Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.5/2004
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6A.5/2004 /kra

Urteil vom 17. Mai 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 7.
Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1976. In der
Datenbank der Eidgenössischen Administrativmassnahmen-Kontrolle (ADMAS) ist
er nicht verzeichnet.

Am 11. September 2002 kam X.________ um 20.00 Uhr nach Hause. Weil er
aufgewühlt und unruhig war, nahm er ein Beruhigungsmittel ("Demetrin") ein
und trank ein grosses Glas Bier. Er wollte sich anschliessend schlafen legen.
Seine Freundin rief ihn jedoch an und bat ihn, zu ihr zu kommen. X.________
kam dieser Bitte nach und nahm seinen Personenwagen. Angesichts seiner
unsicheren Fahrweise hielt ihn die Kantonspolizei St. Gallen um 21.00 Uhr auf
der Hauptstrasse in Staad an. Bei der Kontrolle wies X.________ starken
Alkoholmundgeruch auf. Der deshalb durchgeführte Atemlufttest fiel belastend
aus und die Polizei nahm ihm den Führerausweis auf der Stelle ab. Der Polizei
gegenüber gab X.________ die Einnahme von "Demetrin" eine Stunde vor der
Kontrolle, der Ärztin gegenüber zudem die Einnahme von "Zestoretic" und
"NovoNorm" an. Die Analyse der Blutprobe ergab, dass X.________ im Zeitpunkt
der Kontrolle eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer
Blutalkohol-Konzentration zwischen 1,38 und 1,77 Gewichtspromille führte.

B.
Am 23. September 2002 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung, gegenüber X.________ ein
Verfahren zur Abklärung der Fahreignung und forderte ihn mit
Zwischenverfügung vom 26. September 2002 dazu auf, sich zur Vereinbarung
eines Termins zur Durchführung einer spezialärztlichen Untersuchung mit der
verkehrsmedizinischen Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin am
Kantonsspital St. Gallen in Verbindung zu setzen. Mit Stellungnahmen vom 10.
Oktober 2002 beantragte X.________, auf die Untersuchung zu verzichten. Er
brachte vor, die Medikamente dienten zur Einstellung eines Diabetes und einer
Hypertonie sowie der Überwindung von Einschlafschwierigkeiten, die mit der
Benützung eines Atemgeräts wegen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms verbunden seien.
Am 25. Oktober 2002 reichte er Berichte des Fachbereichs Pneumologie des
Kantonsspitals St. Gallen vom 15. April und 2. Mai 2001 sowie vom 21. Februar
2002 ein. In der daraufhin angeordneten verkehrsmedizinischen
Zeugnisbeurteilung vom 29. November 2002 erachtete der Gutachter eine
verkehrsmedizinisch-spezialärztliche Begutachtung als indiziert.
Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 31. Januar 2003 kam zum Schluss, die
Fahreignung von X.________ könne nicht befürwortet werden, da genügend
konkrete Anhaltspunkte bestünden für eine verkehrsrelevante
Alkoholmissbrauchproblematik im Zusammenhang mit einer ungenügend
eingestellten Zuckerkrankheit und einem nicht genügend lang stabilisierten
Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie einem in Verbindung damit stehenden
kontraindizierten Benzodiazepin-Gebrauch.

C.
Gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten entzog das Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ mit Verfügung vom 26.
März 2003 den Führerausweis aus medizinischen Gründen und wegen
Alkoholabhängigkeit in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 lit. b und c in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit, mindestens für die
Dauer von zwölf Monaten. Zudem verbot es ihm das Führen von Motorfahrrädern.
Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde einerseits vom Nachweis einer
mindestens zwölfmonatigen, strikte ärztlich kontrollierten und fachlich
betreuten Alkoholabstinenz und anderseits von der Fortsetzung der Behandlung
des Diabetes und des Schlaf-Apnoe-Syndroms bei engmaschiger Kontrolle des
Verlaufs und insbesondere der "Compliance" abhängig gemacht. Zudem empfahl
die Behörde, auf die Verordnung potenziell suchterzeugender und die Atmung
negativ beeinflussender Benzodiazepine zu verzichten.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, hiess
einen von X.________ erhobenen Rekurs am 7. Januar 2004 teilweise gut und hob
die angefochtene Verfügung vom 26. März 2003 soweit auf, als der
Führerausweis aus medizinischen Gründen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) auf
unbestimmte Zeit entzogen worden war. Hingegen bestätigte es den
Sicherungsentzug gestützt auf eine festgestellte Abhängigkeitsproblematik von
Alkohol und Benzodiazepinen (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).

D.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der
Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung
IV, vom 7. Januar 2004 aufzuheben, es sei auf einen Führerausweisentzug auf
unbestimmte Zeit zu verzichten, und es sei ein Warnungsentzug von fünf
Monaten auszusprechen, wobei der Führerausweis sofort, allenfalls unter
Auflagen, zurückzugeben sei. Eventualiter sei der Fall zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schliesst unter
Verzicht auf eine Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Strassen (ASTRA) beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte
letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1
OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs.
2 SVG).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich
die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts
gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist
es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

2.
Die Verwaltungsrekurskommission bejaht die Fahreignung des Beschwerdeführers
aus medizinischer Sicht. Sie gelangt zum Schluss, dass die Zuckerkrankheit
und das schwere obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom des Beschwerdeführers dessen
Fahreignung nicht beeinträchtigen würden, sofern die Krankheiten konsequent
nach den vom Verkehrsmediziner empfohlenen Auflagen behandelt würden
(angefochtenes Urteil, S. 5-7). Abweichend von der Erstinstanz verneint die
Verwaltungsrekurskommission auch das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit im
Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG. Das Trinkverhalten des Beschwerdeführers
am fraglichen Abend könne vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen
Probleme zwar als "von der Norm abweichend" gewertet werden. Dem Hausarzt
habe der Beschwerdeführer im Jahr 2002 von einem vermehrten Alkoholkonsum
infolge beruflicher Überlastung berichtet. Mittels Antabus habe er eine
Abstinenzphase eingeleitet. Dies zeige, dass es sich beim Trinkverhalten am
fraglichen Abend nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. Angesichts
der verhältnismässig genauen Angaben des Beschwerdeführers zur getrunkenen
Menge Alkohol könne jedoch nicht von einem allgemeinen Kontrollverlust
ausgegangen werden. Einen derartigen Schluss liessen ferner weder die
Antabus-Behandlung im Jahre 2002 noch die schon 18 Jahre zuvor erfolgte
gleiche Behandlung zu. Die Umstände - einigermassen realistische Angaben zum
konsumierten Alkohol, Initiierung einer Behandlung mit Antabus - liessen
ferner auf ein "gewisses Problembewusstsein" schliessen. Zwar sei der
Beschwerdeführer am 11. September 2002 nicht in der Lage gewesen, Fahren und
Trinken zu trennen. Allerdings könne daraus trotz der vom
verkehrsmedizinischen Gutachten diagnostizierten verkehrsrelevanten
Alkoholmissbrauchsproblematik noch nicht abgeleitet werden, er sei im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG mehr als jede andere Person gefährdet, erneut
in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Weitere derartige Hinweise
würden fehlen. Gegen den Beschwerdeführer seien zuvor keine
Warnungsmassnahmen wegen Alkoholkonsums ergangen. Die von ihm eingeleitete
Behandlung mit Antabus deute darauf hin, dass er Nachteile des Alkoholkonsums
insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
möglichst vermeiden wolle. Schliesslich habe er die Fahrt unvorhergesehen
angetreten (angefochtenes Urteil, S. 13-16). Eine fehlende Fahreignung wegen
des Konsums von Benzodiazepinen sei ebenfalls zu verneinen, da der
Beschwerdeführer von Benzodiazepinen nicht abhängig sei, was auch das
Gutachten bestätige, und nirgends die Rede davon sei, dass sich der
Beschwerdeführer nicht an die ärztlich empfohlene Dosierung halten würde
(angefochtenes Urteil, S. 16-18).

Die Vorinstanz nimmt aber an, der Beschwerdeführer leide an einer die
Fahrfähigkeit herabsetzenden Polytoxikomanie, "bei der Benzodiazepine
zusammen oder im Wechsel mit einem anderen Suchtmittel, insbesondere auch mit
Alkohol, süchtig missbraucht" würden. Beide Wirkstoffe seien geeignet, die
Fahrfähigkeit herabzusetzen. Ihr kombinierter Konsum könne zu einer
gegenseitigen Verstärkung und Veränderung ihrer jeweiligen Wirkungen und
damit zu einer Herabsetzung der Fahrfähigkeit führen. Die Einnahme von einem
Benzodiazepin wie "Demetrin" zusammen mit Alkohol könne die dämpfenden
Wirkungen in nicht voraussehbarer Weise verändern und verstärken. Im
Zusammenhang mit dem problematischen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers
erhalte daher die regelmässige Einnahme von Benzodiazepin, wenn auch in
geringer Dosis, "eine Bedeutung". Der festgestellte Mischkonsum von Alkohol
und Benzodiazepinen zeige, dass beim Beschwerdeführer im massgebenden
Zeitpunkt insgesamt eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Polytoxikomanie
vorgelegen habe. Zusammenfassend stehe fest, "dass die im
verkehrsmedizinischen Gutachten zum Ausdruck kommende Alkohol- und
Medikamentenabhängigkeit als die Fahrfähigkeit herabsetzende Sucht im Sinn
von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zu bezeichnen" sei (angefochtenes Urteil, S. 18
f.).

3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die zuständige Behörde in
aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen,
bevor sie den Führerausweis wegen einer Sucht entzieht. Ein Verzicht auf eine
spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, so
namentlich in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit (BGE 129
II 82 E. 2.2; 127 II 122 E. 3b; 126 III 185 E. 2 und 361 E. 3a; 120 Ib 305 E.
4b, je mit Hinweisen). Ist ein Gutachten einzuholen, hat dieses die
persönlichen Verhältnisse unter anderem über Fremdberichte von behandelndem
Arzt bzw. Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen abzuklären. Ferner
ist die konkrete Fahrt in fahrunfähigem Zustand einlässlich aufzuarbeiten, es
ist eine Alkohol- bzw. Drogenanamnese im Sinne einer Erforschung des
Konsumverhaltens (Konsumgewohnheiten und Konsummuster) des Betroffenen und
seine subjektive Einstellung dazu sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende
körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten
Haut- und Leberveränderungen, Entzugssymptomen usw. vorzunehmen (vgl. BGE 129
II 82 E. 6.2.2; BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e).

Trunksucht wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Betreffende
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert
wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen
Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss also in
einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt
die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit
gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die
Fahreignung zu beeinträchtigen. Bei allen Suchtvarianten, welche die
Fahrfähigkeit bzw. Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende
Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage
ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er
im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129
II 82 E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e).

Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nach der Praxis nicht mit
dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der
Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen
möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender
regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 82 E. 4.1;
124 II 559 E. 3d mit Hinweisen).

3.2 Wie die Vorinstanz mit Hinweisen auf die Fachliteratur aufzeigt, kann die
gleichzeitige Einnahme von Alkohol und Medikamenten die Fahrfähigkeit
beeinträchtigen. Ob deswegen auch die Fahreignung in Frage gestellt ist,
bedarf im Einzelfall einer vertieften verkehrsmedizinischen Prüfung. Diese
kann von den Gerichten nicht selbst vorgenommen werden, da ihnen die dafür
notwendigen medizinischen Fachkenntnisse abgehen. Die Diagnose der
Polytoxikomanie wurde vom Gutachter weder gestellt noch als Möglichkeit
erwähnt. Der Experte weist in seinem Bericht nur darauf hin, es stelle sich
zusätzlich die Frage, ob der Beschwerdeführer von Benzodiazepinen abhängig
sei im Sinne einer Problemerweiterung von Alkohol auf Benzodiazepine.
Feststellungen über einen chronischen oder mindestens längere Zeit
andauernden missbräuchlichen Mischkonsum des Beschwerdeführers von Alkohol
und Benzodiazepinen finden sich im Gutachten nicht. Auch hat die Vorinstanz
keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Für die Beantwortung der
Frage nach einer möglichen Polytoxikomanie fehlen damit sowohl entsprechende
gutachterliche Abklärungen als auch anderweitige Informationen. Bei dieser
Sachlage und der aus ihrer Sicht nicht ausgeräumten erheblichen Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers wäre die Vorinstanz verpflichtet
gewesen, ein Zusatzgutachten einzuholen und allenfalls selbst weitere
Abklärungen zu tätigen. Indem sie dies unterliess und ohne hinreichende
Grundlage eine Diagnose stellte, hat sie Bundesrecht verletzt.

3.3 Das Bundesamt für Strassen macht in seiner Stellungnahme geltend, es sei
widersprüchlich und unzulässig, einerseits eine Sucht bzw. verkehrsrelevante
Abhängigkeit von Alkohol und Benzodiazepinen zu verneinen, um andererseits
eine Sucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG gleichwohl zu bejahen, weil
der Betroffene unter dem Einfluss beider Substanzen mit seinem Auto gefahren
sei. Das erscheint für den hier zu beurteilenden Fall angesichts von nur zwei
(legalen) psychotropen Substanzen als zutreffend. Wird die rechtlich
relevante Abhängigkeit von Alkohol und Benzodiazepinen verneint, wird in der
Regel auch keine Abhängigkeit von diesen Mitteln bei wechselweiser Einnahme
vorliegen. Ob dies bei gemischtem Konsum psychotroper Substanzen generell
zutrifft, muss hier nicht abschliessend beantwortet werden. Es ist jedenfalls
nicht gänzlich auszuschliessen, dass eine kombinierte Einnahme von mehreren
psychotropen Substanzen zu einer Sucht führen kann, auch wenn sich keine
Sucht in Bezug auf die jeweiligen einzelnen Substanzen feststellen lässt (zum
Begriff der Polytoxikomanie bzw. des multiplen Substanzgebrauchs und Konsums
vgl. Lexikon zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, hrsg. von Horst
Dilling, Bern usw. 2002, S. 90).

Allerdings ist auch bei fehlender Sucht bzw. Suchtmittelabhängigkeit die
Frage nach der Fahreignung nicht zwingend zu bejahen, wie die vorstehend
zusammengefasste Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt (E. 3.1). Fehlende
Fahreignung kann auch bei einem (blossen) Missbrauch psychotroper Substanzen
anzunehmen sein, der (noch) nicht zu einer Sucht oder Abhängigkeit geführt
hat. Dazu bedarf es jedoch einer vertieften medizinischen Untersuchung (zu
deren Umfang vgl. nur BGE 129 II 82 E. 6.2.2) und Abklärung der Höhe der
Gefahr, dass der Betroffene künftig in fahrunfähigem Zustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnehmen könnte. Von Bedeutung kann hierbei auch das
Zusammenspiel eines solchen Missbrauchs mit medizinischen Beeinträchtigungen,
wie z.B. einer ungenügend eingestellten Zuckerkrankheit und eines zu wenig
lang stabilisierten Schlaf-Apnoe-Syndroms, sein, auch wenn diese jeweils für
sich genommen keine Ungeeignetheit zu begründen vermögen. Eine fehlende
Fahreignung kann sich mit anderen Worten aus Umständen ergeben, die einzeln
die Fahreignung nicht ausschliessen, aber in Verbindung miteinander zu deren
Ausschluss führen. Genügen die vom Gutachter getätigten Abklärungen und die
dem Gericht anderweitig zur Kenntnis gebrachten entscheidrelevanten
Informationen nicht, um die Fahreignung zu verneinen, bestehen aber wie hier
begründete Zweifel an der Fahreignung fort, muss das Gericht ein
Zusatzgutachten einholen und dabei den Auftrag klar formulieren. Ohne
hinreichende Tatsachenlage und medizinischer Diagnose darf es selbst keine
Diagnose stellen und gestützt darauf auf fehlende Fahreignung schliessen.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.
Angesichts der von der Vorinstanz dargelegten Umstände drängen sich weiterhin
Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers auf, weshalb das
Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheiden kann. In diesen Fällen
führt dies zur Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art.
114 Abs. 2 OG).

Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 7.
Januar 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: