Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.46/2004
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6A.46/2004 /kra

Urteil vom 2. August 2004
Kassationshof

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen,
Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Arbeitsverweigerung etc.; Art. 37 Ziff. 1 StGB,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,

4. Abteilung, vom 24. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.  ________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer
längeren Freiheitsstrafe. Dort wird er in der Wäscherei beschäftigt. Am 9.
Dezember 2003 erschien er nicht an seinem Arbeitsplatz und berief sich
darauf, er habe Schmerzen; der Arzt habe ihm bescheinigt, dass er nur zu 50 %
arbeitsfähig sei. Die Anstaltsdirektion bestrafte X.________ am 10. Dezember
2003 wegen Arbeitsverweigerung mit Entzug des Fernsehgerätes bis und mit 16.
Dezember 2003, unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme der Arbeit, und ordnete
seine Rückversetzung in Einzelhaft bis am 17. Dezember 2003 an.

Daraufhin gelangte X.________ mit zwei Eingaben vom 14. Dezember 2003 an die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche diese am 3.
Mai 2004 als unbegründet abwies.

Hiergegen gelangte X.________ mit Eingabe vom 8. Mai (Postaufgabe: 12. Mai)
2004 einerseits an das Bundesgericht, dessen I. öffentlichrechtliche
Abteilung die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde behandelte und sie am
1. Juli 2004 abwies, soweit darauf einzutreten war. Zugleich gelangte er an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches jedoch am 24. Juni 2004
auf die Beschwerde nicht eintrat.

2.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erhebt
X.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Dieses Rechtsmittel ist zulässig gegen letztinstanzliche
kantonale Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
oder richtigerweise stützen sollten. Sie ist auch zulässig, wenn eine
kantonale Behörde gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auf ein
Rechtsmittel nicht eintritt und dies dazu führt, dass die korrekte Anwendung
von Bundesrecht nicht überprüft wird und somit die Durchsetzung von
Bundesrecht vereitelt werden könnte (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; 123 I 275

E. 2c S. 277; 120 Ib 379 E. 1b S. 382).
Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erging
gestützt auf kantonales Recht, das für die Eintretensvoraussetzungen
allerdings auf Bundesrecht verweist, indem gemäss § 43 Abs. 1 lit. g in
Verbindung mit Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht in Straf- und
Polizeistrafsachen - einschliesslich Vollzug von Strafen sowie Massnahmen -
nur gegeben ist, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK handelt. Ob das kantonale Verwaltungsgericht zu Recht auf das
bei ihm eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten ist, fällt insoweit mit
der Prüfung zusammen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht.
Das ist jedoch nicht der Fall, weil sich die dem Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts zugrunde liegende materielle Verfügung der kantonalen
Behörden auf kantonales Recht und nicht auf Bundesrecht stützt. Das
Bundesrecht bestimmt zwar in Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, dass der Gefangene
zur Arbeit verpflichtet ist, die ihm zugewiesen wird. Art. 397bis Abs. 1 lit.
i StGB ermächtigt ferner den Bundesrat, nach Anhören der Kantone ergänzende
Bestimmungen über die Arbeit in den Anstalten aufzustellen. Der Bundesrat hat
davon indessen keinen Gebrauch gemacht, sondern in Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung (1) vom 13. November 1973 zum StGB (SR 311.01) die Regelung der
Arbeit in den Anstalten den Kantonen überlassen. Damit bildet aber das
kantonale Strafvollzugsrecht, das selbständiger Natur ist, die
Verfügungsgrundlage und nicht das öffentliche Recht des Bundes, wovon das
Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist. Entsprechend ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig.

3.
Als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen, erweist sich das
Rechtsmittel ohne weiteres als unbegründet, da der Nichteintretensentscheid
des Verwaltungsgerichts nach dem Gesagten Verfassungsrecht nicht verletzt.

4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens kann auch das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht gutgeheissen werden. Indessen ist auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten,
als staatsrechtliche Beschwerde wird sie abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: