Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.1/2004
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6A.1/2004 /kra

Urteil vom 30. März 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Aufhebung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 25. August 2000 verurteilte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die
AHV-Gesetzgebung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Wochen.

Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn bewilligte
X.________ am 4. April 2002 auf dessen Gesuch hin, die Gefängnisstrafe in
Form der gemeinnützigen Arbeit zu verbüssen. X.________ wurde in der Folge
für die Stiftung Y.________ tätig.

Am 20. Mai 2003 hob die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug nach
entsprechender Verwarnung die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit auf und
ordnete den Vollzug der verbleibenden 11 Tage Gefängnis an. X.________ wurde
vorgeworfen, die im Rahmen seines Arbeitseinsatzes vereinbarten Bedingungen
nicht eingehalten zu haben.

Sowohl das Departement des Innern des Kantons Solothurn als auch das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wiesen die von X.________ dagegen
erhobenen Beschwerden am 6. Oktober bzw. 4. Dezember 2003 ab.

B.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht verwiesen. Ob
diese Beschwerdemöglichkeit offen steht, richtet sich nach den
Voraussetzungen des Bundesrechts. Sind diese nicht gegeben, kann auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden; die Rechtsmittelbelehrung ändert
hieran nichts (BGE 113 Ib 212 E. 1). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

1.1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind nur Verfügungen, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 97 Abs. 1 OG in
Verbindung mit Art. 5 VwVG). Als Verfügungsgrundlage kommt dabei nur das
Bundesverwaltungsrecht in Betracht (BGE 118 Ia 118 E. 1b).

1.2 Art. 3a der Verordnung 3 zum StGB (VStGB 3) ermächtigt die Kantone, die
Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit für Freiheitsstrafen bis zu einer
Dauer von drei Monaten einzuführen. Dabei verpflichtet das Bundesrecht die
Kantone, verschiedene Rahmenbedingungen einzuhalten: Der Vollzug in Form der
gemeinnützigen Arbeit, welcher der Zustimmung des Verurteilten bedarf, muss
namentlich so ausgestaltet sein, dass die Eingriffe in die Rechte der
verurteilten Person mit jenen anderer Vollzugsformen insgesamt vergleichbar
sind. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht dabei vier Stunden gemeinnütziger
Arbeit. Pro Woche müssen in der Regel mindestens zehn Arbeitsstunden
geleistet werden. Weitergehende Bundesregelungen existieren nicht. Die
Ausarbeitung der Vollzugsreglemente - unter Berücksichtigung der
bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung - wie auch der Vollzug selbst obliegen
den Kantonen. Dabei regeln diese nicht nur die Zuständigkeit, sondern
bestimmen auch die für die Gewährung und den Widerruf massgeblichen
Voraussetzungen. Angesichts der erheblichen Entscheidungsfreiheit, welche den
Kantonen bei der Konkretisierung von Art. 3a VStGB 3 zusteht, kommt dem
kantonalen Ausführungsrecht gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften
selbständige Bedeutung zu. Darauf gestützte Verfügungen bzw. Entscheide
können daher nur mittels staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden (BGE 115 IV 131 E. 1b; vgl. auch BGE 118 Ib 130 E. 1;
Walter Kälin/Markus Müller, Vom ungeklärten Verhältnis zwischen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde, ZBl 1993 433
ff., S. 445; Benjamin Brägger, Gemeinnützige Arbeit als strafrechtliche
Sanktion de lege lata et de lege ferenda unter Berücksichtigung der
europäischen Rechtsentwicklung, Diss. Freiburg 1995, S. 90 ff., S. 95).

1.3 Der angefochtene Entscheid, welcher den Widerruf der Vollzugsmodalität
der gemeinnützigen Arbeit zum Inhalt hat, stützt sich auf § 33 Abs. 3 der
Strafvollzugsverordnung des Kantons Solothurn. Dabei handelt es sich, wie
bereits bemerkt, um selbständiges kantonales Ausführungsrecht. Eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG liegt mithin nicht vor. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist demnach nicht
zulässig.

2.
Es bleibt zu prüfen, ob das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als
staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden kann. Dabei ist zu
beachten, dass dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung
kein Nachteil erwachsen darf (Art. 107 Abs. 3 OG).

2.1 Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, wobei es  an
Laienbeschwerden nicht allzu hohe Anforderungen stellt (BGE 115 Ia 14 E. 2b;
109 Ia 217 E. 2b). Zur tatsächlichen und rechtlichen Substantiierung von
staatsrechtlichen Beschwerden hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 1
lit. b OG ausser dem wesentlichen Sachverhalt nicht nur die als verletzt
behaupteten verfassungsmässigen Rechte zu nennen, sondern darüber hinaus auch
darzulegen, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein
sollen.

Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung lediglich seine
Sicht der Dinge wiedergibt, erfüllt seine Eingabe die Erfordernisse von Art.
90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Weil ihm aus der unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung jedoch keine Nachteile erwachsen dürfen, ist demnach
auf die Beschwerde einzutreten.

2.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist das Bundesgericht
grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Behörden
gebunden. Es kann daher nur prüfen, ob die Feststellungen, welche im
kantonalen Verfahren bezüglich des rechtlich relevanten Sachverhalts gemacht
wurden, willkürlich erfolgten (BGE 128 I 177 E. 2 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Missachtung des
Willkürverbots gemäss Art. 9 BV nur auf, wenn er mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dabei genügt es nicht, dass die
Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als
willkürlich erweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 60 E. 5a, je mit Hinweisen).

2.3 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auf die Sachverhaltswürdigung des
Departements des Innern abgestellt. Dieses hat sich mit den divergierenden
Sichtweisen der involvierten Parteien sorgfältig auseinander gesetzt und
anhand deren Interessenlage nachvollziehbar und überzeugend begründet,
weshalb es die Tatsachenschilderung der beteiligten Behörden - im Gegensatz
zu derjenigen des Beschwerdeführers - als glaubwürdig erachtete. In seiner
Eingabe an das Bundesgericht widerlegt der Beschwerdeführer die behördliche
Sachdarstellung nicht als qualifiziert falsch, sondern hält im Wesentlichen
an seiner früheren Betrachtungsweise fest. Unter diesen Umständen durfte sich
das Verwaltungsgericht willkürfrei der umfassenden Sachverhaltswürdigung des
Departements anschliessen. Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nicht vor.

3.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn, dem Departement des Innern des
Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: