Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.70/2004
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6A.70/2004 /gnd

Urteil vom 2. November 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach
319, 8570 Weinfelden.

Entzug des Führerausweises (Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 8. September 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ lenkte am 16. November 2002 einen Personenwagen auf der Autobahn
bei Hegnau mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h. Sie überschritt die am
fraglichen Ort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h.
Bereits im Jahre 2001 war ihr der Führerausweis wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen worden.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 entzog ihr das Strassenverkehrsamt des
Kantons Thurgau den Führerausweis für sechs Monate. Einen dagegen gerichteten
Rekurs wies die Rekurskommission für Strassen-verkehrssachen des Kantons
Thurgau mit Endentscheid vom 8. Sep-tember 2003 ab.

X. ________ wendet sich mit "Berufung" an das Bundesgericht und beantragt,
"nochmals die Situation neu zu beurteilen". Da gegen einen
Führerausweisentzug keine Berufung möglich ist, ist die Eingabe als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

2.
Es ist unbestritten, dass es im vorliegenden Fall um eine schwere
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG geht. Die
Dauer des Entzugs beträgt mindestens sechs Monate, wenn dem Fahrzeuglenker
der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert
zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat (Art. 17 Abs. 1
lit. c SVG).

Es kann letztlich offen bleiben, ob bei der hier in Frage stehenden Variante
von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG eine Reduktion der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer von sechs Monaten grundsätzlich überhaupt möglich ist
(vgl. angefochtener Entscheid S. 5 unten). Das Bundes-gericht hat jedenfalls
in einem analogen und nicht publizierten Fall erkannt, dass eine gesetzliche
Minimalentzugsdauer mit Rücksicht auf das Kriterium der Angewiesenheit eines
Betroffenen auf ein Fahrzeug nur restriktiv unterschritten werden darf
(Urteil 6A.51/2003 vom 15. Oktober 2003 E. 6). Im vorliegenden Fall wurde die
Beschwerde-führerin nur etwas mehr als ein Jahr nach einem früheren
Führer-ausweisentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in
schwerwiegender Weise rückfällig. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz
nicht verpflichtet, wegen der angeblichen Angewiesenheit der
Beschwerdeführerin auf ein Fahrzeug auf einen Ausweisentzug von weniger als
sechs Monaten zu erkennen.

Dazu kommt, dass die Vorinstanz bemängelte, die Beschwerdeführerin habe ihr
Vorbringen nicht belegt (angefochtener Entscheid S. 5 unten). Auch vor
Bundesgericht macht sie nur geltend, die "mehrere Kilo wiegende Ware" könne
"vernünftigerweise nur mit einem Auto transportiert werden" (Beschwerde S.
1). Mit derart summarischen Behauptungen kann nicht nachgewiesen werden, dass
die betroffene Person auf ein Auto angewiesen ist.

Was die Beschwerdeführerin sonst noch vorbringt (vgl. Beschwerde S. 2),
dringt ebenfalls nicht durch. Zum einen gibt es in der Schweiz einen
Führerausweisentzug "auf Bewährung" nicht. Und zum anderen betrifft der
Abgabetermin die Vollstreckung der Administrativ-massnahme, und insoweit ist
eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein unzulässig (Art. 101 lit. c
OG).

Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3.
Angesichts der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin kann auf eine
Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: