Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.101/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.101/2004 /bnm

Urteil vom 14. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Jürg Rieben und Dr. Christoph Zimmerli, Fürsprecher,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Herausgabe,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ verlangte bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern mit Beschwerde vom 27. Februar 2004 die
Herausgabe von Aktienzertifikaten der Y.________ AG aus dem Gewahrsam des
Konkursamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle A.________. Das Kantonale
Untersuchungsrichteramt beschloss am 11. Mai 2004, diese Aktienzertifikate
würden als Deliktsgut beschlagnahmt und zu Beweiszwecken sichergestellt.

Die Aufsichtsbehörde beschloss deshalb am 17. Mai 2004, das Erlöschen des
Gewahrsams der Konkursverwaltung führe zur Gegenstandslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens, weshalb dieses abgeschrieben werde.

1.2 X.________ hat gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2004
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und auch Beschwerde bei der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereicht. Mit
Letzterer verlangt sie, der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2004
sei aufzuheben und das Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle
A.________, sei anzuweisen, ihr sämtliche Aktien [recte: Aktienzertifikate]
der Y.________ AG unverzüglich herauszugeben. Eventualiter sei der Entscheid
der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern
aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerde einlässlich zu
behandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

1.3 Mit Urteil vom 5. Juli 2004 hat das Bundesgericht die staatsrechtliche
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5P.216/ 2004).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens
als gegenstandslos habe die kantonale Aufsichtsbehörde einen
bundesrechtswidrigen Entscheid getroffen. Entgegen der Behauptung der
Vorinstanz erlösche der Gewahrsam der Konkursverwaltung an den unrechtmässig
zurückbehaltenen Aktienzertifikaten der Y.________ AG mit dem
untersuchungsrichterlichen Beschlagnahmebeschluss nicht, da die
Beschwerdeführerin gegen diese Anordnung umgehend Beschwerde gemäss Art. 327
StrV-BE erhoben habe. Der Beschlagnahmebeschluss habe somit nicht in
Rechtskraft erwachsen können, so dass die untersuchungsrichterliche Anordnung
nicht habe vollzogen werden können und sich die Aktienzertifikate deshalb
weiterhin im Gewahrsam der Konkursverwaltung befunden hätten.

Die Vorbringen gehen fehl. Wie das Bundesgericht der Beschwerdeführerin im
Entscheid betreffend die staatsrechtliche Beschwerde dargetan hat, wurde mit
der Beschwerde an die Anklagekammer vom 19. Mai 2004 kein Gesuch um
aufschiebende Wirkung eingereicht. Das Konkursamt hätte deshalb mangels
Gewahrsams an den Aktien auch nicht im Falle der Gutheissung der (kantonalen)
Beschwerde zur Herausgabe der Zertifikate angehalten werden können. Die
Aufsichtsbehörde hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat. Damit entbehrt auch
der Vorwurf, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, jeder
Grundlage.

2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Konkursamt habe gegen Treu und
Glauben verstossen, weil es ihr versprochen gehabt habe, die Aktien bis am
15. Januar 2004, 10.00 Uhr, wieder zurückzugeben. Diese Rüge wie auch das
weitere Vorbringen, die Konkursverwaltung hätte den Prozessweg gemäss Art.
242 Abs. 3 SchKG beschreiten müssen, können jedoch nicht geprüft werden, da
kein anfechtbarer Entscheid vorliegt.

2.3 Unbegründet ist schliesslich die Rüge, die Aufsichtsbehörde habe gegen
Art. 20a Abs. 2 SchKG verstossen, da ihre rechtliche Würdigung den
Minimalanforderungen an das Beschwerdeverfahren nicht genügten. Der Entscheid
der Aufsichtsbehörde ist wohl etwas knapp begründet, doch ist daraus klar
ersichtlich, weshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens angenommen wurde.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt
Berner Jura-Seeland, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: