Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.2/2004
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6A.2/2004 /kra

Urteil vom 21. Juli 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Schönknecht.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christof Tschurr,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Zwangsmedikation,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2003.

Sachverhalt:

A.
X.  ________ verübte im August und September 1998 vier brutale Überfälle auf
Passanten. Die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung wegen Raubs und
weiterer Delikte stellte das Bezirksgericht Zürich am 29. März 2000 ein, weil
seine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt fehlte. Gleichzeitig ordnete das
Gericht aber eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an.

Die Abklärungen im Rahmen des Massnahmenvollzugs ergaben, dass X.________
unter einer paranoiden Schizophrenie leidet. Nach einer erfolgreichen
Behandlung unter anderem mit Neuroleptika verfügte der Sonderdienst des
Justizvollzugs des Kantons Zürich am 18. Februar 2000 unter Auflagen die
probeweise Entlassung. In der Folge nahm X.________ die ärztlich
verschriebenen Medikamente nicht mehr ein und hielt sich auch sonst nicht an
die Auflagen. Für längere Zeit blieb er unerreichbar. Aus diesen Gründen
widerrief der Sonderdienst am 18. Februar 2002 die probeweise Entlassung. Die
dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, und das
Bundesgericht wies am 6. Juni 2003 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Widerruf ebenfalls ab (Verfahren 6A.24/2003).

X.  ________ ersuchte darauf um Einstellung des Massnahmenvollzugs und um
Überweisung der Sache an das zuständige Gericht. Der Bewährungsdienst Zürich
III des Justizvollzugs des Kantons Zürich lehnte das Begehren am 27. Juni
2003 ab. Es wies X.________ zum Vollzug der stationären Massnahme in die
Psychiatrische Klinik Rheinau ein, sobald die dortigen Platzverhältnisse es
erlaubten. Weiter ordnete er die Durchführung einer Behandlung mit
Neuroleptika an,
"falls notwendig auch über einen längeren Zeitraum und damit auch ausserhalb
einer psychiatrischen Notfallsituation und gegen den Willen von X.________".
Die gegen diese Verfügung ergriffenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der
Justiz und des Innern sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab,
soweit sie darauf eintraten.

B.
X. ________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und
beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2003
aufzuheben und die Sache an diese Instanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Rechtsschrift allein gegen die vom
Justizvollzug am 27. Juni 2003 angeordnete Zwangsmedikation. Die ebenfalls
verfügte Fortführung der stationären Massnahme ficht er nicht an. Wie das
Bundesgericht indessen bereits in seinem früheren Entscheid dargelegt hat,
dient die Einweisung in die psychiatrische Klinik vorliegend gerade der
Durchführung der medikamentösen Behandlung, und zwar nötigenfalls gegen den
Willen des Beschwerdeführers (Urteil 6A.24/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.3.3).
Sollte sich die zwangsweise Medikation als unzulässig erweisen, wäre die
stationäre Massnahme zu überprüfen und an deren Stelle vom Richter
möglicherweise die Verwahrung anzuordnen.

2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein Führungsbericht der
Gefängnisverwaltung Winterthur vom 20. Januar 2004 eingereicht. Die darin
getroffenen Feststellungen sind neue Tatsachen, die nach ständiger Praxis -
von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vorgebracht werden können. Dies gilt
auch, soweit es sich dabei um sog. echte Noven handelt, also um Tatsachen,
die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (BGE 128 II 145
E. 1.2.1 S. 150). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, neue
Gesichtspunkte im Rahmen der regelmässigen Prüfung der probeweisen Entlassung
(Art. 45 Ziff. 1 StGB) geltend zu machen (vgl. im Übrigen E. 4.1 am Ende).

3.
Einen ersten Streitpunkt bildet die Frage, welche Behörde für die Anordnung
der Zwangsmedikation zuständig ist. Nach Auffassung des Beschwerdeführers
hätte allein der Strafrichter diese Massnahme treffen dürfen, der
Vollzugsbehörde hingegen gehe die Befugnis dazu ab.

3.1  Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ordnet der Strafrichter die Einweisung
in eine Heil- oder Pflegeanstalt an, wenn die in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Täter aus der Anstalt entlassen, weil
die Massnahme ihren Zweck erfüllt hat oder weil sie erfolglos ist,
entscheidet wiederum der Strafrichter, ob und inwieweit aufgeschobene Strafen
noch vollstreckt werden sollen (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 1
StGB). Bei einer Einstellung wegen Erfolglosigkeit der Behandlung kann der
Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3
StGB).

Umgekehrt sind die Vollzugsbehörden zuständig, über die Entlassung aus der
Anstalt zu befinden, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde oder
wenn sie als erfolglos eingestellt werden muss (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und
Ziff. 4 Abs. 1 StGB). Sie kann ausserdem die probeweise Entlassung verfügen,
wenn der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen ist. Ferner ist
sie bei einer probeweisen Entlassung befugt, eine Probezeit und
Schutzaufsicht vorzusehen und diese Massnahmen aufzuheben, wenn sie nicht
mehr nötig sind (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB).

Aus dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ergibt sich, dass dem
Strafrichter der Entscheid über die Anordnung der Sanktionen, insbesondere
über die Sanktionsart und die Reihenfolge des Vollzugs zukommt. Alle den
Vollzug betreffenden Fragen liegen dagegen in der Kompetenz der
Administrativbehörden. Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung, ob
eine Massnahme ihren Zweck ganz oder teilweise erfüllt hat oder aber keinen
Erfolg verspricht (Marianne Heer, Basler Kommentar, Art. 43 StGB N. 219; vgl.
auch BGE 119 IV 190 E. 1 S. 191).

3.2  Der Richter trifft den Entscheid über die Anordnung sichernder
Massnahmen
regelmässig gestützt auf eine nähere Untersuchung des geistigen und
körperlichen Zustands des Täters (Art. 42 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 43 Ziff. 1
Abs. 3 und Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 128 IV 241 E. 3.1 S.
244 sowie Heer, a.a.O., Vor Art. 42 StGB N. 37). Aus den eingeholten
ärztlichen Berichten und insbesondere den psychiatrischen Gutachten geht
hervor, welche Behandlung im Blick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen
und die Wiedereingliederung des Täters erforderlich ist. Auch wenn der
Richter im Strafurteil lediglich die Art der angeordneten Massnahme
bezeichnet, so ergeben sich aus den Erwägungen und den medizinischen
Untersuchungen, auf welche diese Bezug nehmen, der konkrete Zweck der
Massnahme und die näheren Umstände der Behandlung. In der Praxis legt der
Richter auf diese Weise vielfach die Ausgestaltung der Massnahme recht
weitgehend fest (vgl. etwa BGE 106 IV 101 E. 2d S. 105). Er besitzt bei der
Umschreibung auf jeden Fall einen erheblichen Ermessensspielraum.

3.3  Steht bereits bei der Anordnung der Massnahme fest, dass zur Behandlung
des Täters eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten unumgänglich ist,
wird der Strafrichter dies - zumindest in den Urteilserwägungen -
ausdrücklich festhalten. Es ist aber auch denkbar, dass sich die
Notwendigkeit einer Zwangsmedikation erst im Verlaufe des Massnahmenvollzugs
herausstellt. Diesfalls sind die Vollzugsbehörden zu deren Anordnung
zuständig, soweit sie dem Zweck der Massnahme entspricht und sie sich in den
Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist. Die
Auffassung des Beschwerdeführers, wonach nur der Strafrichter eine
Zwangsmedikation verfügen könnte, hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen
sie sich erst nachträglich als unumgänglich erweist, das Strafurteil
abgeändert und eine neue - ausdrücklich auch die Zwangsmedikation
einschliessende - Massnahme angeordnet werden müsste. Dieses aufwändige
Vorgehen erscheint wenig zweckmässig und widerspräche der dargelegten
Verteilung der Kompetenzen zwischen Strafrichter und den Vollzugsbehörden.
Einer zu weitgehenden Anwendung der Zwangsmedikation durch die Vollzugsorgane
wird dadurch ein Riegel geschoben, dass sie nur zum Zuge kommen darf, soweit
sie zur Durchführung der im Strafurteil vorgezeichneten Behandlung unter
medizinischen Gesichtspunkten unumgänglich ist.

Bei Einhaltung dieser Voraussetzung steht eine von den Vollzugsbehörden
verfügte Zwangsmedikation auch nicht im Widerspruch zum Legalitätsprinzip.
Das Bundesgericht hat erklärt, dass Art. 43 StGB eine genügende gesetzliche
Grundlage auch für die zwangsweise Medikamentierung bildet, wenn dabei die
Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik beachtet werden (BGE 127 IV 154 E. 3d
S. 159; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 43 StGB N. 67; kritisch Franz Riklin,
Zwangsmassnahmen im Bereich der Gesundheitsfürsorge (Verweigerung der
Behandlung, Hungerstreik), in: Medizin und Freiheitsentzug, Bern 2002, S. 51
ff., 56 f.). Welches Organ die Zwangsmedikation anzuordnen hat, richtet sich
ebenfalls nach Art. 43 StGB. Einer Anordnung durch die Vollzugsbehörden steht
nichts entgegen, soweit sie die Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik und den
vom Strafrichter vorgegebenen Zweck und die Art der Behandlung beachten. Der
Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, die Zwangsmedikation stelle eine
eigenständige Freiheitsbeschränkung dar, die vom Strafrichter dementsprechend
auch speziell angeordnet werden müsse. Er übersieht, dass eine stationäre
Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht bloss eine Einschränkung der
Bewegungsfreiheit mit sich bringt, sondern regelmässig auch weitere Eingriffe
umfasst, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben.

3.4  Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass eine zuverlässige und
dauernde Einnahme von Neuroleptika den zentralen Punkt der Behandlung des
Beschwerdeführers bildet, die das Bezirksgericht seinerzeit angeordnet hatte.
Zur Frage einer Zwangsmedikation hat sich das Bezirksgericht damals nicht
geäussert, weil sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine sog.
Depot-Medikation gewehrt hatte. Es steht damit fest, dass die Einnahme von
Neuroleptika als wesentliches Element der vom Strafrichter angeordneten
Behandlung erscheint. Unter diesen Umständen ist die umstrittene Verfügung
des Vollzugsdiensts, mit welcher die zwangsweise Verabreichung solcher
Medikamente angeordnet wird, offensichtlich vom Zweck der vom Strafrichter
beschlossenen Massnahme gedeckt.

Zwangsmedikationen sind - wie dargelegt - nur entsprechend den Regeln der
ärztlichen Kunst und Ethik zulässig. Ob dies für die hier umstrittene
zwangsweise Medikation zutrifft, ist nachfolgend gesondert zu prüfen (E. 4).
Damit erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers als unbegründet, die
Vollzugsbehörden könnten bei Anerkennung ihrer Kompetenz zur Anordnung von
Zwangsmedikationen diese in einem weiteren Umfang anwenden, als dies durch
die Regeln der ärztlichen Kunst gerechtfertigt sei.

Das Verwaltungsgericht hat demnach die Kompetenz des zürcherischen
Justizvollzugs zur Anordnung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers zu
Recht bejaht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind vorliegend die Voraussetzungen für
die zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika nicht erfüllt. Es sei nicht
erwiesen, dass von ihm eine erhebliche Gefahr ausgehe, wenn er die
Medikamente nicht einnehme. Überdies bestehe aus ärztlicher Sicht keine
Notwendigkeit zu einer solchen Zwangsbehandlung.

4.1  Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst, die
Vorinstanz
lasse seine Entwicklung in den letzten anderthalb Jahren ausser Acht und
stütze sich allein auf ärztliche Stellungnahmen, die bis zum 20. Juni 2002
erstellt wurden. Wie aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten
hervorgeht, entbehrt dieser Vorwurf der Grundlage. Die Vorinstanz bezieht
auch die jüngste Entwicklung in ihre Beurteilung ein und würdigt unter
anderem die Vorfälle (zweimaliges Entweichen aus der Klinik Rheinau mit
Alkohol- bzw. Drogenkonsum, mehrfache Belästigung einer
Psychiatrie-Lernschwester), die zur Anordnung von Sicherheitshaft führten.
Ausserdem stützt sich die Vorinstanz auf eine Stellungnahme der
Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 30. September 2002 und weitere Berichte
des Vollzugspersonals aus den Monaten vor ihrem Entscheid. Im Übrigen würde
der vom Beschwerdeführer eingereichte Führungsbericht des Bezirksgefängnisses
Winterthur, wenn er im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden könnte
(vgl. E. 2), keine wesentlich neuen Erkenntnisse liefern.

4.2  Der angefochtene Entscheid stellt die Gründe eingehend dar, welche die
vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Fremdgefährdung belegen. Dieser
kritisiert die vorinstanzliche Würdigung einzelner Umstände, die er jedoch
aus dem Zusammenhang reisst. So mag zwar zutreffen, dass eine Belästigung
einer jungen Frau, ein Entweichen aus der Klinik oder auch die im Bericht von
Dr.med. A.________ vom 16. April 2003 erwähnte Verwirrtheit je für sich
allein noch keinen Schluss auf eine akute Fremdgefährdung erlauben würden.
Eine solche Folgerung zieht die Vorinstanz indessen nicht, sondern sie wertet
die fraglichen Umstände vor dem Hintergrund des durch Gutachten
festgestellten psychischen Zustands des Beschwerdeführers.

Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die Begutachtung erhebt und die
fehlende exakte Diagnostizierung seiner Krankheit kritisiert, wiederholt er
Rügen, die er bereits früher vorgebracht hat. Das Bundesgericht hat dazu in
seinem Entscheid vom 6. Juni 2003 Stellung genommen, und es kann auf die
damaligen Erwägungen, an deren Gültigkeit sich nichts geändert hat, verwiesen
werden (E. 3.3.1 und 3.3.2).
4.3  Die Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit
der Zwangsmedikation erhebt, sind teilweise ebenfalls im soeben erwähnten
früheren Entscheid des Bundesgerichts erörtert worden. So erscheint eine
medikamentöse Zwangsbehandlung auch als Basistherapie zulässig, wenn dadurch
der Betroffene ergänzenden Therapien zugänglich gemacht und auf diese Weise
die Rückfallgefahr vermindert wird. Im Übrigen belegt die Tatsache, dass die
Klinik Rheinau nicht sogleich auf eine Zwangsmedikation drängte, als der
Beschwerdeführer die Einnahme der Medikamente verweigerte, keineswegs die
fehlende medizinische Notwendigkeit der Medikamentierung. Vielmehr wurde -
entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit - zunächst eine Therapie
ohne Medikation unternommen, und es wurde versucht, den Beschwerdeführer zur
freiwilligen Medikamenteneinnahme zu bewegen. Nachdem diese Versuche
gescheitert sind, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die
Zwangsmedikation die einzige erfolgsversprechende Behandlungsart darstellt
(vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie - Klinik, Begutachtung und
Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht, 2. Aufl., Stuttgart/New York 2000,

S. 123 f.).

Die weiteren Rügen betreffend Nebenwirkungen und angebliche unmenschliche
Behandlung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend als unbegründet
zurückgewiesen worden. Es kann darauf verwiesen werden.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann in dem Umfang bewilligt werden, als er die
Kompetenz der Vollzugsbehörden zur Anordnung der Zwangsmedikation bestreitet.
Im Übrigen ist es wegen Aussichtslosigkeit der vorgebrachten Rügen abzuweisen
(vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Soweit es gutzuheissen ist, ist dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung aus der
Bundesgerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 152 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christof Tschurr, wird für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: