Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.117/2004
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7B.117/2004 /rov

Urteil vom 25. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Verwertungsprotokoll/Abrechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 9. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Betreibung Nr. xxx wurden Z.________ am 12. Mai 2004 vom
Betreibungsamt Zürich 9 das Verwertungsprotokoll und die Abrechnung
zugestellt. Die von Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom
Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, als untere Aufsichtsbehörde mit
Beschluss vom 24. Mai 2004 abgewiesen. Der dagegen eingereichte Rekurs wurde
vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 9. Juni 2004
abgewiesen.

Z. ________ hat die Sache mit Beschwerde vom 15. Juni 2004 an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.
2.1 Die Vorinstanz stellt fest, soweit nachvollziehbar würden sich die
Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verstösse gegen die
Bundesverfassung und einen angeblichen "Willkürprozess" auf ein vor acht
Jahren eingeleitetes Strafverfahren beziehen, in welchem am 8. Juli 1999 ein
Urteil gefällt worden sei. Ein Zusammenhang mit dem vom Betreibungsamt Zürich
9 erstellten Verwertungsprotokoll/Abrechnung (also dem Beschwerdeobjekt) sei
jedoch nicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend
machen wollen, die Forderung der Gerichtskasse sei von ihm nicht geschuldet,
so würde auch dies ihm nicht weiterhelfen, da der materielle Bestand der
Forderung in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden nicht geprüft
werden könne.

2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal
ansatzweise im Sinne von Art. 79 OG auseinander. Soweit er rügt, es seien ihm
verfassungsmässige Rechte verweigert worden, kann er nicht gehört werden,
denn solche Rügen sind nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde
zulässig (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2b
S. 28 mit Hinweisen). Die weiteren Vorbringen erschöpfen sich in
Unmutsäusserungen gegenüber der Justiz und dem Staat. Auf die Beschwerde kann
deshalb nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,
Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 9,
Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: