Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.59/2004
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6A.59/2004 /gnd

Urteil vom 3. Februar 2005
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach
319, 8570 Weinfelden.

Warnungsentzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen
des Kantons Thurgau vom 24. März 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ lenkte ihren Personenwagen am 27. September 2001 um 08.19 Uhr von
der Autobahn A 7, Fahrtrichtung Zürich, her kommend beim Anschluss Frauenfeld
West in die Weststrasse. Sie hielt ihr Fahrzeug beim dortigen Stoppsignal an.
Sie blickte zuerst nach links, dann nach rechts, bevor sie wieder anfuhr.
Erst beim Anfahren bemerkte sie das von links herannahende Fahrzeug. Dieses
konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten und stiess mit dem rund 1,5 m auf der
Fahrbahn stehenden Fahrzeug von X.________ zusammen.

B.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Februar 2003 sprach das Bezirksgericht
Frauenfeld X.________ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig
(Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 36 Abs. 1 SSV) und bestrafte
sie mit einer Busse von Fr. 500.--.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog X.________ den
Führerausweis mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 für die Dauer eines Monats.
Dagegen erhob X.________ Einsprache, welche die Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 24. März 2003 abwies. Der
Rekursentscheid wurde am 10. August 2004 versendet.

C.
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die
Entscheide des Strassenverkehrsamtes des Kantons Thurgau vom 19. Oktober 2001
und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom
24. März 2003 aufzuheben, von einem Führerausweisentzug abzusehen und nur
eine Verwarnung im Sinne von Art. 16 SVG auszusprechen.

Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau
beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide über den Führeraus-weisentzug
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24
Abs. 2 SVG). Die Verwaltungsgerichts-beschwerde gemäss Art. 98 lit. g OG ist
in einem Verfahren wie dem vorliegenden nur gegen Verfügungen letzter
Instanzen der Kantone zulässig (BGE 112 Ib 39 E. 1e; 104 Ib 269 E. 1).
Erstinstanzliche Verfügungen können nicht zusammen mit dem
Rechtsmittelentscheid der oberen Verwaltungsbehörde angefochten werden.
Letzte kantonale Instanz ist hier die Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau. Soweit die Beschwerdeführerin
deren Entscheid anficht, ist sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundes-gericht legitimiert (Art. 98 lit. g und Art. 103 lit. a OG in
Verbindung mit Art. 24 Abs. 5 SVG). Auf die fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist insoweit einzutreten. Unzulässig ist die Beschwerde hingegen,
soweit mit ihr auch die Aufhebung des Entscheids des Strassenverkehrs-amtes
des Kantons Thurgau vom 19. Oktober 2001 verlangt wird.

1.2 Der Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons
Thurgau vom 10. August 2004 wurde der Beschwerde-führerin am 11. August 2004
zugestellt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b OG stehen in Verfahren betreffend
den Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken die gesetzlich bestimmte
Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 106 OG) vom 15. Juli bis und mit dem
15. August still. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 14. September
2004 auf die Post gebracht. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht am Folgetag
zugegangen. Angesichts des dargelegten Stillstandes der Beschwerdefrist ist
die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b
OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn
eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

2.
Die Bestimmungen über den Entzug von Führerausweisen bzw. über administrative
Massnahmen gegenüber Motorfahrzeugführern wurden mit Bundesgesetz vom 14.
Dezember 2001 revidiert, wobei die einzelnen Bestimmungen nicht gleichzeitig
in Kraft gesetzt wurden (AS 2002 2767 2781, 2004 2849; BBl 1999 4462). Gemäss
den Über-gangsbestimmungen zur Änderung des SVG vom 14. Dezember 2001 wird
nach den Vorschriften dieser Änderung beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten
eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften begeht (AS 2002 2780). Die Beschwerdeführerin
beging die Anlasstat vor dem 14. Dezember 2001. Es finden die zur Zeit der
Tat geltenden Bestimmungen Anwendung.

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG in der vor der Teilrevision vom 14. De-zember 2001
geltenden Fassung kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer
Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere
belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen
werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis
entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.

Das Gesetz unterscheidet somit:

- den besonders leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG; keine
Administrativmassnahme),
- den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),
- den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG),
- den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).

Nach der Rechtsprechung kann auf die Anordnung des Führeraus-weisentzugs
grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art.
16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit
von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561
E. 2b; 126 II 202 E. 1a). Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht
auf den Führerausweisentzug lediglich in Betracht, sofern besondere Umstän-de
vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (vgl. auch BGE 123 II 106
E. 2b S. 111).

Die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art.
16 Abs. 2 Satz 2 SVG ergeben sich aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR
741.51): Nach dieser Bestimmung kann nur eine Verwarnung verfügt werden, wenn
die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Art. 31 Abs. 1 VZV
erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des
Leumunds als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint.

Der leichte Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG setzt somit kumulativ
ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des
fehlbaren Fahrzeuglenkers voraus. Fehlt es an einem leichten Verschulden,
fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der
automobilistische Leumund ungetrübt ist. Nur besondere Umstände, wie z.B. die
Anwendung von Art. 66bis StGB (BGE 118 Ib 229), können gegebenenfalls auch
bei einem mittel-schweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE
126 II 202 E. 1b S. 205). Die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf
ein Motorfahrzeug ist bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen
(BGE 128 II 285).

3.
3.1 Die Vorinstanz führt aus, das Verschulden der Beschwerdeführerin könne
"nicht mehr als leicht beurteilt werden". Es könne ihr zwar kein
rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes Fehlverhalten vor-geworfen
werden, doch sei die Kollision auf eine elementare
Sorgfalts-pflichtverletzung zurückzuführen: die Beschwerdeführerin habe den
mit rund 80 km/h herannahenden Personenwagen des Unfallbeteiligten übersehen.
Beim Einbiegen in vortrittsberechtigte Ausserortsstrassen sei angesichts der
hohen Fahrgeschwindigkeiten besondere Vorsicht an den Tag zu legen. Dieser
erhöhten Vorsichtspflicht sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die
Beurteilung ihres Verschuldens als mittelschwer entspreche dem
Straferkenntnis. Der Überweisungsverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld vom 7.
Januar 2003 sei zu entnehmen, dass gemäss langjähriger Praxis in
Verkehrsunfällen bei mittlerem Verschulden von einer Busse von Fr. 600.--
ausgegangen werde, weshalb sich die gegen die Beschwerdeführerin verhängte
Busse von Fr. 500.-- eher als zu niedrig erweise. Dieser Beurteilung habe
sich das Bezirksgericht Frauenfeld angeschlossen. Dass der Unfallbeteiligte
die Kollision allenfalls hätte verhindern können, vermöge an der Bewertung
des Verschuldens der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Das
Stras-senverkehrsrecht kenne keine Kompensation eigener
Verkehrsregel-verletzungen durch Fehlverhalten beteiligter Dritter. Da die
Be-schwerdeführerin ein mittelschweres Verschulden treffe, seien die
Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16
Abs. 2 Satz 2 SVG trotz des langjährigen ungetrübten automobilistischen
Leumundes nicht gegeben.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Behörden hätten sie
aufgrund der Unfallumstände und namentlich ihres guten Leumunds als
Fahrzeuglenkerin lediglich verwarnen dürfen.

Die Beschwerdeführerin anerkennt, beim Anfahren vom Stoppsignal zum Abbiegen
nach links das Vortrittsrecht des Unfallbeteiligten verletzt zu haben. Sie
legt wie schon im kantonalen Verfahren dar, vor dem Stopp korrekt angehalten
und zuerst nach links und danach nach rechts geblickt zu haben. Erst beim
Anfahren habe sie erkannt, dass unter der Autobahnbrücke ein Fahrzeug mit
ordentlicher (d.h. 80 km/h), eventuell sogar übersetzter Geschwindigkeit
herannahte. Sie habe das Fahrzeug mit Anhänger aufgrund seiner dunkelroten
Farbe und der nicht eingeschalteten Abblendlichter im Tunnel bzw. unter der
Autobahnbrücke nur spät erblicken können. Sie habe sofort angehalten und sei
vor dem Zusammenstoss während rund 2 Sekunden knapp 1,5 m weit auf der
anderen Fahrbahn gestanden. Wegen des nach-folgenden Fahrzeuges habe sie
nicht zurücksetzen können. Mit einem kleinen Ausweichmanöver auf die parallel
verlaufende und freie Fahrbahn hätte der Unfallbeteiligte eine Kollision
leicht verhindern können. Er habe stattdessen nur gebremst, und dies erst
noch ungenügend. Die Kollision sei denn auch nicht sehr heftig gewesen.

Obschon von ihr beantragt, habe die Rekurskommission keinen Augenschein vor
Ort durchgeführt. Ein Augenschein hätte die an der fraglichen Stelle
problematische Situation aufzeigen können. So müssten dort Linksabbieger
mehrere Fahrstreifen überqueren, um sich wieder in den Verkehr einzufügen.
Die Fahrzeuge auf der West-Strasse würden mit 80 km/h fahren, teilweise sogar
schneller. Unmittelbar vor der Verzweigung (rund 20 m) kämen die Fahrzeuge
auf der West-Strasse unter der Autobahn hindurch. Diese Autobahn-unterführung
sei nicht beleuchtet. Die Fahrzeuge auf der West-Strasse seien damit nur sehr
schwer bzw. spät zu erkennen, besonders wenn sie unbeleuchtet seien. Die
Rekurskommission hätte diese Umstände bei der Gewichtung des Verschuldens
würdigen sowie eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen müssen. Sie habe
ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und zu Unrecht ein mittelschweres
Verschulden bejaht. Selbst bei einer erheblichen Verkehrsgefährdung könne ein
leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG gegeben sein, wenn eine bloss
geringfügige Unachtsamkeit und entsprechend ein leichtes Verschulden
vorliege. Die von der Beschwerdeführerin verursachte Drittgefährdung sei nur
insoweit beachtlich, als sie daran ein Verschulden treffe. Die Vorinstanz
habe dies missachtet und sich bei ihrem Entscheid in unzulässiger Weise vom
eingetretenen Erfolg leiten lassen. Zudem hätte eine
Verhältnismässigkeitsprüfung ihren jahrzehntelangen ungetrübten Leumund als
Fahrzeuglenkerin, die verschuldete geringfügige Unachtsamkeit, die erhöhte
Massnahme-empfindlichkeit wegen beruflicher Angewiesenheit auf den
Führer-ausweis sowie die lange Verfahrensdauer einbeziehen und bloss zu einer
Verwarnung führen müssen.

3.3 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der
ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art.
26 Abs. 1 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den
zum Vortritt Berechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1
VRV). Das Signal "Stopp" verpflichtet den Lenker, anzuhalten und den
Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren
(Art. 36 Abs. 1 SSV). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der
Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Er muss das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann
(Art. 31 Abs. 1 SVG). Das Bezirksgericht Frauenfeld erkannte, dass die
Beschwerdeführerin die erwähnten Pflichten verletzte und sich damit der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG
schuldig gemacht hat.

Das Verschulden bemisst sich nach dem gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
Tat. Die Beschwerdeführerin war nicht genügend aufmerksam, obwohl sie die
Fahrstrecke kannte und bemerkte, dass der Verkehr zur Unfallzeit
verhältnismässig dicht war. Sie hielt ihr Fahrzeug zwar regelgerecht vor dem
Stoppsignal an und blickte erst nach links, dann nach rechts, bevor sie
wieder anfuhr. Indem sie aber nicht schon vor dem Anfahren, sondern erst beim
Beschleunigen erneut nach links auf die von ihr zuerst zu überquerende
Fahrbahn blickte, kam sie der gebotenen Sorgfalt nicht nach. Zu einem solchen
Kontrollblick vor dem Anfahren war sie umso mehr verpflichtet, als gemäss
ihren eigenen Einwänden die unbeleuchtete Autobahn-unterführung nur rund 20 m
links vom Stopp weit entfernt ist. Die Strecke nach links war somit
unübersichtlich. Sie musste deshalb mit der Möglichkeit rechnen, dass sich in
der Zeit zwischen den beiden ersten Kontrollblicken ein zuvor noch nicht
sichtbares vortritts-berechtigtes Fahrzeug ihrem Standort genähert hatte und
sie nicht ohne dessen Behinderung anfahren konnte. Wer unter den gegebenen
schwierigen Umständen nach links in eine mehrspurige Strasse ausserorts
einbiegen will, muss unmittelbar vor dem Anfahren zwingend (erneut) mit einem
Blick sicherstellen, dass kein Fahrzeug von links auf der zuerst zu
überquerenden Fahrbahn herannaht. Die Pflichtverletzung wiegt angesichts der
zu überquerenden mehrspurigen Ausserortsstrecke, des verhältnismässig dichten
Verkehrs zur Unfall-zeit, der unbeleuchteten Autobahnunterführung unweit des
Stopps, sowie dem Umstand, dass im September nach 08:00 h mit unbe-leuchteten
Fahrzeugen gerechnet werden muss, nicht mehr leicht im Sinne von Art. 16 Abs.
2 SVG. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände unterstreichen
ihre Pflicht zu erhöhter Vorsicht beim Abbiegen und lassen ihr Verschulden
schwerer erscheinen. Mit den Vorinstanzen ist darauf hinzuweisen, dass auch
im Administrativmassnahmenrecht ein allfälliges Mitverschulden eines
Kollisionsgegners eigenes Fehlverhalten nicht mindert oder gar entschuldigt.
Die Bewertung des Verschuldens als mittelschwer verletzt Bundesrecht nicht.

Ausgehend von einem mittelschweren Verschulden sind die Voraussetzungen für
die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG
nicht gegeben. Der von den Vorinstanzen ausgesprochene Entzug des
Führerausweises für einen Monat entspricht der gesetzlichen Minimaldauer.
Damit bleibt weder Raum für die Berücksichtigung des guten Leumunds als
Fahrzeuglenkerin und die erhöhte Massnahmeempfindlichkeit noch für eine
Verhältnis-mässigkeitsprüfung. Die Verfahrensdauer von knapp drei Jahren
rechtfertigt keinen Verzicht auf einen Führerausweisentzug, zumal die
Vorinstanz den Ausgang des Strafverfahrens abwarten durfte.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, dem Strassen-verkehrsamt des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2005

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: