Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.118/2004
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7B.118/2004 /bnm

Urteil vom 14. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Zustellung eines Zahlungsbefehls,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 3. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Betreibung Nr. ... wurde X.________ am 17. April 2004 der
Zahlungsbefehl zugestellt. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bezirksgericht
Hinwil, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, und verlangte die Aufhebung des Zahlungsbefehls. Zur
Begründung brachte X.________ vor, die Zustellung während den
Betreibungsferien verstosse gegen Art. 56 SchKG. Das Bezirksgericht wies die
Beschwerde mit Beschluss vom 3. Mai 2004 in der Hauptsache ab, stellte indes
fest, dass die mit der Zustellung des Zahlungsbefehls verbundenen Fristen
erst am 20. April 2004 zu laufen begonnen haben. Einen gegen diesen Entscheid
erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, am 3. Juni 2004
vollumfänglich ab.

X. ________ gelangt mit Beschwerde vom 16. Juni 2004 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt erneut
die Aufhebung des Zahlungsbefehls.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG)
angebracht und innert Frist sind keine Vernehmlassungen eingegangen.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls
während den Osterbetreibungsferien verstosse gegen Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Im
Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse diese
Betreibungshandlung als anfechtbar angesehen und der Zahlungsbefehl
aufgehoben werden.

2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist eine während den
Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung weder nichtig noch
anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst nach Ablauf der
Betreibungsferien (BGE 121 III 284 E. 2b S. 285 mit Hinweisen). Diese
Auffassung hat das Bundesgericht letztmals in BGE 127 III 173 (E. 3b S. 176)
bestätigt. Es trifft zwar zu, dass gegen diese Rechtsprechung in der Lehre
teilweise Kritik erwachsen ist: So wird die Meinung vertreten, eine in
Verletzung von Art. 56 SchKG vorgenommene Betreibungshandlung sei generell
anfechtbar resp. nichtig (Anfechtbarkeit: Jaeger/Walder/Kull/Kottmann,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1997, N. 7 zu Art. 56 SchKG;
Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,
1984, § 13 N. 22; Nichtigkeit: Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 11 N. 35). Ein anderer Teil der
Lehre differenziert die jeweilige Folge (aufgeschobene Wirkung -
Anfechtbarkeit - Nichtigkeit) nach Art der Betreibungshandlung. Dabei
herrscht zumindest insoweit Übereinstimmung mit dem Bundesgericht, als dass
bei Zustellung des Zahlungsbefehls während den Betreibungsferien überwiegend
von einer bloss aufgeschobenen Wirkung ausgegangen wird (Thomas Bauer, in:
Staehelin/ Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, 1998, N. 54 f. zu Art. 56 SchKG; Hugo Wyssen, Geschlossene
Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, Diss. Basel 1995, S. 125;
Nicolas Jeandin, Fristen, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, SJK 518
(1999), S. 20 f.; Albert Killer, Betreibungsferien und Rechtsstillstand,
BlSchK 1966 S. 13 f.).
2.2 Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, bestehen -
insbesondere bezüglich der hier strittigen Zustellung eines Zahlungsbefehls
während den Betreibungsferien - nicht. Da der Schuldner, ohne einen
Rechtsverlust zu gewärtigen, den Ablauf der Betreibungsferien ohne tätig
werden zu müssen abwarten kann, ist sein Interesse an einem ungestörten
Verbringen der religiösen Feiertage ausreichend gewahrt. Öffentliche
(religiöse) Interessen werden durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls an
einen Schuldner während den Betreibungsferien nicht tangiert: Nach der
Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre dient Art. 56 Ziff. 2 SchKG
nämlich vor allem den Interessen des Schuldners (BGE 127 III 173 E. 3b S.
176; Thomas Bauer, a.a.O., N. 13 zu Art. 56 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron,
Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite,
1999, N. 23 ff. zu Art. 56 SchKG; Hugo Wyssen, a.a.O., S. 5; Nicolas Jeandin,
a.a.O, S. 14; a.M.: Fritzsche/ Walder, a.a.O., § 13 N. 22).

3.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist
grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin,   dem
Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: