Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.58/2004
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6A.58/2004 /bri

Urteil vom 26. November 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Schönknecht.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,

gegen

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach
319, 8570 Weinfelden.

Führerausweis (Auflage),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 22. März 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ überschritt mit seinem Personenwagen Opel Calibra am 7. Juni 2003
auf der Autobahn A1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 34
km/h. Am 9. Juni 2003 verursachte er um ca. 02.00 Uhr in Berg/SG einen
Selbstunfall. Infolge Übermüdung nickte er am Steuer seines Personenwagens
ein. Dieser überquerte die Gegenfahrbahn und prallte in einen Haufen von
Dachziegeln.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog X.________ am 9. September
2003 den Führerausweis für drei Monate. In der Entzugsverfügung erklärte es,
dass seine Fahreignung nur unter Auflagen gegeben sei und eine entsprechende
Anordnung separat erlassen werde. Die Entzugsverfügung erwuchs in
Rechtskraft. Nach Ablauf der Entzugsdauer wurde X.________ der Führerausweis
wieder ausgehändigt.
Am 23. Januar 2004 traf das Strassenverkehrsamt die angekündigte weitere
Verfügung. Es verpflichtete X.________ bis auf weiteres zur Einhaltung einer
ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz (inkl. Cannabis) gemäss Merkblatt
"Führerausweis und Drogen" sowie zur Kontrolle des Alkoholkonsums durch
monatliche Bestimmung der CDT-Werte. Es ordnete an, dass dem
Strassenverkehrsamt halbjährlich ärztliche Zeugnisse über die Einhaltung der
Drogenabstinenz, den Verlauf des Alkoholkonsums sowie die Fahreignung
einzureichen seien und die genannten Auflagen im Führerausweis mit einem
entsprechenden Code einzutragen seien. Das gegen diese Verfügung erhobene
Rechtsmittel wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons
Thurgau am 22. März 2004 ab.

B.
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und
beantragt, es seien die Entscheide der Rekurskommission und des
Strassenverkehrsamts aufzuheben und es sei vom Erlass von Auflagen abzusehen.
Die Rekurskommission ersucht um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen stellt
den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die am 23. Januar 2004 verfügten Auflagen hätten
ihren Grund im Selbstunfall vom 9. Juni 2003 und würden in unzulässiger Weise
mit dem Warnungsentzug verknüpft, der wegen dieses Unfalls bereits
ausgesprochen worden sei. Er verweist zur Begründung dieser Ansicht auf die
neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 II 25 ff.).
Es trifft zu, dass der Selbstunfall vom 9. Juni 2003 der Auslöser für die
umstrittenen Auflagen war und dass dieser ebenfalls Anlass für den schon am
9. September 2003 ausgesprochenen Warnungsentzug bildete. Die beiden
Anordnungen wurden jedoch rechtlich gerade nicht miteinander verknüpft. Die
umstrittene Verfügung vom 23. Januar 2004 bildet nicht Teil des
Warnungsentzugs. Die Wiedererteilung des Ausweises wurde nicht von der
Einhaltung der Auflagen abhängig gemacht. Vielmehr enthält sie Auflagen zum
Führerausweis, die sich auf Art. 10 Abs. 3 SVG stützen. Dem Beschwerdeführer
wurde denn auch nach Ablauf der Entzugsdauer der Führerausweis wieder
ausgehändigt. Der angefochtene Entscheid steht daher nicht im Widerspruch zur
zitierten Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat im Gegenteil ausdrücklich
festgehalten, dass der Führerausweis mit Nebenbestimmungen versehen werden
kann, wenn sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten
lässt (BGE 130 II 25 E. 4 S. 31 i.f.).
Im Übrigen haben die kantonalen Behörden die Fahreignung des
Beschwerdeführers so weit wie möglich abgeklärt und grundsätzlich bejaht. Sie
haben diese allerdings angesichts der festgestellten Gefahr des Alkohol- und
Drogenmissbrauchs bzw. einer Suchtmittelmischproblematik von der Einhaltung
einer Kontrolle abhängig gemacht. Dieses Vorgehen ist vom Bundesgericht -
entgegen den Andeutungen in der Stellungnahme des Bundesamtes für Strassen -
stets als zulässig erachtet worden, wenn die verfügten Auflagen wirklich
erforderlich sind, um die Fahreignung aufrechtzuerhalten (vgl. etwa Urteil
2A.445/1998 vom 23. Februar 1999, E. 4b).

2.
Nach dem eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten konsumiert der
Beschwerdeführer im Übermass Alkohol und daneben teilweise auch Drogen. Es
bestehe eine Suchtmittelmischproblematik, da möglicherweise eine Verlagerung
von den Drogen zum Alkohol stattfinde. Der Beschwerdeführer erhebt gegen
diese Feststellungen, auf die sich die kantonalen Instanzen abstützen und
welche die verfügten Auflagen rechtfertigen, keine Einwendungen. Er rügt
einzig, dass die Auflagen zeitlich nicht befristet wurden. Wie im
angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, geht diese Kritik fehl. Der
Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die Aufhebung der Auflagen zu
verlangen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Fahreignung nicht mehr
erforderlich sind (vgl. den zitierten Entscheid 2A.445/1999, E. 4b/bb i.f.).

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und
ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: