Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.21/2004
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6A.21/2004 /kra

Sitzung vom 1. Juli 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

probeweiser Aufschub der Landesverweisung (Art. 55 Abs. 2 StGB),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom

8. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene X.________ ist Staatsbürger von Serbien und Montenegro. Er
wuchs in seiner Heimat auf. Nachdem er sich bereits seit 1985 als Saisonnier
in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste er 1989 offiziell ein. Im gleichen
Jahr heiratete er eine Landsfrau. Sie haben vier Kinder, die in den Jahren
1984, 1990, 1991 und 1994 geboren wurden. X.________ arbeitete in der Schweiz
nur sporadisch als ungelernte Hilfskraft. Die Familie bezog Sozialhilfe. 1997
lösten die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. Der Kontakt zwischen
X.________ und den Kindern brach in der Folge während mehrerer Jahre ab. Am
1. März 2002 wurde die Ehe durch Scheidung aufgelöst.

Nach einer ersten Verurteilung im Jahre 1994 wegen Beihilfe zu illegaler
Einreise wurde X.________ 1996 wegen versuchter Vergewaltigung und
Pfändungsbetrug zu 16 Monaten Gefängnis und fünf Jahren Landesverweisung mit
bedingtem Vollzug verurteilt. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren
wurden die Wegweisung und eine Einreisesperre bis zum 7. April 2003 verfügt.

X. ________ wurde in der Folge ausgeschafft, ein erstes Mal am 10. April 1997
und, nachdem er trotz Einreisesperre wieder eingereist war, ein zweites Mal
am 9. April 1998. Bereits am 28. November 1998 reiste er wieder ein und
stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 8. Mai 2002 in letzter Instanz
abgewiesen. Unter Hinweis auf die Beziehungen zu seinen Kindern hatte er
bereits am 25. April 2002 ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestellt.
Dieses Verfahren soll noch hängig sein.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 11. Juli 2002
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen im Sommer
2001, zu 12 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, und zu
fünf Jahren Landesverweisung. Der bedingte Vollzug wurde für die Haupt- und
die Nebenstrafe verweigert. Eine dagegen eingereichte staatsrechtliche
Beschwerde wurde durch das Bundesgericht abgewiesen (Urteil 1P.480/2002 vom

30. Oktober 2002).

C.
Am 29. November 2002 heiratete X.________ nach einer zweijährigen Beziehung
die italienische Staatsangehörige A.________, die in der Schweiz eine
Niederlassungsbewilligung besitzt. Zu den Kindern aus erster Ehe pflegt er
wieder vereinzelte Kontakte. In der Schweiz leben überdies seine Eltern und
Geschwister, mit Ausnahme einer Schwester, die sich im Kosovo aufhält.

D.
X. ________ trat den Vollzug des noch nicht verbüssten Restes der am 11. Juli
2002 ausgesprochenen Strafe am 2. März 2003 an.

Mit Verfügung vom 14. März 2003 bewilligte die Abteilung für Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Bern die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug auf den 3. April 2003, unter Auferlegung einer Probezeit von
zwei Jahren. Gleichzeitig lehnte sie es ab, den Vollzug der Landesverweisung
probeweise aufzuschieben.

Die kantonale Polizei- und Militärdirektion wies eine dagegen eingereichte
Beschwerde am 8. Juli 2003 ab.

X.  ________ focht die Verweigerung des probeweisen Aufschubes der
Landesverweisung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Dieses wies die
Beschwerde am 8. März 2004 ab.

E.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt X.________ mit Eingabe vom
8. April 2004 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Er beantragt, es sei die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11.
Juli 2002 ausgesprochene Landesverweisung probeweise aufzuschieben. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2004, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
An die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid ist das
Bundesgericht im vorliegenden Verfahren gebunden, wenn das Verwaltungsgericht
diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
Dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt wäre, ist der Beschwerde trotz des
Hinweises auf Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist
folglich insoweit nicht einzutreten, als darin vom Sachverhalt des
angefochtenen Entscheids abgewichen wird.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 55 Abs. 2 StGB.

2.1  Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter einen Ausländer, der zu
Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis 15 Jahre aus dem
Gebiet der Schweiz verweisen. Wird der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
Verurteilte bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, so entscheidet die
zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der
seinerzeit ausgesprochenen unbedingten Landesverweisung nachträglich doch
noch probeweise aufgeschoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB).

Der Entscheid über den probeweisen Aufschub der Landesverweisung steht mit
dem Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in engem
Zusammenhang. Bei beiden Entscheiden ist dem Ziel, den Verurteilten zu
resozialisieren, Rechnung zu tragen. Massgebend beim Entscheid über den
probeweisen Aufschub der Landesverweisung ist, ob in der Schweiz oder im
Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung des bedingt aus dem
Strafvollzug Entlassenen bestehen (BGE 122 IV 56 E. 3a S. 59; 125 II 105 E.
2c S. 110). Der Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit ist nur bei der
Anordnung und Bemessung der Landesverweisung, im Zusammenhang mit der Frage
nach deren probeweisem Aufschub jedoch nicht mehr zu berücksichtigen (BGE 116
IV 283 E. 2e S. 287).

Die Resozialisierungschancen sind nach den persönlichen Verhältnissen des
Entlassenen, seinen Beziehungen zur Schweiz und zum Ausland, den
Familienverhältnissen und den Arbeitsmöglichkeiten zu beurteilen. Dabei ist
auf seine wahrscheinliche künftige Lebensgestaltung abzustellen. Die
zuständige Behörde urteilt in dieser Frage weitgehend nach ihrem Ermessen, in
welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Art. 104 lit. a
OG). Bei dessen Ausübung muss sie sich allerdings auf sachlich haltbare
Gründe stützen. Insbesondere darf der Entscheid, ob der Vollzug der
Landesverweisung bedingt aufzuschieben sei, nicht auf Überlegungen gestützt
werden, die mit Sinn und Zweck der bedingten Entlassung unvereinbar sind. Das
Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf, wenn die Vorinstanz nicht
von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder diese in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens unrichtig gewichtet hat (BGE
116 IV 283 E. 2a S. 285).

2.2  Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Resozialisierungsaussichten
eingehend und überzeugend geäussert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl.
angefochtener Entscheid S. 6 - 15 E. 4 und 5). Der Beschwerdeführer sei den
Beweis dafür, dass er sich integrieren wolle und dazu überhaupt fähig sei,
schuldig geblieben. Insbesondere habe er sich nicht bemüht, im Erwerbsleben
Fuss zu fassen. Unter diesen Umständen stünden seine Chancen für eine
Sozialisierung in der Schweiz schlecht. Heute wäre es für ihn voraussichtlich
sehr schwierig, als ungelernte Arbeitskraft mit wenig Erfahrung und ohne
Leistungsausweis eine berufliche Existenz in der Schweiz aufzubauen, zumal
seine Vorstrafen bei der Arbeitssuche zusätzlich hinderlich sein dürften.
Angesichts seines bisherigen Verhaltens sei auch nicht anzunehmen, dass der
Umstand, dass Angehörige in der Schweiz leben, eine Integration fördern
könnte. So hätten die Kinder 1998 unter Erziehungsbeistandschaft gestellt und
fremdplatziert werden müssen, weil der Beschwerdeführer seinen Pflichten als
Vater nicht nachgekommen sei. Auch heute finde der Kontakt zu den Kindern nur
in einem sehr lockeren Rahmen statt, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern
die Kinder zu einer Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz
beitragen könnten. Zwar vermittle eine gelebte Ehe nach der allgemeinen
Erfahrung Stabilität. Aber für den vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen,
dass die heutige Ehefrau bereits die Freundin des Beschwerdeführers gewesen
sei, als dieser sich im Sommer 2001 der sexuellen Handlungen mit einem 15
Jahre alten Mädchen schuldig gemacht habe. Dass die neue Ehe einen
Resozialisierungseffekt haben könnte, sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass auch die Eltern und Geschwister
keinen entscheidenden Einfluss auf die Lebensgestaltung des heute 40 Jahre
alten Beschwerdeführers haben dürften, zumal dies ja auch bisher nicht der
Fall gewesen sei. Demgegenüber sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimat, wo er nicht vorbestraft sei und eine Zeit
lang in einer Fabrik gearbeitet habe, Arbeit finden könne. Die
Resozialisierungschancen seien dort folglich jedenfalls nicht schlechter als
in der Schweiz.

Diesen Ausführungen ist, soweit sie nicht für das vorliegende Verfahren
verbindlich sind, beizupflichten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als
offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der angefochtene Entscheid
verletze das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens.

3.1  Art. 8 Ziff. 1 EMRK - und seit dem 1. Januar 2000 auch ausdrücklich Art.
13 Abs. 1 BV - gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der eine familiäre
Beziehung oder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat. Wird ihm in einem solchen Fall die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen (BGE 126 II 425 E. 2a S. 427; 122
II 1 E. 1e S. 5). Ein Eingriff in das Recht ist jedoch zulässig, wenn er
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die EMRK verlangt also eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und
öffentlichen Interessen, wobei die öffentlichen in dem Sinne überwiegen
müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Dabei ist im
vorliegenden Fall insbesondere wesentlich, in welchem Masse sich der
Beschwerdeführer strafbar gemacht hat. Nebst den übrigen persönlichen und
familiären Verhältnissen ist der Schwere des strafbaren Verhaltens und
allenfalls den Umständen des Eheschlusses Rechnung zu tragen. Sodann ist bei
der Frage der Interessenabwägung zu fragen, ob der Ehefrau zugemutet werden
kann, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit
bewertet sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern
ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände
objektiv zu beurteilen (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; 115 Ib 1 E. 3a und b S. 6).

Nach der Praxis der Strassburger Organe ist die Ausweisung bei schweren
Straftaten auch zulässig, wenn ein rechtmässig begründetes, intaktes
Familienleben besteht. Die in Frage stehenden Straftaten müssen allerdings
eine gewisse Schwere aufweisen, um eine Familientrennung verhältnismässig
erscheinen zu lassen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Ausweisung muss
stärker wiegen als etwa die Schwierigkeiten der betroffenen Person und ihrer
Angehörigen, sich im Heimatstaat zu integrieren (vgl. Frowein/Peukert,
Europäische Menschenrechtskonvention, Kommentar, 2. Auflage, 1996, Art. 8 N.
24; Wildhaber/Breitenmoser, Internationaler Kommentar zur EMRK, 1992, Art. 8
N. 450; René Ernst, Die Landesverweisung gemäss Artikel 55 des
Strafgesetzbuches, Diss. Basel 1998, S. 100).

3.2  Die Vereinbarkeit einer Landesverweisung mit Art. 8 EMRK ist bereits bei
deren Anordnung zu prüfen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist auf die
Frage nur mehr soweit einzugehen, als sich seit der Anordnung der
Landesverweisung durch das Obergericht neue Tatsachen ergeben haben.

Neu in diesem Sinn ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit einer
in der Schweiz niedergelassenen Italienerin verheiratet hat. Er begründet
seine Rüge denn auch ausschliesslich mit der neu eingegangenen Ehe.

3.3  Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist im vorliegenden Fall
entscheidend, dass der Beschwerdeführer und seine neue Ehefrau die Ehe erst
nach dem Urteil des Obergerichts geschlossen haben, als die unbedingte
Landesverweisung rechtskräftig war. Die Ehefrau habe es im Zeitpunkt des
Eheschlusses in Kauf genommen, dass sie ihre Ehe unter Umständen im Ausland
leben müsse (angefochtener Entscheid S. 13). Diese tatsächliche Feststellung
der Vorinstanz ist für das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren
verbindlich, da der Beschwerdeführer nicht dartut, dass und inwieweit sie
offensichtlich unrichtig sein könnte. Auf seine allgemein gehaltene
Behauptung, der "Mechanismus" der Landesverweisung sei für einen Laien "nicht
ohne weiteres durchschaubar" (Beschwerde S. 7), ist nicht einzutreten. Unter
diesen Umständen ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die
Ehefrau gewisse Schwierigkeiten haben könnte, dem Beschwerdeführer in den
Kosovo zu folgen (Urteil 2A.549/2002 vom 12. Februar 2003 E. 3.4 mit Hinweis
auf BGE 120 Ib 6). Ebenfalls unwesentlich ist, aus welchem Grund die Eheleute
die Ehe nach einer zweijährigen Beziehung erst im November 2002 eingegangen
sind, denn in jedem Fall bleibt es dabei, dass sie die Ehe in Kenntnis der
rechtskräftigen Landesverweisung geschlossen haben. Im Übrigen kann zur
vorliegenden Frage auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: