Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.27/2004
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6A.27/2004 /pai

Urteil vom 9. August 2004
Kassationshof

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Besuchsregelung (Art. 5 VStGB 1); unentgeltliche Rechtsvertretung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. März 2004.

Sachverhalt:

A.
X.  ________, geboren 1959, wurde am 9. März 1998 durch das Kantonsgericht
St.
Gallen wegen Mordes an einem Polizeibeamten sowie wegen qualifizierten Raubes
und anderer Delikte zu siebzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Er befindet sich
in der zürcherischen Strafanstalt Pöschwies im Strafvollzug.

Am 5. August 2003 informierte ihn die Anstaltsleitung, dass er ab dem 19.
August 2004, nach achtjährigem ununterbrochenen Strafvollzug, in den Genuss
von sieben Besuchsstunden pro Monat kommen werde. Der Kreis der Besucher sei
auf zwölf Personen beschränkt. Einmal jährlich könne er diesen Personenkreis
abändern.

Am 26. August 2003 wurde ein Gesuch X.________s für einen Insassenbesuch
durch einen Onkel abgewiesen, da das Personenkontingent schon erschöpft sei.
Einen dagegen eingereichten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich am 27. November 2003 ab, soweit darauf eingetreten
wurde.

B.
X. ________ führte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er
beantragte, dass Angehörige und gute Bekannte, gegen die polizeilich nichts
einzuwenden sei, ohne Einschränkung zum Besuch zugelassen und zu diesem Zweck
die bestehenden Besuchsregelungen aufgehoben werden.

Die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 24. März
2004 ab, wobei sie die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die
Staatskasse nahm. Gleichzeitig wies sie ein Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters ab.

C.
X. ________ reichte am 29. April 2004 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Zur Hauptsache verlangt er wie vor dem
Verwaltungsgericht, dass Angehörige und gute Bekannte, gegen die aus
polizeilicher Sicht nichts einzuwenden sei, im Rahmen rechtmässig zustehender
Besuche und der üblichen Einschränkung der Personenzahl pro Besuch
uneingeschränkt zugelassen und die zur Diskussion stehenden Besuchsregelungen
- zwölf Personen pro Jahr - aufgehoben werden. Subsidiär verlangt er, die
Regelung der nur einmal jährlich abänderbaren Besucherliste sei aufzuheben,
so dass jederzeit und ohne Vorbringen besonderer Gründe Änderungen
vorgenommen werden können. X.________ ersucht sodann um die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen zur Regelung des Besuchsrechtes von
Strafgefangenen befinden sich in Art. 5 der Verordnung 1 zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch (VStGB 1; SR 311.01). Die zur Konkretisierung erlassenen
kantonalen Ausführungsbestimmungen haben ihre Grundlage damit im öffentlichen
Recht des Bundes, weshalb gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu
Fragen des Besuchsrechts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht
offen steht (BGE 118 Ib 130).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zulässig gegen Verfügungen (Art. 97
OG). Anfechtbar ist folglich einzig der Entscheid, im Fall des
Beschwerdeführers an der Begrenzung auf zwölf Besucher festzuhalten. Soweit
der Beschwerdeführer darüber hinaus die Aufhebung des Erlasses über die
Besuchsregelung in der Anstalt Pöschwies beantragt, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt
werden (Art. 104 lit. a OG). In diesem Rahmen kann auch die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden, da zum Bundesrecht im Sinne
von Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a); für
diesen Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der
staatsrechtlichen Beschwerde. Nicht überprüfen kann das Bundesgericht
grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit.
c OG). Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als
Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an deren Feststellung des
Sachverhalts gebunden, wenn sie diesen nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Gemäss Art. 5 VStGB 1 darf der Empfang von Besuchen durch Strafgefangene nur
soweit beschränkt werden, als es die Ordnung in der Anstalt gebietet, und es
ist dem Strafgefangenen der Verkehr mit den Angehörigen zu erleichtern.

Das Bundesrecht schreibt den Kantonen vor, dafür zu sorgen, dass die
Anstaltsreglemente und der Betrieb der Anstalten den Vorschriften des
Strafgesetzbuches entsprechen (Art. 383 Abs. 1 StGB), und es erlaubt ihnen,
über den gemeinsamen Betrieb von Anstalten Vereinbarungen zu treffen oder
sich das Mitbenützungsrecht an Anstalten anderer Kantone zu sichern (Art. 383
Abs. 2 StGB). Das Ostschweizer Konkordat, dem die Kantone Zürich und St.
Gallen angehören, sieht vor, dass sich der Vollzug nach den Vorschriften für
die einzelnen Anstalten richtet, die von dem Kanton erlassen werden, der die
Anstalt führt (Art. 11 Abs. 1; SR 343.1).

Gemäss dem Zürcher Straf- und Vollzugsgesetz ist der Verkehr des
Strafgefangenen mit der Aussenwelt, insbesondere mit Ehegatten, Angehörigen
und anderen geeigneten Personen, zu fördern (§ 30 Ziff. 6 StVG/ZH; GS 331).
Gemäss der Justizvollzugsverordnung sind insbesondere Ehe- und
Lebenspartnerinnen oder -partner sowie Kinder für längere Besuche zuzulassen,
wenn der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können und die
erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, und
kann die Zulassung von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit
erforderlichen Kontrollen abhängig gemacht werden (§ 99 ff. JVV; GS 331.1).

Die Hausordnung der Zürcher Strafanstalt Pöschwies schliesslich bestimmt,
dass zum Besuch eines Gefangenen zwölf von diesem bezeichnete Personen
zugelassen sind, wobei amtliche Besuche von der Limitierung ausgeschlossen
sind. Die Liste der Besuchenden kann einmal pro Jahr geändert oder neu
festgelegt werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe lässt die Direktion der
Anstalt eine Änderung der Besucherliste vor Ablauf eines Jahres zu oder
gestattet Besuche nicht aufgeführter Personen.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschränkung der Besuche auf zwölf
Personen stehe im Widerspruch zum "übergeordneten Recht der Verfassung (Art.
9, 10, 13 und 14), der Zielsetzung von Art. 3 und 8 EMRK und anerkannten
Mindestgrundsätzen zur Behandlung von Strafgefangenen". Im Wesentlichen
bringt er vor, er stamme aus einer Grossfamilie, so dass ein regelmässiger
Kontakt mit Teilen des Verwandten- und Bekanntenkreises faktisch
ausgeschlossen sei. Ferner sei die Zahl von zwölf Personen grundsätzlich zu
tief, um die ihm zustehende Besuchszeit von sieben Stunden pro Monat
ausnützen zu können. Und schliesslich sei die Einschränkung der Besucher auf
zwölf Personen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs nicht
notwendig.

4.
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Beschränkung des Besuchsverkehres
von Strafgefangenen zulässig, sofern sie verhältnismässig bleibt, und zwar im
Interesse der Haftzwecke, zur Aufrechterhaltung eines geordneten und nicht
übermässig aufwändigen Anstaltsbetriebes und zur Durchsetzung der
Disziplinarordnung. Im Rahmen einer grundrechtskonformen Besuchsordnung aber
muss den Gefangenen zum Schutz ihres Privat- und Familienlebens grundsätzlich
das Recht zustehen, sich ungestört mit ihren Angehörigen treffen zu können.
Inwieweit aussenstehende Dritte ausnahmsweise zu Besuchen im Gefängnis
zuzulassen sind, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Dabei sind
einerseits das öffentliche Interesse an einem geordneten Anstaltsbetrieb und
an der Durchsetzung der gesetzlichen Haftzwecke, und anderseits die für den
Besuch geltend gemachten privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (BGE 123
I 221 E. II.5b/aa).

Dasselbe gilt auch für die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte, wonach einerseits Einschränkungen im Anspruch auf Privat- und
Familienleben in der Natur des Strafvollzuges liegen, anderseits es zum
Schutz des Familienlebens des Gefangenen notwendig ist, dass ihm die
Aufrechterhaltung des Kontaktes zu nahen Familienangehörigen ermöglicht wird
(Urteil in Sachen Messina gegen Italien vom 28. September 2000, Recueil
CourEDH 2000-X, S. 29, Ziff. 61). Die EMRK gewährleistet im Übrigen im
Bereich der Haftbedingungen keine über die verfassungsmässigen
Grundrechtsgarantien hinausgehenden Rechte (BGE 123 I 221 E. I.4e).

Schliesslich sieht der Mindestgrundsatz 43 der Empfehlung Nr. R (87) 3 des
Ministerkomitees des Europarates (gemäss den französischen und englischen
Originaltexten) vor, dass Gefangenen zu erlauben ist, regelmässig ("à
intervalles réguliers") bzw. so oft wie möglich ("as often as possible")
Besuche von Familienangehörigen sowie von Personen und Vertretern von
aussenstehenden Organisationen zu erhalten. Diese Grundsätze sind zwar nicht
völkerrechtlich verbindlich und begründen insofern keine subjektiven Rechte;
sie werden aber bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistung durch
BV und EMRK gleichwohl berücksichtigt (BGE 118 Ia 64 E. 2a; 125 I 127 E. 7c).

5.
Haftbedingungen sind in hohem Masse von den lokalen Gegebenheiten,
insbesondere den sachlichen und personellen Möglichkeiten der einzelnen
Vollzugseinrichtungen, abhängig. Das Bundesgericht lässt den kantonalen
Instanzen deshalb bei der Ausgestaltung der Gefängnisverordnungen einen
weiten Ermessensspielraum (BGE 118 Ia 64 E. 2c).

Die Strafanstalt Pöschwies (vormals Regensdorf) nimmt rückfällige Täter auf
sowie solche, die wegen besonderer Umstände wie Gemeingefährlichkeit,
ernsthafte Fluchtgefahr oder besondere Gefahr der Verleitung anderer zu
strafbaren Handlungen in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen sind
(Art. 4 Ziff. 2 lit. b des oben in E. 2 genannten Ostschweizer Konkordates);
dass unter diesen Umständen die Besucher überprüft werden, liegt auf der
Hand. Ferner zählt Pöschwies etwa 350 Insassen, weshalb diese Überprüfung von
vornherein einen bedeutenden Verwaltungsaufwand verursacht, auch wenn
einzelne Gefangene keine oder nur wenige Besuche erhalten. Es ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Zahl der Personen, die einen
Gefangenen besuchen können, eingeschränkt wird, um diesen Überprüfungsaufwand
in vertretbaren Grenzen zu halten. Dies gilt um so mehr, als bei besonderen
Umständen zusätzliche Bewilligungen möglich sind. Insbesondere können die
Behörden nicht verpflichtet werden, den Verwaltungsapparat soweit auszubauen,
dass auf jegliche Einschränkung der Besucher verzichtet werden kann.

In der Regel genügt die Zahl von zwölf Personen, um Besuche durch die nahen
Angehörigen, also von Ehe- oder Lebenspartnern und Kindern (vgl. BGE 106 Ia
136 E. 7a S. 141), aber auch von Eltern und Geschwistern sowie allfälligen
Enkelkindern und Grosseltern, ferner sogar durch weitere Personen zu
ermöglichen. Dies dürfte jedenfalls für den 45-jährigen, ledigen
Beschwerdeführer zutreffen. Die Zahl von zwölf Personen genügt grundsätzlich
auch, um die dem Beschwerdeführer zustehenden sieben Stunden Besuchszeit pro
Monat auszuschöpfen. Damit ist aber seinem verfassungs- und
konventionsmässigen Anspruch auf Schutz des Familien- und Privatlebens Genüge
getan. Der Umstand, dass ein Onkel von einem Besuch ausgeschlossen bleibt,
ist deshalb nicht zu beanstanden, ohne dass geprüft werden müsste, ob sich
auf der vom Beschwerdeführer aufgestellten Besucherliste nicht sogar weiter
entfernte Verwandte oder nicht verwandte Personen befinden. Der
Beschwerdeführer bringt im Übrigen nicht vor, dass besondere Umstände
vorlägen, die einen Besuch des Onkels angezeigt erscheinen liessen. Auch
unter diesem Gesichtswinkel ist keine Verletzung der BV oder der EMRK
ersichtlich.

Schliesslich ist es zulässig, dass die Liste der Besucher grundsätzlich nur
einmal jährlich abgeändert werden kann. Könnte sie jederzeit abgeändert
werden, verlöre die Einschränkung der Besucher faktisch jede Wirkung, denn
die Verwaltung wäre gezwungen, fortlaufend neu auf die Liste aufgenommene
Personen zu überprüfen.

Die Beschränkung der zum Besuch zugelassenen Personen, wie sie die
Hausordnung von Pöschwies vorsieht, ist folglich mit dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben vereinbar. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6
EMRK die Abweisung seines Gesuches um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters durch die Vorinstanz.

Bei der Frage, ob die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
geboten ist, sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dabei fallen neben
der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen und der Schwierigkeit
der sich stellenden Fragen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe
in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.
Droht kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen,
müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen der Betroffene auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128
I 225 E. 2.5.2).

Im vorliegenden Fall geht es bei der Beschränkung des Besuchsrechts auf zwölf
Personen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter
Berücksichtigung der Länge der Haftzeit nicht um einen für ihn besonders
schwerwiegenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Dazu kommt, dass
der Beschwerdeführer, wie sich aus seinen Eingaben ergibt, durchaus selber
fähig war, seine Anliegen sachgerecht zu vertreten und seine Auffassung zu
begründen. Indem die Vorinstanz aus diesen Gründen das Gesuch um
unentgeltliche Vertretung abwies, verletzte sie weder die BV noch die EMRK.

7.
Der Beschwerdeführer beantragt auch vor Bundesgericht die unentgeltliche
Verbeiständung. Soweit er jedenfalls sinngemäss der Vorinstanz vorwirft, ihm
keinen Rechtsvertreter für das Verfahren vor Bundesgericht beigeordnet zu
haben, ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, denn es ergibt sich aus
der Beschwerde nicht (und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich), dass das
kantonale Recht einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für
die Einreichung eines eidgenössischen Rechtsmittels vorsähe.

Die unentgeltliche Verbeiständung vor Bundesgericht wird denn auch in Art.
152 OG geregelt, wonach das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, nötigenfalls einen Rechtsanwalt
beigeben kann. Notwendig erscheint die Beigabe eines Anwalts jedoch nur dann,
wenn die betroffene Partei sonst nicht in der Lage ist, ihre Sache angesichts
der auf dem Spiele stehenden Interessen selber wirksam zu vertreten (BGE 121
I 314 E. 4b). In diesem Punkt kann auf das oben in E. 6 Gesagte verwiesen
werden. Insbesondere die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht eingereicht hat, zeigt, dass dieser seine
Sache wirksam vertreten kann. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Angesichts
der finanziellen Lage des Beschwerdeführers kann allerdings auf eine
Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: