Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.103/2004
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7B.103/2004 /rov

Urteil vom 17. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 22. März 2004 stellte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland,
Dienststelle Interlaken, in der Betreibung Nr. xxx die Pfändungsankündigung
aus. Als Vollzugstermin wurde der 19. April 2004 festgesetzt. Gegen die
Pfändungsankündigung erhob Z.________ am 31. März 2004 Beschwerde. Er
beantragte, die erwähnte Pfändungsankündigung sei aufzuheben und es sei das
Fortsetzungsbegehren aus dem Protokoll und Register des Betreibungs- und
Konkursamtes zu streichen.

Mit Entscheid vom 17. Mai 2004 wies das Obergericht des Kantons Bern als
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, soweit
auf sie eingetreten werden konnte und sie nicht gegenstandslos geworden war.

1.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 hat Z.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
beantragt, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2004 und
die Pfändungsankündigung vom 22. März 2004 seien aufzuheben. Sodann stellt er
das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde stellt einleitend fest, die Dienststelle habe die
Pfändungsankündigung am 1. April 2004 von Amtes wegen aufgehoben. Sie sei
bereits in ihrem Entscheid vom 11. März 2004 zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer der Betreibung auf Konkurs unterliege. Die Beschwerde sei
somit diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben.

Die Vorinstanz fährt fort, was den Antrag bezüglich des Fortsetzungsbegehrens
betreffe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da gemäss Art. 17 SchKG
nur gegen Verfügungen des Betreibungsamtes Beschwerde erhoben werden könne.
Gegen Handlungen der Gläubigerin stehe dieser Rechtsbehelf nicht zur
Verfügung. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die Gläubigerin gemäss
Art. 88 SchKG das Recht habe, nach Rechtskraft des Zahlungsbefehls, resp.
nach Beseitigung des Rechtsvorschlags das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Im
Umfang, in dem der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe,
könne die Gläubigerin folglich das Fortsetzungsbegehren stellen. Hingegen sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Vereinbarung vom 2. Februar
2004 den Rechtsvorschlag betreffend allfällige Zinsen im Umfang von 10% nicht
zurückgezogen habe. Die in der Pfändungsankündigung aufgeführten Zinsen
entbehrten somit einer Grundlage. Es sei darauf zu achten, dass die von der
Dienststelle in Aussicht gestellte Konkursandrohung diesbezüglich korrekt
sei.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nur im Umfang von Fr.
2'554.45 den Rechtsvorschlag zurückgezogen.

2.2.1 Gemäss der vor dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI
Interlaken-Oberhasli abgeschlossenen Vereinbarung schuldet der
Beschwerdeführer der Gläubigerin noch Fr. 2'554.45. Ferner hat sich der
Beschwerdeführer verpflichtet, der Gläubigerin Fr. 100.-- an die
Gerichtskosten zu bezahlen. Insoweit der Beschwerdeführer Letzteres
sinngemäss bestreitet, so kann er nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 81 OG), denn er setzt sich damit in Widerspruch zum
angefochtenen Entscheid und zu der von ihm unterzeichneten Vereinbarung.
Seine Ausführungen zum Zinsanspruch der Gläubigerin sind haltlos und
unbegründet, hat doch die Vorinstanz ausgeführt, dieser Anspruch sei mangels
Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht gerechtfertigt.

2.2.2 Die Vorinstanz hat auch ohne Verletzung von Bundesrecht befunden, nebst
den Gerichtskosten habe der Beschwerdeführer die Kosten des Zahlungsbefehls
von Fr. 70.-- gemäss Art. 68 SchKG zu bezahlen. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG
auseinander.

2.2.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Gläubigerin habe ihm die
Möglichkeit eingeräumt, seine Schuld von Fr. 2'554.45 in monatlichen Raten
von Fr. 400.-- zu tilgen. Dieses Vorbringen ist unzulässig, denn davon wird
im angefochtenen Entscheid nichts erwähnt (Art. 79 Abs. 1 OG).

2.2.4 Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass das
Betreibungsamt seine Pfändungsankündigung vom 1. April 2004 von Amtes wegen
aufgehoben und durch eine neue Verfügung der Konkursandrohung ersetzt habe.
Diese sei gemäss der Vernehmlassung vom 30. April 2004 erst in Aussicht
gestellt worden. Der Vorwurf ist haltlos und grenzt an Mutwilligkeit. Dass
die Pfändungsankündigung aufgehoben worden ist, hat die Vorinstanz
verbindlich festgestellt (E. 2.1 hiervor). Zudem ist gemäss dem angefochtenen
Entscheid die Zustellung der Konkursandrohung wegen der vom Beschwerdeführer
anhängig gemachten Beschwerde (bis jetzt) unterblieben. Es liegt auf der
Hand, dass das Betreibungsamt bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Beschwerdeverfahrens mit der Fortsetzung des Verfahrens zuwartet. Von einer
Ermessensüberschreitung kann somit keine Rede sein.

3.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass die vom Betreibungsamt auf
dem Wege der Pfändung vorgenommenen Vollstreckungsmassnahmen in den
Protokollen und Registern berichtigt werden.

Dazu ist zu bemerken, dass das Betreibungsamt gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG
diese Änderungen von Amtes wegen vorzunehmen hat.

4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, Schloss 1, Postfach 421, 3800
Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für
den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: