Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.7/2004
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6A.7/2004 /pai

Urteil vom 17. Mai 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Schönknecht.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 8. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ fuhr mit ihrem Personenwagen am 17. November 2002, um 20.43 Uhr,
auf der Autobahn A 53, Richtung Wangen, im Bereich der Doppelkurve Hegnau mit
einer Geschwindigkeit von 114 km/h (nach Abzug der Toleranzmarge) anstatt der
signalisierten 80 km/h.

B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 entzog die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, X.________ den
Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Am 4. Juni 2003 wurde ein
dagegen erhobener Rekurs vom Regierungsrat  des Kantons Zürich abgewiesen.
Die von X.________ alsdann ergriffene Verwaltungsbeschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. Oktober 2003 ab.

C.
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei von einem Führerausweisentzug
abzusehen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der
Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Eine
Stellungnahme des Bundesamts für Strassen wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Führerausweisentzug bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in ihrem Entscheid
ausführlich dargelegt und die massgebenden Bestimmungen korrekt auf den
vorliegenden Sachverhalt angewendet. So hat sie zutreffend festgehalten, dass
eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 34 km/h auf Autobahnen
ungeachtet der konkreten Umstände als Verkehrsgefährdung zu betrachten und
unter Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu subsumieren ist (BGE 123 II 106 E. 2c
i.f., bestätigt in BGE 128 II 131 E. 2a). Die Einwände der
Beschwerdeführerin, es liege lediglich ein leichter Verstoss gegen die
Verkehrsregeln vor und der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich,
erweisen sich damit als nicht stichhaltig. Unbegründet ist ihre Beschwerde
auch insoweit, als sie eine Verletzung von Art. 10 BV geltend macht. Auf die
schlüssigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (vgl.
Art. 36a Abs. 3 OG).

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Ihr Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war
(vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: