Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.29/2004
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6A.29/2004 /gnd

Urteil vom 30. August 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Gemeinnützige Arbeit,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 31. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.  ________ wurde am 30. Mai 2001 wegen versuchten Betrugs und
Urkundenfälschung durch die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt mit 40 Tagen
Gefängnis bestraft. Gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug einer am 1.
Dezember 1999 durch das Bezirksgericht Rheinfelden/AG unter anderem wegen
Betrugs und Urkundenfälschung ausge-sprochenen Strafe von 14 Wochen Gefängnis
widerrufen.

Zuständig für den Vollzug der Strafen ist der Kanton Aargau. Das Departement
des Innern verfügte am 10. Juli 2003, X.________ werde die Strafverbüssung in
Form der Halbgefangenschaft bewilligt. Für die Durchführung seien die
Bestimmungen des Kantons anwendbar, in dem die Strafe vollzogen wird.

X.  ________ führte gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag, die Strafe in Form gemeinnütziger Arbeit verbüssen zu können. Der
Regierungsrat des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 29. Oktober 2003 ab.
In einer Verwaltungsgerichts-beschwerde wiederholte X.________ seinen vor dem
Regierungsrat gestellten Antrag. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2004 ab.

Dagegen wendet sich X.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2004 ans
Bundesgericht.

2.
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 3a Abs. 1 der Verordnung 3
zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3; SR 311.03; angefochtener
Entscheid S. 5 E. II/1). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch den Kassationshof des Bundesgerichts zu
behandeln (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Ziff. 3 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht, SR 173.111.1).

3.
Die Vorinstanz verweist auf Art. 3a Abs. 1 VStGB 3, wonach der Strafvollzug
in Form gemeinnütziger Arbeit nur für Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten
Dauer zugelassen sei. Bereits die Strafe des Bezirks-gerichts Rheinfelden von
14 Wochen (98 Tagen) Gefängnis übersteige diese Maximaldauer, weshalb das
Begehren des Beschwerdeführers mit den geltenden Bestimmungen nicht vereinbar
sei (angefochtener Entscheid S. 5 E. II/1).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Soweit er sich mit
dem Strafverfahren befasst, welches zu seiner Verurteilung geführt hat, ist
darauf nicht einzutreten, weil dieses Strafverfahren heute nicht mehr
Gegenstand einer Überprüfung durch das Bundesgericht sein kann. Was die
Möglichkeit einer Verbüssung "in einer anderen Form" betrifft, kann auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid zum Electronic Monitoring verwiesen
werden (S. 5 E. II/2). Sein Vorbringen, für den Vollzug sei nicht der Kanton
Aargau, sondern der Kanton Basel-Stadt zuständig, ist unbegründet, da die
widerrufene Strafe aus dem Kanton Aargau die höhere der beiden Strafen ist
und es deshalb Art. 3 VStGB 1 entspricht, diesen Kanton mit dem Vollzug zu
beauf-tragen. Eine nachträgliche bedingte Haftstrafe kommt nicht in Betracht,
weil das Strafurteil vom 30. Mai 2001 rechtskräftig ist und nicht mehr
abgeändert werden kann. Sein Hinweis auf seine familiäre Situation ist
schliesslich schon deshalb unbehelflich, weil ihm die Strafverbüssung in der
Form der Halbgefangenschaft bewilligt worden ist. Die
Verwal-tungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Aargau
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: