Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.106/2004
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7B.106/2004 /bnm

Urteil vom 16. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als
Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 24. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Am 26. Januar 2004 wurde X.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.
... der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische
Steuerverwaltung, zugestellt. X.________ erhob am gleichen Tag
Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 hob die Eidgenössische
Steuerverwaltung den Rechtsvorschlag auf. Der Betriebene erhob dagegen keine
Einsprache. Am 28. April 2004 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung das
Begehren um Fortsetzung der Betreibung, woraufhin das Betreibungsamt des
Sensebezirks am 30. April 2004 die Pfändungsankündigung erliess.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 beschwerte sich X.________ bei der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg. Er
beantragte, die Angelegenheit sei zu prüfen, da er keine Gelegenheit erhalten
habe, zum Rechtsvorschlag Stellung zu nehmen,  bzw. es sei kein
Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt worden. Mit Entscheid vom 24. Mai 2004
wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2004 hat X.________ den Entscheid des Kantonsgerichts
Freiburg an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung
Rechtsvorschlag erhoben worden sei, habe seinen Anspruch im ordentlichen
Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er könne die
Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids
erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitige (Art. 79 Abs. 1
SchKG). Unterliege der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen
Recht, so sei zu seiner Beurteilung nicht der Zivilrichter, sondern die
Verwaltungsbehörde zuständig. Somit könne die Verwaltungsbehörde zusammen mit
ihrem materiellen Entscheid den Rechtsvorschlag beseitigen (Staehelin, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel
1998, N. 14 ff. zu Art. 79). Im vorliegenden Fall habe die Eidgenössische
Steuerverwaltung mit Entscheid vom 4. Februar 2004 den Rechtsvorschlag des
Beschwerdeführers aufgehoben und diesen auf sein Einspracherecht aufmerksam
gemacht. Der Beschwerdeführer habe gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerverwaltung keine Einsprache erhoben, so dass die Verfügung mit
Bescheinigung vom 2. April 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Die
Pfändungsankündigung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und daher
nicht zu beanstanden.

2.2 Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer
nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Er begründet
seine Beschwerde damit, er habe gegenüber der Eidgenössischen
Steuerverwaltung betreffend die Mehrwertsteuerabrechnungen ein Guthaben von
zirka Fr. 7'700.--. Diese Einrede der Verrechnung kann jedoch nicht mehr im
Pfändungsverfahren vorgebracht werden, wo nur noch Verfahrensfehler mit Bezug
auf die Vollstreckung geltend gemacht werden können. Wie in E. 2.1
ausgeführt, hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerverwaltung keine Einsprache erhoben. Er hat es somit verpasst, seine
Gegenforderung sowie seinen Standpunkt überhaupt gegenüber dieser Behörde
geltend zu machen. Dieses Versäumnis kann nicht mit einer Beschwerde nach
Art. 17 ff. SchKG wettgemacht werden, weshalb auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werden kann.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks
und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg,
als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: