhelfen würden. Zur Rüge des
Beschwerdeführers, es könne von ihm nicht hingenommen werden, dass das
Bezirksgericht auf das Begehren Nr. 5 seiner Beschwerde (Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters) überhaupt nicht eingetreten sei, hat das
Obergericht erwidert, er übersehe, dass er dieses Begehren in einer anderen
(die Pfändung Nr. 1 betreffenden) Beschwerde gestellt habe. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, was er bisher
hinsichtlich der Unterstützung durch einen Rechtsvertreter unternommen habe.
Er habe aber nur vier Anträge gestellt und keiner habe die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters betroffen. Auch sei ein solcher Antrag aus
seinen Ausführungen nicht einmal sinngemäss abzuleiten.

2.2  Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal
ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu BGE 119 III 49

E. 1).

2.2.1 Er verlangt in der Hauptsache, es sei ihm die Beschwerdefrist zu
verlängern. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn die Beschwerdefristen
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17
Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert
der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift
einzureichen ist (BGE 126 III 30 ff.).

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Arztzeugnisse
hinweist. Das Letzte datiert vom 21. Juni 2004, und darin wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer befinde sich psychisch in einer äusserst schlechten
Verfassung. Seine Verhandlungsfähigkeit sei schwer reduziert, und es sollte
ihm unbedingt ein Rechtsstillstand und auch eine unentgeltliche
Verbeiständung gewährt werden. Die Gewährung des Rechtsstillstands gemäss
Art. 61 SchKG setzt eine schwere Krankheit voraus. Der Betreibungsbeamte muss
sich vom Vorhandensein der schweren Erkrankung überzeugen. Ein Arztzeugnis
darf nicht ohne kritische Prüfung übernommen werden und als einzige Grundlage
für die Bewilligung des Rechtsstillstands dienen (Bauer, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Hrsg.:
Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 5 S. 444). Ein entsprechendes
Gesuch ist beim Betreibungsbeamten anzubringen, der hierüber einen
Ermessensentscheid fällt. Dass der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt
vorstellig geworden ist, wird nicht dargetan und geht auch nicht aus dem
angefochtenen Entscheid hervor, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

2.2.2  Auch im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG kann sich die
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als notwendig erweisen, wenn der
Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die
Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende
Interessen auf dem Spiele stehen (BGE 122 III 392). Wie vorstehend (E. 2.1)
ausgeführt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen darzulegen, wieviel das
Einkommen seiner Ehefrau tatsächlich beträgt, bzw. er hat keine Anhaltspunkte
vorgebracht, die belegten, welche Höhe angemessen sei. Hierfür ist die
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig. Die Auffassung des
Obergerichts ist zutreffend, und inwiefern es Bundesrecht verletzt haben
soll, wird nicht einmal ansatzweise begründet. Der Beschwerdeführer führt
dazu einzig aus, seit mehreren Monaten lägen beim Bezirksgericht Bülach
Gesuche für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

3.
Der Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da keine Kosten erhoben werden (Art.
20a SchKG) wird das Gesuch gegenstandslos; und im Weiteren sind dem
Beschwerdeführer keine Auslagen durch die Verbeiständung durch einen Anwalt
entstanden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem
Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: