Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.49/2004
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2004
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2004


6A.49/2004
6P.101/2004 /kra

Urteil vom 30. August 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse
28, 9001 St. Gallen.

Vorsorglicher Führerausweisentzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid  vom 9. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
X.  ________ verlor am 16. Dezember 2003, um 09.05 Uhr, als Lenker seines
Personenwagens auf der mit Schneematsch bedeckten Strasse von Haag nach Buchs
die Herrschaft über das Fahrzeug. Er prallte in einen Baum und wurde schwer
verletzt. Im Spital wurde eine Blut- und Urinprobe entnommen. Gemäss einem
Bericht des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) vom
22. Dezember 2003 war er im Zeitpunkt des Unfalls "aufgrund einer akuten
Cannabis-Wirkung" nicht fahrfähig. Im Bericht wurde überdies festgehalten,
die sehr hohe THC-Carbonsäurekonzentration spreche dafür, dass er regelmässig
Cannabis konsumiere und möglicherweise süchtig sei. Aus diesem Grund wurde
eine entsprechende amtsärztliche Abklärung empfohlen.

Am 20. Januar 2004 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons St. Gallen (StVA) X.________ mit, aufgrund des Unfalls und der Blut-
und Urinprobe bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Es sei beabsichtigt,
ihn zu einer spezialärztlichen Untersuchung aufzubieten. Er habe innerhalb
von 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten. Falls der
Vorschuss nicht fristgerecht überwiesen werde und deshalb die Abklärungen
nicht eingeleitet werden könnten, werde ihm der Führerausweis gestützt auf
Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vorsorglich entzogen.

Am 29. Januar 2004 beantragte X.________ die Einstellung des Verfahrens, da
keine hinreichenden und begründeten Anhaltspunkte für eine fehlende
Fahreignung bestünden.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2004 untersagte das StVA X.________ ab sofort
das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und forderte ihn auf, den
Führerausweis spätestens am zweiten Tag nach Zustellung der Verfügung
abzugeben oder per Post einzusenden. Einem allfälligen Rekurs wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.

B.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 erhob X.________ Rekurs bei der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und beantragte unter
anderem, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung mangels unmittelbarer
Gefahr zuzusprechen, die Verfügung vom 3. Februar 2004 betreffend
vorsorglichem Sicherungsentzug sei mangels unmittelbarer Gefahr aufzuheben
und auf eine Abklärung der Fahreignung sei aufgrund fehlender konkreter
Anhaltspunkte und somit infolge Unverhältnismässigkeit zu verzichten.
Eventualiter sei eine Verwarnung unter angemessenen Auflagen zu erteilen.

Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, wies den Rekurs
mit Entscheid vom 9. Juli 2004 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Er führte unter anderem aus, Prozessthema seines Entscheids bilde einzig der
vom StVA vorsorglich verfügte Führerausweisentzug, weshalb auf die
Rechtsbegehren betreffend Abklärung der Fahreignung bzw. eine blosse
Verwarnung nicht eingetreten werden könne.

C.
X. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission vom 9. Juli 2004 betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug sei aufzuheben, wobei das Bundesgericht in der Sache
selber entscheiden möge. Der Beschwerde sei gestützt auf Art. 111 Abs. 2 OG
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf
Art. 152 OG sowie das in seiner Sache bereits ergangene bundesgerichtliche
Urteil 1P.249/2004 vom 14. Juni 2004 die unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme ans Bundesgericht, die
Beschwerde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung seien abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Zwischenentscheid erging im Rahmen eines Verfahrens
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises. Er stützt sich auf Art. 35
Abs. 3 VZV (angefochtener Entscheid S. 5) und damit auf das
Strassenverkehrsrecht des Bundes. Er kann für den Beschwerdeführer, der
geltend macht, er sei auf den Führerausweis angewiesen (angefochtener
Entscheid S. 7), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
Aus diesen Gründen ist dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht zulässig (Urteil 6A.80/2003 vom 23. Januar 2004 E. 1 mit
Hinweis). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist, die bei
Zwischenverfügungen zehn Tage beträgt (Art. 106 Abs. 1 OG), eingehalten. Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt
werden (Art. 104 lit. a OG). In diesem Rahmen kann auch die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden, da zum Bundesrecht im Sinne
von Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a). Für
diesen Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der
staatsrechtlichen Beschwerde, welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aufgeht. Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit. c OG). Wenn eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an
deren Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn sie diesen nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ist eine solche
richterliche Behörde (BGE 129 II 168 E. 4.1; 120 Ib 305 E. 4a).

Im Folgenden ist zunächst auf drei Rügen einzugehen, die der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner staatsrechtlichen Beschwerde erhebt (E. 2 und 3), und sodann
zu prüfen, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug bundesrechtskonform ist
(E. 4 - 8).

2.
Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer zwei
Rügen, die das kantonale Verfahrensrecht betreffen (vgl. Beschwerde S. 13/14
lit. A und B). Dabei ist das Bundesgericht auf die Prüfung beschränkt, ob die
Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich, d.h. eindeutig und
offensichtlich unrichtig, angewendet hat. Der Beschwerdeführer hat
darzulegen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen welche
Verfahrensbestimmungen verstossen soll.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz zunächst fehl in
der Annahme, Prozessthema ihres Entscheids bilde nur der vorsorglich verfügte
Führerausweisentzug (s. oben lit. B). Was jedoch Thema des vorliegend zu
beurteilenden Rekursverfahrens bildete, ergibt sich aus dem st. gallischen
Verfahrensrecht. Inwieweit die Vorinstanz dieses unrichtig oder gar
willkürlich angewendet hätte, ist der insoweit nicht hinreichend begründeten
Beschwerde nicht zu entnehmen.

Die Vorinstanz hat eine "Rekursergänzung" des Beschwerdeführers nicht
zugelassen (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Dieser macht geltend, damit
habe sie gegen Art. 19 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege verstossen, wonach die Beteiligten bis zum Abschluss
des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen,
Beweismittel und Vorschriften berufen können. Demgegenüber verweist die
Vorinstanz darauf, dass im Rekursverfahren gemäss Art. 53 Abs. 1 desselben
Gesetzes grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet. Sind
die Voraussetzungen wie im vorliegenden Fall für einen zweiten
Schriftenwechsel nicht erfüllt, wird nach der kantonalen Praxis eine
unaufgefordert eingereichte Replik aus dem Recht gewiesen (Werner E. Hagmann,
Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor
dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 240 mit Hinweisen). Warum es
willkürlich sein sollte, ebenso bei unverlangt eingereichten
"Rekursergänzungen" vorzugehen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist
im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3.
Weiter macht der Beschwerdeführer im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde
geltend, die Vorinstanz habe zur Begründung des angefochtenen Entscheids den
Strafbescheid des Untersuchungsrichteramtes Altstätten vom 26. Mai 2004
beigezogen, welcher ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig zu
unterbreiten gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 14/15 lit. C).

Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2004, also
an dem Tag, an dem sie den angefochtenen Entscheid gefällt hat, in einem
separaten Brief "orientierungshalber" mitteilte, dass sie "zur
Entscheidfindung" den fraglichen Strafbescheid beigezogen habe, wobei sie
davon absehe, ihm eine Kopie zuzustellen, da er bereits im Besitz dieses
Strafbescheids sei (KA act. 33).

Es kann offen bleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die
Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 129 V 95 E.

4.2 ).

Im vorliegenden Fall geht es um eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil vor allem auf den Bericht des IRM vom
22. Dezember 2003 abzustellen ist (s. unten E. 4 - 8). Die Vorinstanz stützte
sich im Übrigen insoweit auf den Strafbescheid, als der Beschwerdeführer vor
dem Untersuchungsrichter zugegeben habe, sich in Hanfläden in St. Gallen
jeweils für Fr. 50.-- Cannabis zum Eigenkonsum gekauft und konsumiert zu
haben, und so habe er denn auch am Sonntag vor dem Unfall einige Joints
geraucht (angefochtener Entscheid S. 6). Das Bundesgericht ist im
vorliegenden Verfahren zwar an den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt gebunden (s. oben E. 1), aber der Beschwerdeführer bestreitet ihn
in diesem Punkt nicht. Er macht im vorliegenden Zusammenhang nur geltend, die
Vorinstanz verkenne bei ihren Ausführungen den Unterschied zwischen
"gewohnheitsmässigem" und regelmässigem" Konsum (Beschwerde S. 11). Dabei
handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei prüfen kann. Im Übrigen stützt sich die
Vorinstanz auf den Strafbescheid, indem sich daraus ergebe, dass der
Beschwerdeführer zumindest bis zum 26. Mai 2004 Drogen konsumiert habe
(angefochtener Entscheid S. 7 oben). Der Beschwerdeführer macht geltend,
diese Interpretation des Strafbescheids sei falsch (Beschwerde S. 12). Davon
kann nicht die Rede sein, denn gemäss dem Strafbescheid hat der
Beschwerdeführer zugegeben, sich Cannabis zum Eigenkonsum "zu kaufen und
dieses zu konsumieren" (KA act. 32 S. 4). Auch eine freie Prüfung des
Sachverhalts ergibt, dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt richtig
ist. Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt gelten.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, der
Strafbescheid habe dem StVA nicht vorgelegen (Beschwerde S. 14 unten), ist
darauf nicht einzutreten. Ob die Vorinstanz für ihren Entscheid neue
Beweismittel beiziehen durfte, ergibt sich aus dem kantonalen
Verfahrensrecht, und der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwieweit
die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen das kantonale Recht verstossen haben
könnte.

4.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV dienen Sicherungsentzüge der Sicherung des
Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern, und sie werden unter
anderem verfügt, wenn der Lenker wegen Trunksucht oder anderer Süchte zum
Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Aus dem Zweck der Bestimmung
folgt, dass der Sicherungsentzug im Interesse der Verkehrssicherheit in der
Regel keinen Aufschub erträgt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VZV kann der
Führerausweis deshalb bis zur Abklärung der Ausschlussgründe sofort
vorsorglich entzogen werden. Dabei hat die kantonale Behörde zu prüfen, ob
die Gründe, die eine vorsorgliche Entziehung des Ausweises nahe legen,
wichtiger sind als jene, die dagegen sprechen. Bei dieser Interessenabwägung
kommt ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Wegen des provisorischen
Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die
Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu
treffen. Vielmehr kann sie in erster Linie auf die ihr zur Verfügung
stehenden Akten abstellen. Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen
Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der
Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115 E. 2b). Das
Bundesgericht überprüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin lediglich, ob
die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht, d.h. wesentliche
Umstände ausser acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat. Es
hebt einen Entscheid betreffend Anordnung des vorsorglichen
Führerausweisentzugs somit selbst im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur auf, wenn er sich im Ergebnis als
willkürlich erweist (Urteil 6A.118/2001 vom 13. Dezember 2001 E. 2a).

5.
Das StVA hat am 20. Januar 2004 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises
mit einer allfälligen Nichtleistung eines Kostenvorschusses für eine
spezialärztliche Untersuchung verknüpft (vgl. oben lit. A). Dies war nach
Auffassung des Beschwerdeführers unzulässig und bundesrechtswidrig
(Beschwerde S. 9). Zu diesem Punkt hat sich das Bundesgericht bereits in
seinem in derselben Sache ergangenen Urteil vom 14. Juni 2004 kritisch
geäussert und festgestellt, die Weigerung, den Kostenvorschuss zu bezahlen,
dürfe nicht ohne weiteres als genügenden Grund für einen sofortigen
vorsorglichen Ausweisentzug angesehen werden (Urteil 1P.249/2004 E. 3.3). Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe erneut
"widersinnigerweise" darauf hingewiesen, dass er sich geweigert habe, den
Kostenvorschuss zu bezahlen (Beschwerde S. 11 mit Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid S. 6), und es gehe nicht an, dass Amtshandlungen zur
Abklärung der Fahrfähigkeit nicht an Hand genommen würden, bis ein
Kostenvorschuss bezahlt worden sei (Beschwerde S. 15). Wie es sich damit
verhält, muss nicht weiter geprüft werden. Das Bundesgericht geht im
Folgenden (s. unten E. 6) bei der Beurteilung der Frage, ob der vorsorgliche
Entzug des Führerausweises gerechtfertigt war, nur von den übrigen Erwägungen
der Vorinstanz aus.

6.
Die Vorinstanz verweist auf den Bericht des IRM vom 22. Dezember 2003. Danach
sei der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt "aufgrund einer akuten
Cannabis-Wirkung" nicht mehr fahrfähig gewesen. Zudem spreche gemäss dem
Bericht die beim Beschwerdeführer festgestellte sehr hohe
THC-Cabonsäurekonzentration dafür, dass er regelmässig Cannabis konsumiere
und möglicherweise cannabissüchtig sei. Dieser Bericht bilde einen
hinreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Fahreignung des
Beschwerdeführers aufgrund gewohnheitsmässigen Cannabiskonsums nicht gegeben
oder beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch vor dem
Untersuchungsrichter zugegeben, sich in Hanfläden in St. Gallen jeweils für
Fr. 50.-- Cannabis zum Eigenkonsum gekauft und konsumiert zu haben, und er
habe auch am Sonntag vor dem Unfall einige Joints geraucht, was auf einen
gewohnheitsmässigen erheblichen Konsum hindeute. Zudem hätten gegen ihn am
18. August 2000 und am 28. November 2001 durch die Jugendanwaltschaft bereits
zweimal Verweise wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG; SR 812.121) ausgesprochen worden müssen. Ferner habe die Auswertung
der am 16. Dezember 2003 entnommenen Urinprobe nicht nur auf Cannabis,
sondern überdies auf Opiate und Benzodiazepine positiv reagiert, was für
einen Mischkonsum spreche. Ein Mischkonsum beinträchtige aber in ganz
besonderem Mass die Fahreignung eines Motorfahrzeuglenkers. Schliesslich gebe
es keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit
seinen Cannabiskonsum völlig eingestellt hätte. Im Gegenteil ergebe sich aus
dem Strafbescheid vom 26. Mai 2004, dass der Beschwerdeführer zumindest bis
zu diesem Datum Drogen konsumiert habe. Zusammenfassend bestünden auch im
heutigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
Fahreignung des Beschwerdeführers zufolge einer Drogenproblematik, die vor
allem Cannabis betreffe und die ihn als besonderes Risiko im Strassenverkehr
erscheinen lasse (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 - 7).

7.
Zum Sachverhalt, an den das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich gebunden ist (s. oben E. 1), macht der Beschwerdeführer
geltend, der von der Vorinstanz angenommene Mischkonsum lasse die
betreffenden Feststellungen des IRM, wonach das Ergebnis auf die
notfallärztliche Versorgung am Unfallort zurückzuführen sei, völlig ausser
Betracht (Beschwerde S. 12). Dem Bericht des IRM vom 22. Dezember 2003 ist
denn auch zu entnehmen, dass vermutlich Morphin als starkes Schmerzmittel und
Benzodiazepine als Beruhigungsmittel aufgrund ärztlicher Massnahmen
verabreicht worden seien, weshalb diese beiden Stoffe beim Unfall keine Rolle
gespielt haben dürften (KA act. 9/8). Dies hat die Vorinstanz, die in diesem
Punkt nur auf den Labor-Bericht vom 19. Dezember 2003 (angefochtener
Entscheid S. 6 mit Hinweis auf KA act. 9/6), nicht aber auf den
abschliessenden Bericht vom 22. Dezember 2003 abstellt, offensichtlich
übersehen. Wenn aber keine Anzeichen für einen Mischkonsum vorliegen, kann
ein solcher bei der Frage des vorsorglichen Führerausweisentzugs auch nicht
berücksichtigt werden.

8.
In rechtlicher Hinsicht ist folglich gestützt auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und im Bericht des IRM vom 22. Dezember 2003 davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2000 und 2001
wegen Drogendelikten aufgefallen ist, dass er bis zum Unfall regelmässig
Cannabis konsumiert haben dürfte, dass er im Zeitpunkt des Unfalls wegen
seines Cannabiskonsums nicht mehr fahrfähig war, dass er bis heute auf diesen
Konsum nicht verzichtet hat und dass er möglicherweise cannabissüchtig ist.
Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich, dass genügend Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Beschwerdeführer für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine
Gefahr darstellen könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum
Strassenverkehr zugelassen. Davon, dass die Vorinstanz "Anhaltspunkte" mit
"besonderen Risiken" vermischt (Beschwerde S. 10) oder den Unterschied
zwischen "gewohnheitsmässigem" und "regelmässigem" Konsum verkannt hätte
(Beschwerde S. 11), kann nicht die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos geworden.

9.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Es kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Lehrling bedürftig ist
(vgl. act. 9). Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde
jedenfalls in verschieden Teilen nicht von vornherein aussichtslos war. Auf
eine Kostenauflage ist folglich zu verzichten. Eine Parteientschädigung kann
nicht zugesprochen werden, weil der Beschwerdeführer unterliegt. Er wird im
Übrigen durch Y.________ und damit nicht durch einen zugelassenen Anwalt
vertreten. Eine Entschädigung an seinen Vertreter fällt folglich ebenfalls
ausser Betracht (Urteil in Sachen des Beschwerdeführers 1P.249/2004 vom 14.
Juni 2004 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: