Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.41/2004
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6A.41/2004 /bri

Urteil vom 8. Dezember 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Ersatzrichterin Romy,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgabe-rechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 19. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 13. Dezember 2003 überschritt X.________ um 23.11 Uhr auf der Autobahn A5
bei Biberist die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um (nach Abzug
der Sicherheitsmarge) 32 km/h. Mit Verfügung vom 10. März 2004 entzog ihm das
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern den Führerausweis für die Dauer von
drei Monaten und ordnete den Besuch des Verkehrsunterrichts an. Mit Entscheid
vom 19. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine von
X.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.

B.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes-gericht mit dem
Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben und die
Massnahme sei aufgrund beruflicher Ange-wiesenheit auf den Führerausweis auf
den Verkehrsunterricht zu be-schränken. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine
Geschwin-digkeitsüberschreitung auf Autobahnen um 32 km/h objektiv einen
mittelschweren Fall dar, bei welchem nur in Ausnahmefällen von einem
Führerausweisentzug abgesehen werden kann (BGE 128 II 131 E. 2a). Der
Beschwerdeführer bringt keine konkreten Umstände vor, und es sind auch keine
ersichtlich, welche das Absehen von einem Ausweis-entzug rechtfertigen
könnten. Selbst unter der Voraussetzung, dass die Verkehrsverhältnisse
günstig waren, liegt kein Ausnahmefall vor. Obwohl der automobilistische
Leumund des Beschwerdeführers durch zwei im Jahre 2003 verfügte
Warnungsentzüge stark getrübt war, überschritt er innerhalb von 3 ½ Monaten
seit dem letzten Vorfall erneut eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32
km/h. Es kann deshalb nicht von einem leichten Fall gesprochen werden, womit
die Ausfällung einer blossen Verwarnung nicht in Betracht fällt. Dies ergibt
sich auch aus BGE 128 II 86 E. 2c, wonach eine Verwarnung grundsätzlich
ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres seit der
letzten Verwarnung eine neue Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16
Abs. 2 Satz 1 SVG begeht. Im vorliegenden Fall sind sogar zwei
Warnungsentzüge wegen insgesamt dreier Geschwin-digkeitsüberschreitungen
innerhalb eines Jahres ausgesprochen worden, weshalb nun zwingend ein
Führerausweisentzug erfolgen muss.

2.
Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV richtet sich die Dauer des Warnungsentzugs nach der
Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der
beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Der Beschwerdeführer
macht geltend, seit dem 1. Juni 2004 als Chauffeur zu arbeiten und deswegen
beruflich auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Damit ist er im
vor-liegenden Verfahren nicht zu hören, da er sich auf einen Umstand beruft,
der erst nach der Fällung des angefochtenen Entscheids eingetreten ist. Das
Bundesgericht aber hat den Fall grundsätzlich aufgrund der Sachlage zu
prüfen, wie sie sich der Vorinstanz präsentierte (BGE 128 II 145 E. 1.2.1,
285 E. 2.4; 125 II 217 E. 3a). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass
sich ein Entzug von drei Monaten auf seine Stellensuche negativ auswirken
würde. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern ihn die Massnahme bei seiner
beruflichen Integration tatsächlich beeinträchtigen könnte. In Anwendung von
Art. 36a Abs. 3 OG kann in diesem Punkt im Übrigen auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 5/6 E. 4b).
Nachdem der Beschwerdeführer, der den Führerausweis erst seit dem 18. Oktober
2002 besitzt, bereits vor dem neuen Vorfall wegen dreier
Geschwindigkeitsüberschreitungen (wobei es in einem Fall zu einem Unfall kam)
zweimal verwarnt werden musste, was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit
schliessen lässt, ist der angefochtene Ausweisentzug von drei Monaten
bundesrechtlich nicht zu bean-standen. Die Vorinstanz hielt sich damit
jedenfalls im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer-deführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden, da die Rechtsbegehren von
vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen
Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auf-erlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: