Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.15/2004
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6A.15/2004 /kra

Urteil vom 22. April 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.

S. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 17/Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom

14. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Hauptabteilung Verkehrssicherheit der Polizei des Kantons
Basel-Landschaft entzog S.________ am 3. April 2003 den Führerausweis für die
Dauer von zwei Monaten wegen Verweigerung der  Blutprobe. Eine Beschwerde des
Betroffenen wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 12. August
2003 ab. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 14. Januar 2004 ab.

B.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei
abzusehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Eine Polizeipatrouille, die sich am 3. September 2001 wegen eines
Familienstreites ins Haus des Beschwerdeführers begeben hatte, traf diesen in
alkoholisiertem Zustand an. Da er zuvor mit dem Motorrad unterwegs war,
ordnete der Untersuchungsrichter eine Blutprobe an. Der Beschwerdeführer
verweigerte diese mit der Begründung, erst nach seiner Rückkehr Alkohol
konsumiert zu haben.

2.
Die Verweigerung der Blutprobe zieht gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG den
Entzug des Führerausweises nach sich, wobei die Entzugsdauer mindestens einen
Monat beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).

Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholte Einwand des
Beschwerdeführers, er sei nicht in angetrunkenem Zustand gefahren, weshalb
sich ein Führerausweisentzug nicht rechtfertige, geht an der Sache vorbei.
Denn der Ausweisentzug wurde nicht wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
angeordnet, sondern wegen Verweigerung der Blutprobe. Durch diese hätte sich
- unter Berücksichtigung des erst nachträglich zu Hause konsumierten Alkohols
- gerade klären lassen, ob der Beschwerdeführer schon während der Fahrt
angetrunken war oder nicht.

Da dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 1998 der Führerausweis für zwei
Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen werden musste, ist die
Entzugsdauer von zwei Monaten nicht zu beanstanden, zumal es der
Verwaltungsbehörde erlaubt ist, sich am Massnahmerahmen des Fahrens in
angetrunkenem Zustand (mindestens zwei Monate bei erstmaligem Vergehen, ein
Jahr bei Rückfall innert fünf Jahren; Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG) zu
orientieren, sofern die Schwere des Verschuldens und der Gefährdung sowie die
persönlichen Umstände es rechtfertigen (BGE 121 II 134 E. 3d).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie der
Kantonspolizei Basel-Landschaft, Verkehrsabteilung, Administrativdienst und
dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: