Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.107/2004
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7B.107/2004 /rov

Urteil vom 17. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Mietzinssperre,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau,
als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21.
April 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der von der Y.________ gegenüber Z.________ angestrengten Betreibung
Nr. xxx ordnete das Betreibungsamt Arbon auf Antrag der Gläubigerin am 20.
Dezember 2001 die Mietzinssperre an. Die dagegen von Z.________ eingereichte
Beschwerde wies das Vizegerichtspräsidium Arbon am 18. Januar 2002 ab. Am 6.
Januar 2004 verlangte Z.________ erneut die sofortige Aufhebung der
Zinsensperre. Das Vizegerichtspräsidium Arbon wies das Begehren mit Verfügung
vom 18./19. Februar 2004 ab. Die von Z.________ dagegen beim Obergericht des
Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs eingereichte Beschwerde wurde am 21. April 2004 abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war.

1.2 Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts eingereicht und beantragt, dieser Beschluss und die
Mietzinssperre seien aufzuheben.

2.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen
Entscheid am 18. Mai 2004 in Empfang genommen hat. Am 19. Mai 2004 hat die
10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu
laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Diese Frist
endigte am Freitag, den 28. Mai 2004. Damit ist die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 1. Juni 2004 offensichtlich verspätet.
Im Übrigen ist ein Nichtigkeitsgrund im Entscheid des Obergerichts nicht
erkennbar. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der
oberen Aufsichtsbehörde nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG
auseinander (BGE 119 III 49 E. 2). Er zeigt nicht auf, warum die von der
Vorinstanz auf die Lehrmeinung abgestützte Ansicht bundesrechtswidrig sein
soll, wonach bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die
Aberkennungsklage die Mietzinse weiterhin ans Betreibungsamt zu zahlen seien.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________
AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Diggelmann), dem Betreibungsamt
Arbon, Walhallastrasse 2, Amtshaus, 9320 Arbon, und dem Obergericht des
Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: