Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.105/2004
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{7B.105/2004 /rov

Urteil vom 17. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301
Zug.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom
19. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf Begehren der Y.________ AG leitete das Betreibungsamt Zug mit
Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 9. Juli 2001 die Betreibung gegen die Z.________
AG für CHF 250'000.-- nebst Zins zu 10 % seit 29. Juli 2001 ein. Die
Betriebene erhob dagegen Rechtsvorschlag. Am 9. Oktober 2001 erteilte der
Rechtsöffnungsrichter des Kantons Zug der Gläubigerin die provisorische
Rechtsöffnung für CHF 250'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Juli 2001.
Die dagegen eingereichte Aberkennungsklage wies das Kantonsgericht des
Kantons Zug, 3. Abteilung, mit Urteil vom 28. November 2002 ab. Auch die
hiergegen von der Betriebenen geführte kantonale Berufung hatte keinen
Erfolg. Das Gleiche gilt für den Weiterzug der Sache durch die
Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde und
eidgenössischer Berufung (Urteile der I. Zivilabteilung vom 26. Februar
2004).

Auf Begehren der Gläubigerin stellte das Betreibungsamt Zug der Schuldnerin
am 28. April 2004 in der Betreibung Nr. xxx die Konkursandrohung zu. Die von
dieser dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zug
(Justizkommission) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit
Entscheid vom 19. Mai 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Wegen
Mutwilligkeit wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF
325.-- auferlegt.

1.2 Die Z.________ AG hat mit Eingabe vom 3. Juni 2004 gegen den Entscheid
des Obergerichts vom 19. Mai 2004 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts eingereicht. Sie beantragt, das angefochtene
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Mai 2004 und damit die
Konkursandrohung vom 28. April 2004 in der Betreibung Nr. xxx aufzuheben.
Sodann stellt sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen
die Konkursandrohung könnten nur die Zulässigkeit der Konkursandrohung an
sich bestritten oder Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht
werden. In keinem Stadium des Vollstreckungsverfahrens sei es Aufgabe des
Betreibungsamtes - und damit auch nicht der Aufsichtsbehörde -, über die
materielle Begründetheit und die Vollstreckbarkeit der Forderungen zu
befinden. Dieser Entscheid stehe einzig dem Sachrichter zu. Liege ein
rechtskräftiger Zahlungsbefehl gegen einen der Konkursbetreibung
unterliegenden Schuldner vor, sei das Betreibungsamt verpflichtet, diesem
nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs anzudrohen
(Art. 159 SchKG).

Soweit die Beschwerdeführerin - fährt die Aufsichtsbehörde fort - in ihrer
weiteren Beschwerdebegründung eine Gegenforderung zur Verrechnung stelle,
könne darauf nicht eingetreten werden. Darüber hätten nicht die
Betreibungsbehörden zu befinden, sondern der Sachrichter bzw. gegebenenfalls
der Konkursrichter im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens, wenn die zur
Verrechnung gestellte Gegenforderung durch rechtskräftiges Urteil,
Urteilssurrogat oder bedingungslose, unterschriebene Schuldanerkennung des
Betreibungsgläubigers nachgewiesen werde (Giroud, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 13
zu Art. 172 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht einmal ansatzweise mit dem
ausführlich begründeten Entscheid der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 79
Abs. 1 OG auseinander (dazu: BGE 119 III 49 E. 2). Sie hat dem Bundesgericht
jedoch einen Vertrag vom 7. Dezember 2000 zwischen der X.________ Finanz- und
Verwaltungs AG, und der Y.________ AG, mit umfangreichen Beilagen
eingereicht; damit will sie eine Gegenforderung gegenüber der Gläubigerin
begründen und die Verrechnung geltend machen.

Diese neuen Beweismittel können von vornherein nicht entgegengenommen werden
(Art. 79 Abs. 1 OG). Zudem hat das Obergericht der Beschwerdeführerin
zutreffend zur Kenntnis gebracht, dass materielle Einwendungen im
Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht vorgebracht werden können.
Allein darauf aber zielt die Beschwerde ab, denn wird doch darin kein
einziger Verfahrensfehler seitens des Betreibungsamtes Zug gerügt.

Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20 Abs. 1
SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die
Beschwerdeführerin ohne triftige Gründe den Entscheid des Obergerichts an das
Bundesgericht weitergezogen hat, sind der Beschwerdeführerin gemäss dieser
Bestimmung die Verfahrenskosten aufzuerlegen (2. Satz).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________
AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Margareta Egli), dem
Betreibungsamt Zug, Fischmarkt 1, Postfach, 6301 Zug, und dem Obergericht des
Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: