Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.38/2004
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2004
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2004


6A.38/2004 /pai

Urteil vom 8. Dezember 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Romy,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
III. Verwaltungsgerichtshof, 1762 Givisiez.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 7. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Dezember 2003 überschritt X.________ um 14.07 Uhr mit einem
Personenwagen auf der Autobahn A1 die auf dem Gemeindegebiet von Morges
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (nach Abzug der
Sicherheitsmarge) 28 km/h. Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 entzog ihm die
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons
Freiburg den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Mit Entscheid vom 7.
Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg eine von X.________
dagegen erhobene Beschwerde ab.

B.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem
Antrag, "das gefällte Urteil von einem Monat Führerausweis zu revidieren".
Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz geht von den richtigen rechtlichen Überlegungen aus, die vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt werden und auf die hier zunächst
verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid S. 2/3 E. 2a und b).
Grundsätzlich führt die vom Beschwerdeführer begangene
Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn um 28 km/h zu einer
Verwarnung (vgl. BGE 124 II 475 E. 2a).

2.
Auch wenn grundsätzlich eine Verwarnung in Betracht fällt, können es die
konkreten Umstände (ungünstige Verkehrsverhältnisse, schlechter
automobilistischer Leumund des Betroffenen) rechtfertigen, den Fall als
schwerwiegend einzustufen, was zu einem Führerausweisentzug führt (vgl. BGE
126 II 162 E. 2c; 124 II 475 E. 2a).

Die Vorinstanz geht mangels anderer Angaben im Polizeirapport davon aus, die
Verkehrsverhältnisse seien günstig gewesen, so dass unter diesem
Gesichtswinkel die Annahme eines leichten Falles nicht ausgeschlossen sei
(vgl. angefochtener Entscheid S. 4 E. 3a). Mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers zu diesem Punkt (vgl. Beschwerde S. 1) muss sich das
Bundesgericht deshalb nicht weiter befassen.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob der automobilistische Leumund des
Beschwerdeführers mit einer blossen Verwarnung vereinbar ist (vgl. Art. 31
Abs. 1 VZV). Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde er am 26. Januar
1995 erstmals verwarnt, weil er in Bern auf der Autobahn die dort zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten hatte. Eine zweite
Verwarnung wurde am 8. Februar 1996 verfügt, weil die vier Pneus seines
Fahrzeugs ein ungenügendes Profil aufwiesen. Eine dritte Verwarnung erfolgte
am 21. Januar 1999, weil er ausserorts mit einer um 23 km/h übersetzten
Geschwindigkeit gefahren war. Und schliesslich musste er am 23. November 2001
ein viertes Mal verwarnt werden, weil er auf der Autobahn um 27 km/h zu
schnell unterwegs gewesen war (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 E. 3b). Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe aus den früheren
Massnahmen nichts gelernt, weil er rund zwei Jahre nach der letzten
Verwarnung erneut eine verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzung begangen
habe, und deshalb könne nicht mehr von einem leichten Fall, der lediglich
eine Verwarnung zur Folge habe, ausgegangen werden, weshalb der Ausweis nun
zu entziehen sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 4/5 E. 3c). Diese
Schlussfolgerung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Davon, dass der
Beschwerdeführer "irgendwo einmal in einer Geschwindigkeitskontrolle hängen
geblieben" wäre und zudem aus den früheren Massnahmen seine Lehren gezogen
hätte (vgl. Beschwerde S. 2), kann offensichtlich nicht die Rede sein.

3.
Die Vorinstanz hat die Dauer des Entzugs auf das gesetzliche Mindestmass
festgesetzt (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Die beruflichen und persönlichen
Umstände, die der Beschwerdeführer geltend macht, sind deshalb grundsätzlich
unbeachtlich  (vgl. BGE 126 II 202 E. 1c). Ein besonderer Härtefall liegt
ebenfalls nicht vor (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 E. 5c). Der
Beschwerdeführer macht nur geltend, der Wohnort seiner Kunden erschwere "eine
Koordination mit den öffentlichen Verkehrsmitteln" (vgl. Beschwerde S. 2). Es
ist offensichtlich nicht unzumutbar, dass der Beschwerdeführer diese
Schwierigkeiten nun während eines Monats in Kauf nehmen muss.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG).
Zum einen hat der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht
hinreichend nachgewiesen (vgl. act. 9). Und zum anderen waren seine
Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, sowie der Kommission für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: