Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.35/2004
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6A.35/2004 /kra

Urteil vom 1. September 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Schönknecht.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz
1, 6371 Stans.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 23. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
X.  ________ fuhr am 5. Februar 2001, ca. 13.25 Uhr, mit seinem Personenwagen
mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Überholspur der Autobahn A1 von der
Verzweigung Schönbühl her in Richtung Bern. Zwischen Schönbühl und dem
Rastplatz Grauholz Nord kollidierte die linke Frontpartie seines Fahrzeugs
mit der Mittelleitplanke, wodurch sowohl die Leitplanke als auch sein
Fahrzeug beschädigt wurden. Noch bevor sein Wagen zum Stillstand kam, konnte
sich X.________ wieder in den Verkehr eingliedern und auf den Pannenstreifen
wechseln. Auf diesem fuhr er auf den rund einen Kilometer entfernten
Rastplatz Grauholz Nord, von wo aus er den Pannendienst verständigte.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde X.________ vom Untersuchungsrichteramt III
Bern-Mittelland mit Strafmandat vom 15. Februar 2001 wegen Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und
Verletzung der Meldepflicht nach Verursachen von Sachschaden, der Verletzung
von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG für schuldig befunden
und rechtskräftig zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt.

B.
Am 11. April 2002 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Nidwalden X.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

Seinen Antrag, von einem Entzug abzusehen, wiesen der Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 8. April 2003 bzw.

23.  Oktober 2003 ab.

C.
X. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und es sei von einem
Führerausweisentzug abzusehen. Eventualiter beantragt er, die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern auch dies nicht
möglich sei, sei eine Verwarnung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG
auszusprechen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden verweist im Rahmen seiner
Vernehmlassung auf die Urteilserwägungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl gegen die vorinstanzliche
Feststellung des Sachverhalts als auch gegen dessen rechtliche Qualifikation.
In tatsächlicher Hinsicht bringt er im Kern vor, dass er nur deshalb mit der
Mittelleitplanke kollidiert sei, weil kurz zuvor die linken Reifen seines
Fahrzeugs geplatzt seien, wobei er Sabotage vermutet (E. 3). Was die
rechtliche Beurteilung betrifft, stellt sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, es liege kein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2
Satz 1 SVG vor. Weiter beanstandet er, das Verfahren habe zu lange gedauert
und es liege eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor (E. 4 -
6).

2.
Der Beschwerdeführer bringt verschiedene verfahrensrechtliche Rügen vor.
Darauf ist im Folgenden vorab einzugehen.

2.1  Unter Berufung auf kantonales Verfassungsrecht, die EMRK sowie Art. 68
StGB macht der Beschwerdeführer geltend, über die Anordnung des
Führerausweisentzugs sei nicht im Verwaltungs-, sondern im Strafverfahren zu
entscheiden. Das Verwaltungsgericht sei daher für die Bestätigung der
Entzugsverfügung unzuständig gewesen.

Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden ergibt sich direkt aus
Art. 22 Abs. 1 SVG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
widerspricht diese Regelung keineswegs Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zwar trifft es
zu, dass das Bundesgericht dem Warnungsentzug Strafcharakter im Sinne dieser
Bestimmung zuerkennt (BGE 121 II 22 E. 3b und c). Wie die Vorinstanz aber
zutreffend darlegt, verlangt der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch
auf richterliche Beurteilung nur, dass in derartigen Verfahren die
Möglichkeit besteht, wenigstens einmal an ein Gericht zu gelangen, das den
Fall mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfrage prüfen kann (Arthur
Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 159 f.). Diesem Erfordernis war mit der
Weiterzugsmöglichkeit des Entzugsentscheids an das Verwaltungsgericht Genüge
getan.

Die Unzulässigkeit eines separaten Verwaltungsverfahrens lässt sich auch
nicht aus Art. 68 StGB ableiten. Zum Einen stellen die Bestimmungen über den
Führerausweisentzug nach der Terminologie des Strafgesetzbuches - anders als
nach derjenigen der EMRK - keine Strafbestimmungen dar. Zum Anderen schreibt
Art. 68 StGB nicht vor, dass beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren
Handlungen oder Straftatbeständen in einem einheitlichen Verfahren zu
entscheiden ist, sondern legt lediglich fest, wie sich solche Konkurrenzen
auf die auszusprechende Sanktion auswirken. Der Einwand der Unzuständigkeit
des Verwaltungsgerichts geht damit an der Sache vorbei.

2.2  Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis
in idem", da sich der Führerausweisentzug auf denselben Sachverhalt wie das
rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren stützte. Wie das Bundesgericht in
einem neueren Entscheid deutlich gemacht hat, findet der Grundsatz auf das
Verhältnis Straf-/Administrativmassnahmeverfahren keine Anwendung (BGE 125 II
402 E. 1). Es besteht kein Anlass, hier von dieser Praxis abzuweichen. Die
Kritik des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.

2.3  Geltend gemacht wird schliesslich, aufgrund des Umstands, dass das
Administrativmassnahmeverfahren erst am 12. Juli 2001 - mithin fast fünf
Monate nach Abschluss des Strafverfahrens - eröffnet wurde, sei Art. 6 Ziff.
3 lit. a EMRK verletzt.

Nachdem das Bundesgericht den Warnungsentzug als strafrechtliche Sanktion im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK qualifiziert hat (vgl. E. 1.1), ist Art. 6
Ziff. 3 lit. a EMRK auf ein entsprechendes Administrativverfahren anwendbar
(Andreas Kley-Struller, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf
Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser (Hrsg.),
Aktuelle Fragen des Straf- und Administrativmassnahmerechts im
Strassenverkehr, St. Gallen 1995, S. 99 ff., 101 und 126 ff.). Danach hat
jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer
ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen
sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden.

Zwar wird ein Fahrzeuglenker, dem der Führerausweis entzogen wird, in der
Regel bereits in einem vorangehenden Strafverfahren Kenntnis davon erlangen,
welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verlangt
jedoch nicht nur, dass dem Angeklagten die Tatsachen bekannt gegeben werden,
auf die sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stützen, er muss auch erfahren,
wie die Behörde die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtlich qualifiziert
(Haefliger/ Schürmann, a.a.O., S. 220). Da der Strafrichter für die Anordnung
von Administrativmassnahmen unzuständig ist (vgl. E. 1.1), kann die von Art.
6 Ziff. 3 lit. a EMRK geforderte Unterrichtung somit nur durch die
Entzugsbehörde erfolgen (vgl. Kley-Struller, a.a.O., S. 126 f.).
Im vorliegenden Fall hat das Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt Nidwalden
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2001 umgehend nach Eröffnung
des Massnahmeverfahrens von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt und dabei Ort
und Datum des zu beurteilenden Vorfalls genannt. Eine solche Auskunft war zum
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ohne weiteres ausreichend (vgl.
Haefliger/ Schürmann, a.a.O., S. 220). Welche gesetzlichen Bestimmungen
angewendet wurden, wurde dem Beschwerdeführer nämlich hernach in der
Entzugsverfügung bekannt gegeben. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. a
EMRK ist daher nicht ersichtlich.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsermittlung. Er macht
geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht an die tatsächlichen
Feststellungen des Strafrichters gebunden gefühlt (E. 3.2). Die von ihm
beantragten Beweismittel hätten daher abgenommen werden müssen, was zu einem
abweichenden Beweisergebnis geführt hätte (E. 3.3).
3.1  Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung ist zu beachten, dass mit
dem Verwaltungsgericht eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2
OG entschieden hat. Das Bundesgericht ist im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit an den Sachverhalt gebunden, soweit
dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
von wesentlichen Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

3.2  Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf
grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen
Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde
ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht
alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter
bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste
oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste,
dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es
trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren
abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,
sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des
(summarischen) Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle
Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).

Im vorliegenden Fall hat der Strafrichter im Strafbefehlsverfahren lediglich
gestützt auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Bern vom 6. Februar 2001
entschieden. Das Verwaltungsgericht durfte sich an die im Strafverfahren
festgestellten Tatsachen somit nur gebunden fühlen, sofern der
Beschwerdeführer wusste oder voraussehen musste, dass gegen ihn ein
Administrativmassnahmeverfahren eingeleitet würde. Nach Auffassung der
Vorinstanz musste er damit deshalb rechnen, weil ihn die Entzugsbehörde mit
Schreiben vom 12. Juli 2001 über die Eröffnung eines Verfahrens in Kenntnis
setzte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, war das Strafmandat zu
diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb es ihm dann
nicht mehr möglich war, seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren geltend
zu machen. Er hebt vielmehr hervor, dass er im Anschluss an die Zustellung
des Strafmandats beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland angerufen
und dort die Auskunft erhalten habe, im Falle des Verzichts auf einen
Einspruch gegen das Strafmandat sei mit keinem Administrativverfahren zu
rechnen.

Ob es diese Behauptung als erwiesen erachtet, lässt das Verwaltungsgericht in
seinem Urteil ausdrücklich offen. Das ist nicht zu beanstanden, da der
Beschwerdeführer aus einer entsprechenden Auskunft nichts ableiten könnte. Er
macht nämlich geltend, dass er anlässlich des Telefonats die Frage gestellt
habe, ob der auf dem Strafmandat angebrachte Vermerk "ohne Eintrag im
Strafregister" auch bedeute, dass kein Administrativverfahren erfolge. Daraus
konnte die Vorinstanz mit guten Gründen schliessen, er habe sehr wohl mit der
Möglichkeit gerechnet, dass seine Tat einen Führerausweisentzug zur Folge
haben könnte. Auf eine verneinende Antwort der Strafbehörde hätte er dabei
nicht vertrauen dürfen. Denn nach der klaren gesetzlichen Regelung ist nicht
der Strafrichter, sondern eine Verwaltungsbehörde für die Anordnung von
Administrativmassnahmen - und damit für eine entsprechende Auskunft -
zuständig (vgl. E. 1.1). Umstände, aufgrund derer er diese
Zuständigkeitsordnung nicht erkennen konnte, macht er nicht geltend und sind
auch nicht ersichtlich. Demnach hätte der Beschwerdeführer mit der
Geltendmachung tatsächlicher Einwände und dem Stellen von Beweisanträgen
nicht bis zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens zuwarten dürfen, sondern
hätte entsprechende Vorbringen im Strafverfahren erheben müssen. Dass die
Vorinstanz von einer Bindungswirkung des Strafurteils ausgeht, ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

3.3  Der grundsätzlichen Bindung an das Strafurteil entspricht es, dass die
Entzugsbehörden in der Regel keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen
haben. Zu solchen sind sie nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind.
In diesem Fall müssen die Entzugsbehörden soweit nötig selbständige
Beweiserhebungen durchführen (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa).

3.3.1  In erster Linie bringt der Beschwerdeführer vor, die linken Reifen
seines Fahrzeugs seien bereits vor der Kollision mit der Leitplanke geplatzt.
Dadurch habe der Wagen zu schlingern begonnen, worauf er die Kontrolle über
sein Fahrzeug verloren habe. Als Grund für das Platzen der Reifen führt er
Sabotage an. Diese Vermutung sei unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil
ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Durch einen Beizug von Akten seitens des
Landgerichts München sowie der Kriminalpolizei Nidwalden hätte sich dieser
Umstand verifizieren lassen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht die Einvernahme seiner Bekannten A.________. Als
Begründung führte er an, er habe dieser den Unfall kurze Zeit nach der
Kollision am Telefon geschildert. Schliesslich könne der Werkmeister
Karosserie der Firma B.______, C.________, bezeugen, dass er den Auftrag
gegeben habe, die von einem Angestellten der Werkstatt nachträglich
entsorgten Reifen zwecks einlässlicher Begutachtung aufzubewahren.
Aus dem Polizeirapport erhellt, dass aufgrund der Behauptung des
Beschwerdeführers, die Reifen seien vor dem Unfall geplatzt, zwei auf
Fahrzeugtechnik spezialisierte Mitarbeiter des Technischen Zuges der
Kantonspolizei Bern beigezogen wurden. Nach einer Begutachtung des Fahrzeugs
kamen sie zum Schluss, dass die Reifen eindeutig als Folge einer Kollision
mit einem festen Hindernis eingerissen seien. An derselben Stelle wie die
Reifen hätten auch die Felgen Beschädigungen aufgewiesen. Der rapportierende
Polizist hält sodann fest, dass in der Erde vor der Unfallstelle eine
Reifendruckspur entdeckt worden sei, die keinerlei Anzeichen dafür geliefert
habe, dass der fragliche Reifen platt gewesen sei. Ausserdem verlaufe die
Autobahn vor der Unfallstelle in einer leichten Linkskurve. Ein Fahrversuch
habe ergeben, dass man ungefähr an der Kollisionsstelle auf die Leitplanke
aufprallen müsse, wenn der Lenkradeinschlag nach der Kurve nicht korrigiert
werde.

Die Kantonspolizei Bern sprach der Version des Beschwerdeführers somit nicht
von vornherein jegliche Geltung ab, sondern ging dieser anhand konkreter
Erhebungen nach. Dass die Begutachtung der Reifen oberflächlich durchgeführt
wurde, wie der Beschwerdeführer vorbringt, lässt sich dem entsprechenden
Bericht nicht entnehmen. Die deutliche Formulierung des
Untersuchungsergebnisses sowie der Umstand, dass es sich bei den fraglichen
Mitarbeitern um Spezialisten handelte, spricht vielmehr gegen diese
Behauptung. Es sind somit keine klaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Reifen bereits vor der Kollision mit der Mittelleitplanke hätten geplatzt
sein können. Auf die beantragten Beweiserhebungen konnte daher verzichtet
werden.

3.3.2  Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme, er sei bei
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 115 km/h gefahren.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf seine eigene
Aussage anlässlich der gerichtlichen Anhörung abgestellt hat. Der
Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich dabei lediglich um eine
Schätzung gehandelt, weshalb ein Toleranzabzug vorzunehmen sei. Wie das
Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, drängt sich ein solcher Abzug
indes nur auf, wenn die gefahrene Geschwindigkeit mit technischen Geräten
gemessen wurde. Klare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des festgestellten
Sachverhalts liegen somit nicht vor.

3.3.3  Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe nicht realisiert,
die Mittelleitplanke beschädigt zu haben. Er begründet dies damit, dass er
sich darauf konzentriert habe, sein Fahrzeug unter Kontrolle zu bringen und
er sich in einem Schockzustand befunden habe.

Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil nicht fest, ob sie davon ausgeht, der
Beschwerdeführer habe um die Beschädigung der Leitplanke gewusst. Dies war
jedoch auch nicht nötig. Denn nach der Rechtsprechung werden die in Art. 51
SVG umschriebenen Pflichten zum Verhalten bei Unfällen bereits aktuell, wenn
die Möglichkeit eines Personen- oder Sachschadens nahe liegt. Zum Anhalten
und zur Benachrichtigung der Polizei im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG war der
Beschwerdeführer somit auch verpflichtet, wenn er aufgrund der Umstände
annehmen musste, einen Sachschaden verursacht zu haben (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts vom 22. August 1995, 6S.275/1995, veröffentlicht in: Pra 1996
Nr. 177, E. 3b/bb mit Hinweisen). Das war der Fall, bestreitet der
Beschwerdeführer doch nicht, die Kollision als solche bemerkt zu haben. Die
Vorinstanz hat gestützt auf den Polizeirapport denn auch festgestellt, dass
sich die Fahrertüre aufgrund der Heftigkeit des Aufpralls nicht mehr öffnen
liess. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher rechtlich unerheblich. Ob
das Verwaltungsgericht weitere Beweiserhebungen hätte durchführen müssen,
braucht nicht geprüft zu werden.

3.3.4  Schliesslich wird beanstandet, dass die Vorinstanz bei der
meteorologischen Anstalt keinen Bericht über das Wetter zum Tatzeitpunkt
eingeholt hat. Damit könne bewiesen werden, dass die Fahrbahn nicht nass,
sondern feucht bis abgetrocknet gewesen sei. Wie aus den Urteilserwägungen
erhellt, geht die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
gar nicht von einer nassen Fahrbahn aus. Vielmehr nimmt sie an, die Strasse
sei nicht trocken gewesen, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.
Nicht weiter einzugehen ist auch auf das beantragte Zeugnis von D.________.
Ihm will der Beschwerdeführer von der telefonischen Auskunft des
Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland (vgl. E. 3.2) erzählt haben. Wie
bereits ausgeführt, lässt die Vorinstanz die Frage, ob eine solche Auskunft
erfolgt war, jedoch ausdrücklich offen. Auf eine Abnahme der Beweismittel
konnte schon aus diesem Grund verzichtet werden.

4.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt könne in rechtlicher Hinsicht nicht unter die
Bestimmungen des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG), des
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 Abs. 2 SVG
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV; SR
741.21] und Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]) und
der Verletzung der Meldepflicht nach Verursachen von Sachschaden (Art. 51
Abs. 3 SVG) subsumiert werden. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, es
liege kein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG vor.
Von einem Ausweisentzug hätte daher abgesehen werden müssen.

4.1  Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der
Fahrzeuglenker Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet hat.
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Im Übrigen
sieht Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG vor, dass der Führerausweis entzogen werden
muss, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.
Das Gesetz unterscheidet somit den leichten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), den
mittelschweren (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den schweren Fall (Art. 16
Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf die Anordnung des
Führerausweisentzugs grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall
leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Dies setzt kumulativ ein
leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren
Fahrzeuglenkers voraus. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist dabei nur
insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist. Fehlt
es an einem leichten Verschulden, fällt die Annahme eines leichten Falles
ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund ungetrübt ist. Nur
besondere Umstände, wie z.B. die Anwendung von Art. 66bis StGB (vgl. BGE 118
Ib 229), können gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum
Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE 126 II 358 E. 1a mit Hinweisen).

4.2  Wie bereits vor Verwaltungsgericht weist der Beschwerdeführer darauf
hin,
dass ihn der Strafrichter aufgrund von Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt habe.
Da dieser somit nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG ausgegangen sei, sei ein Ausweisentzug ausgeschlossen.

Richtig ist, dass Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2
SVG übereinstimmt (BGE 120 Ib 285 E. 1). Die  Bestimmungen betreffen indes
nur den schweren Fall. Wie zuvor dargelegt muss der Führerausweis
grundsätzlich aber auch im mittelschweren Fall im Sinne von Art.16 Abs. 2 Satz 1 SVG entzogen werden. Selbst wenn die Entzugsbehörde vorliegend an die
rechtliche Qualifikation des Strafrichters gebunden gewesen wäre (vgl. dazu
BGE 124 II 103 E. 1c/bb), würde eine Verurteilung aufgrund von Art. 90 Ziff.
1 SVG einen Ausweisentzug folglich keineswegs ausschliessen.

4.3  Beanstandet wird weiter, dass das Verwaltungsgericht von einem
mittelschweren Verschulden ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf
nicht trockener Fahrbahn um 15 km/h überschritten. Sodann verlor er ohne
Einwirkung von aussen die Beherrschung über sein Fahrzeug und kollidierte mit
der Mittelleitplanke. Allein dadurch hat er die übrigen Verkehrsteilnehmer in
erheblichem Masse gefährdet. Denn in Anbetracht der gefahrenen
Geschwindigkeit bestand die nahe liegende Gefahr, dass er seinen Wagen nach
dem Aufprall nicht mehr unter Kontrolle bringen und mit einem anderen
Fahrzeug kollidieren würde. Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführer
unterliess, den Unfall der Polizei zu melden und so für eine
Wiederherstellung der beschädigten Leitplanke zu sorgen. Wenn die Vorinstanz
von einem mittelschweren Verschulden ausgeht, ist dies daher nicht zu
beanstanden.

4.4  Der Einwand des Beschwerdeführer, es liege kein mittelschwerer Fall vor,
erweist sich somit als unzutreffend. Bei diesem Ergebnis erlaubt es dessen
ungetrübter automobilistischer Leumund nicht, auf einen Führerausweisentzug
zu verzichten. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel
rechtfertigen würden (vgl. BGE 118 Ib 229), sind nicht ersichtlich. Zu prüfen
bleibt, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Verfahrensdauer
oder der Grundsatz von Treu und Glauben zu einem abweichenden Entscheid
führen.

5.
Das Bundesgericht hat den Vollzug eines Führerausweisentzugs in einem Fall
als unverhältnismässig erachtet, in welchem seit dem auslösenden Ereignis
lange Zeit (sechs Jahre und fünf Monate) verstrichen war, der Fahrzeuglenker
hierfür nicht verantwortlich war und er sich während dieser Zeit im
Strassenverkehr wohl verhalten hatte (BGE 115 Ib 159).

Es ist einzuräumen, dass es mit dem Sinn und Zweck eines Warnungsentzugs
schwer zu vereinbaren ist, wenn von der rechtskräftigen Erledigung des
Strafverfahrens an gerechnet bis zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen
kantonalen Entscheids über zweieinhalb Jahre vergangen sind. Die Gesamtdauer
liegt vorliegend mit etwas weniger als zwei Jahren und neun Monaten jedoch
noch unterhalb der Schwellen, ab welchen das Bundesgericht eingreift (vgl.
BGE 127 II 297 E. 3d mit Hinweisen; 122 II 180 E. 5a). Aufgrund der Dauer des
Verfahrens erscheint es somit nicht gerechtfertigt, auf einen Entzug zu
verzichten.

6.
Das in Art. 9 BV verankerte Recht auf Vertrauensschutz kann bewirken, dass
die Zusicherung einer Behörde eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung des Rechtssuchenden gebietet (BGE 127 I 31 E. 3a). Voraussetzung
dafür ist, (1) dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat, (2) sie für die Erteilung der betreffenden
Auskunft zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten konnte, (3) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft
nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4) er im Vertrauen auf die Richtigkeit
der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können und (5) die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 II 473 E. 2c mit
Hinweisen).
Wie erwähnt, lässt die Vorinstanz die Frage ausdrücklich offen, ob das
Untersuchungsrichteramt dem Beschwerdeführer tatsächlich mitteilte, bei
Verzicht auf einen Einspruch gegen das Strafmandat sei mit keinem
Administrativverfahren zu rechnen. Der Schutz in das Vertrauen auf eine
solche Auskunft scheitert ihrer Ansicht nach bereits daran, dass der
Beschwerdeführer die Unzuständigkeit des Untersuchungsrichteramtes hätte
erkennen müssen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist dieser Auffassung
beizupflichten (vgl. E. 3.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einem
Führerausweisentzug somit nicht entgegen.

7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Dementsprechend
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie dem Verkehrssicherheitszentrum
Obwalden/Nidwalden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: