Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.111/2004
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7B.111/2004
7B.112/2004
7B.113/2004 /rov

Urteil vom 24. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 9. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Z.________ ist in B.________ als Wochenaufenthalter gemeldet. Das
Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, stellte
ihm Zahlungsbefehle in den gegen ihn laufenden Betreibungen Nrn. ..., ... und
... zu. Hierauf beschwerte sich Z.________ beim Obergericht des Kantons Bern
als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen wegen Verletzung von
Art. 46 Abs. 1 SchKG und machte geltend, sein Wohn- und Betreibungsort sei
A.________ (Beschwerden Nr. xxx vom 8. März 2004 sowie Nrn. yyy und zzz vom
22. März 2004).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte sich in einem steuerrechtlichen
Beschwerdeverfahren unter anderem ebenfalls mit der Wohnsitzfrage zu befassen
und entschied, dass der Wohnsitz von Z.________ sich in B.________ befinde.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2004 ist von Z.________ an
das Bundesgericht weitergezogen worden. Da dieser Entscheid noch aussteht,
verfügte die Präsidentin der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen am 28. Mai 2004, die Beschwerdeverfahren Nrn. xxx, yyy und zzz
würden sistiert.

1.2 Z.________ hat gegen diese drei Verfügungen bei der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerden eingereicht. Er rügt eine
Rechtsverzögerung und beantragt im Wesentlichen, die betreffenden
Zahlungsbefehle seien wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des
Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen an der
Aare, aufzuheben.

2.
Der Beschwerdeführer hat mit drei Beschwerdeschriften, die beinahe
inhaltsgleich sind, die drei Verfügungen der Präsidentin der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 28. Mai 2004 mit
Beschwerde vom 5. Juni 2004 angefochten. In der Sache betreffen die drei
Verfügungen die Sistierung der drei bei der Vorinstanz hängigen Beschwerden
im Sinne von Art. 17 ff. SchKG, so dass es als zweckmässig erscheint, die
drei Verfahren zu vereinigen (BGE 125 III 252 E. 1).

3.
3.1 Bei der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde betreffend die
Sistierung des Verfahrens handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung
nicht um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren, sondern um eine blosse
prozessleitende Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche
kann nicht Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 19
Abs. 1 SchKG sein (BGE 100 III 11; 111 III 50; Pfleghard, in: Prozessieren
vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, Rz. 5.26 S. 171).

Auf die Rügen des Beschwerdeführers, Art. 46 SchKG und Art. 95 AHVG seien
verletzt worden, kann somit nicht eingetreten werden.

3.2 Es trifft zwar zu, dass eine ohne sachlichen Grund verfügte Sistierung
des Verfahrens eine Rechtsverzögerung zur Folge haben kann, welche mit
Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG angefochten werden kann. Der
Beschwerdeführer begründet indessen mit keinem Wort, weshalb das Zuwarten auf
einen Entscheid in einem anderen Verfahren, welches die gleiche Frage
behandelt, die im vorliegenden Verfahren streitig ist, keinen sachlichen
Sistierungsgrund abgeben könnte. Auch auf die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs.
2 SchKG kann deshalb nicht eingetreten werden.

3.3 Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Zusammenlegung von mehreren
Beschwerdeverfahren sei mit Art. 20a SchKG nicht zu vereinbaren. Abgesehen
davon, dass aus den Verfügungen eine Vereinigung der drei Beschwerden nicht
hervorgeht, ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen
verfahrensrechtlichen Anordnung nicht aus Art. 20a SchKG. Mit Ausnahme der in
dieser Bestimmung genannten Grundsätze überlässt das SchKG es weitgehend den
Kantonen, das Beschwerdeverfahren zu regeln (Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage 2003, Rz. 50 S. 47).

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Verfahren 7B.111/2004, 7B.112/2004 und 7B.113/2004 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, 3380 Wangen an der Aare, und der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: