Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.82/2004
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5P.82/2004 /bnm

Urteil vom 7. Oktober 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

gegen

K.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach
2265, 6431 Schwyz.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Ehescheidung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 19. August 2003.

Sachverhalt:

A.
Am xxxx heirateten K.________ (Ehefrau), Jahrgang xx, und B.________
(Ehemann), Jahrgang xx. Sie wurden Eltern einer Tochter, geboren xx, und
eines Sohnes, geboren xx. Der Ehemann war Inhaber der im Jahre 1969 in das
Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "E.________-Käserei" (Schwyz) und
gründete im Jahre 1989 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter die
"Formaggio F.________ SA" mit Sitz in Y.________ (Tessin). Die Ehefrau half
von Beginn an in der Käserei mit.

B.
Am 7. September 1995 machte die Ehefrau die Scheidungsklage rechtshängig. Der
Ehemann verlangte ebenfalls die Scheidung. Der Einzelrichter des Bezirkes
Schwyz schied die Ehe (Dispositiv-Ziff. 1). Er verpflichtete den Ehemann zu
monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau von Fr. 4'000.-- bis 31. Mai
2007 und danach von Fr. 2'500.-- (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1); die dafür
massgebenden Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse legte er auf Fr.
12'000.-- (Ehemann) und Fr. 1'200.-- (Ehefrau) bzw. auf 6 Mio. Franken
(Ehemann) und Fr. 450'000.-- (Ehefrau) fest (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2). Das
Guthaben des Ehemannes aus beruflicher Vorsorge teilte der Einzelrichter je
hälftig (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach der Ehefrau aus Güterrecht eine
Forderung von Fr. 211'214.50 zu (Dispositiv-Ziff. 4). Er wies das
Grundbuchamt an, die angeordnete Verfügungsbeschränkung nach Eintritt der
Rechtskraft zu löschen (Dispositiv-Ziff. 5), und regelte die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des Urteils vom 18. Dezember
2000).

C.
Mit Berufung focht der Ehemann die Feststellung des für den Unterhalt
massgebenden Einkommens und Vermögens beider Parteien sowie die
güterrechtliche Auseinandersetzung an. Die Ehefrau schloss sich der Berufung
an und begehrte eine Erhöhung der ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge und
ihres Güterrechtsanteils. In seiner Anschlussberufungsantwort beantragte der
Ehemann neu, den erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag an die
Ehefrau herabzusetzen und zu befristen. Rechtskräftig wurde das
erstinstanzliche Urteil, was die Scheidung (Dispositiv-Ziff. 1) und die
Aufteilung des Vorsorgeguthabens angeht (Dispositiv-Ziff. 3).

Das Kantonsgericht hiess Berufung und Anschlussberufung teilweise gut
(Dispositiv-Ziff. 1). Es berichtigte Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 des
erstinstanzlichen Urteils von Amtes wegen und setzte das für den
nachehelichen Unterhalt massgebende Vermögen auf 4,69 Mio. Franken (Ehemann)
bzw. Fr. 600'000.-- (Ehefrau) fest (Dispositiv-Ziff. 2). In güterrechtlicher
Hinsicht verpflichtete es den Ehemann, der Ehefrau Fr. 302'000.-- zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. 3). Das Kantonsgericht erliess ferner eine Anweisung
betreffend Verfügungsbeschränkung (Dispositiv-Ziff. 4) und regelte die
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren (Dispositiv-Ziff. 5, 7 und 8). Im Übrigen - das heisst vorab
bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrags - wies es Berufung und
Anschlussberufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das
erstinstanzliche Urteil (Dispositiv-Ziff. 6 des Entscheids vom 19. August
2003).

In Beurteilung der geltend gemachten Berufungsgründe trat das Kantonsgericht
Schwyz auf viele Vorbringen und Anträge der Parteien aus formellen Gründen
nicht ein. Insbesondere das in der Anschlussberufungsantwort gestellte
Unterhaltsbegehren des Ehemannes bezeichnete es als neu und unzulässig (E.
3a-c S. 37 f. des Entscheids vom 19. August 2003).

D.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat der Ehemann staatsrechtliche
Beschwerde erhoben und eidgenössische Berufung eingelegt. Mit der
staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, den
angefochtenen Entscheid - abgesehen von der Verfügungsbeschränkung für die
Dauer des Verfahrens - in den Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 und 5 bis 8
aufzuheben. Die Ehefrau und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

E.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Ehemann ein Gesuch um
Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist gestellt. Zu den
Gegenbemerkungen des Kantonsgerichts betreffend Fristwiederherstellung hat
der Ehemann Stellung genommen. Die Ehefrau beantragt die Abweisung des
Gesuchs. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um
Fristwiederherstellung gutgeheissen (Zwischenbeschluss vom 11. Juni 2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen die beurteilten
Scheidungsfolgen "Güterrecht" (Art. 120 i.V.m. Art. 204 ff. ZGB) und
"Nachehelicher Unterhalt" (Art. 125 ff., Art. 138 Abs. 1 und Art. 143 ZGB),
die beide auch Gegenstand der - hier im Grundsatz zulässigen -
eidgenössischen Berufung bilden. Der Beschwerdeführer grenzt die zwei
Rechtsmittel nicht genau voneinander ab, wie das die Beschwerdegegnerin zu
Recht bemängelt. Er übersieht, dass die Berufung die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger vorbehält
(Art. 43 Abs. 1, Satz 2, OG), dass aber die staatsrechtliche Beschwerde der
Berufung wiederum nachgeht, was die Anwendung von Bundesrecht im Sinne von
Art. 43 OG betrifft (Art. 84 Abs. 2 OG). Fragen des materiellen und formellen
Bundesrechts können im Rahmen der eidgenössischen Berufung frei überprüft
werden und sind mit dieser aufzuwerfen, während Feststellungen über
tatsächliche Verhältnisse im Verfahren der eidgenössischen Berufung - von eng
begrenzten Ausnahmen abgesehen - verbindlich sind (Art. 63 f. OG) und gleich
wie die Anwendung kantonalen Rechts mit der staatsrechtlichen Beschwerde vor
Bundesgericht anzufechten sind. Der Beschwerdeführer erhebt wenigstens
teilweise zulässige Rügen. Über die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb
vorweg zu entscheiden (Art. 57 Abs. 5 OG). Die Unterscheidung von Tat- und
Rechtsfrage sowie weitere formelle Fragen werden im Sachzusammenhang zu
erörtern sein. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer betrieb Käsereien in X.________ und Y.________. Die
Gerichtsgutachter schätzten im Jahre 1997 den Nettosubstanzwert der beiden
Betriebe auf 1,5 Mio. Franken und den Wert der zum Käsereibetrieb in
X.________ gehörenden Liegenschaft GB xxx auf mehr als 1,2 Mio. Franken. Der
Käsereibetrieb in Y.________ musste während des Scheidungsverfahrens mit
einem Passivenüberschuss liquidiert werden und war deshalb in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung mit einem Wert von null Franken
einzusetzen (E. 2.2c S. 21 f. des angefochtenen Entscheids). Strittig ist der
Wert der Käserei in X.________.

2.1 Das Kantonsgericht hat die als Einzelfirma geführte Käserei und die
dazugehörige Liegenschaft GB xxx zur Errungenschaft des Beschwerdeführers
gerechnet (E. 2.2b/cc S. 15 ff.). Es ist davon ausgegangen, die Anschaffung
des Käsereibetriebs habe im Jahre 1969 Fr. 250'000.-- gekostet. Der
Beschwerdeführer habe während all der Geschäftsjahre (1969 bis 2001) aus
seinem Eigengut rund 3,3 Mio. Franken in den Käsereibetrieb investiert. Da
der genaue Zeitpunkt der Investitionen weder behauptet noch zum Beweis
verstellt worden sei, müsse der Anfangswert des Käsereibetriebs auf 3,55 Mio.
Franken - Anschaffungskosten aus Errungenschaft von Fr. 250'000.-- und
Investitionen aus Eigengut von 3,3 Mio. Franken - festgesetzt werden (E.
2.2b/ee und ff S. 18 ff. des angefochtenen Entscheids).

Der Beschwerdeführer verkaufte die Käserei mit der dazugehörigen Liegenschaft
GB xxx während des kantonalen Berufungsverfahrens per 1. November 2001 zu
einem Preis von 1,35 Mio. Franken. Diesen Betrag hat das Kantonsgericht in
der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, und zwar -
verhältnismässig aufgeteilt auf ursprüngliche Anschaffungskosten und
Investitionen - mit Fr. 95'000.-- in der Errungenschaft und mit 1,255 Mio.
Franken im Eigengut des Beschwerdeführers. Seine Feststellungen beruhen auf
Tatsachen und Beweismitteln, die der Beschwerdeführer in seiner
Anschlussberufungsantwort neu vorgebracht hatte (E. 2.2b/bb S. 15, E. 2.2b/ff
S. 21 und E. 2.10 S. 36 des angefochtenen Entscheids).

Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei willkürlich und aktenwidrig, dass das
Kantonsgericht einen Gewinn aus der Veräusserung des Käsereibetriebs
festgestellt habe, obschon ein Verlust eingetreten sei. Es bedeute eine
formelle Rechtsverweigerung in mehrfacher Hinsicht, dass sich das
Kantonsgericht mit seinen belegten Vorbringen nicht befasst habe und ihm
implizit das Verheimlichen eines Gewinns unterstelle. Es habe auch die
Ersatzforderung seines Eigenguts falsch berechnet, die insbesondere nicht am
Minderwert beteiligt sei.

2.2 Die kantonsgerichtliche Bewertung des Käsereibetriebs beruht auf
folgender Grundlage:
2.2.1Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes
Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes
ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des
Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren
eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für den Wert der bei
der Auflösung des Güterstandes noch vorhandenen Errungenschaft ist hingegen
der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die für den
Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu
unterscheiden. Dass zwischen der Klageeinreichung am 7. September 1995 und
der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch den kantonsgerichtlichen
Entscheid vom 19. August 2003 eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt
werden mussten, ist nach der gesetzlichen Regelung gewollt. Grundsätzlich
ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem
Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche
Auseinandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des
Güterstandes (Klageeinreichung) entsteht - und zwar auf der Aktiv- und der
Passivseite - keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen
wäre (BGE 123 III 289 Nr. 46), und nach diesem Zeitpunkt veräusserte
Vermögenswerte bleiben - und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung -
weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend (Urteile des
Bundesgerichts 5C.48/1995 vom 20. Juli 1995, E. 3, und 5C.81/2001 vom 14.
Januar 2002, E. 3, in: Pra 2002 Nr. 69 S. 394 ff.; Hausheer, Basler
Kommentar, 2002, N. 8 f. zu Art. 207 ZGB; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les
effets du mariage, Bern 2000, N. 1226 S. 501 und N. 1409 S. 565).

2.2.2 Der Wert im Zeitpunkt der Veräusserung entspricht in der Regel dem
tatsächlich erzielten Nettoerlös (Vetterli, Scheidungshandbuch, Lachen/SZ
1998, S. 124/125; Hausheer, N. 5 zu Art. 214 ZGB: "Veräusserungserlös";
Stettler/Waelti, Droit civil IV: Le régime matrimonial, 2.A. Fribourg 1997,
S. 222 N. 412: "le produit d'aliénation"). Auf Grund der konkreten Umstände
des Einzelfalls kann sich erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien
zu niedrig angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwischen
tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden
(vgl. dazu Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, N.
970-974 S. 281 f.). Beim zu bewertenden "Vermögensgegenstand" kann es sich um
ein Unternehmen handeln, das mit seinen Aktiven und Passiven als
geschlossenes Ganzes und deshalb nur mit seinem Wert als Saldo in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung erfasst wird (allgemein: Urteil des
Bundesgerichts 5C.229/2002 vom 7. Februar 2003, E. 3.2, in: FamPra.ch 2003 S.
653 f.; z.B. BGE 125 III 1 E. 4 S. 3 ff., Arztpraxis; BGE 121 III 152 E. 3c
S. 155, kaufmännisches Unternehmen; Urteil 5C.85/2003 vom 30. Juni 2003, E.
3, in: ZBGR 84/2003 S. 379 ff. und FamPra.ch 2003 S. 885 ff., Einzelfirma).

2.2.3 Rechtsfragen betreffen die Grundsätze und die Methode der Bewertung von
Vermögensgegenständen, Tatfragen hingegen die Feststellungen über den Wert
eines bestimmten Vermögensgegenstandes und über die betragsmässige Höhe von
Aktiven und Passiven der einzelnen Vermögensmassen (BGE 125 III 1 E. 5a S. 6;
121 III 152 E. 3b und 3c S. 154 f.; Urteil 5C.171/1995 vom 9. Dezember 1995,
E. 4a, in: SJ 1996 S. 463).

2.3 Das Kantonsgericht hat den Käsereibetrieb als einen einheitlichen
Vermögensgegenstand erfasst. In den eingeholten Gerichtsgutachten wird eine
Gesamtbewertung des Unternehmens "Käserei" ausgewiesen. Strittig ist die
Feststellung des Wertes und nicht die Art der Bewertung des Käsereibetriebs
im Zeitpunkt der Veräusserung. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer verwechsle auch hier Berufung und
staatsrechtliche Beschwerde, ist damit eine Tatsachenfeststellung
angefochten.

Das Kantonsgericht hat auf den "Verkaufserlös" von 1,35 Mio. Franken
abgestellt (S. 21) unter Verweis auf die Verträge betreffend Übernahme der
Einzelfirma (act. 21, BB II/8) und betreffend Kauf der dazugehörigen
Liegenschaft GB xxx (act. 21, BB II/9). Der Übernahmepreis beträgt danach 1,3
Mio. (BB II/8) bzw. 1,35 Mio. Franken (BB II/9). Der Beschwerdeführer hat die
beiden Belege vor Bundesgericht als Beschwerdebeilagen Nrn. 5 und 6 (act. 5)
eingereicht. Da die Belege bereits dem Kantonsgericht vorgelegen haben und
beweismässig verwertet worden sind, handelt es sich nicht um unzulässige
Noven, wie die Beschwerdegegnerin meint.

Die beiden Belege verdeutlichen, dass der Übernahmepreis hätte bezahlt werden
sollen einerseits durch die Übernahme der Schulden bei der Schwyzer
Kantonalbank in Schwyz von 1,16 Mio. Franken und bei der Raiffeisenbank
Waldstätte in Brunnen von Fr. 92'436.--, je gesichert durch Grundpfänder
(Schuldbriefe) zu Lasten der Liegenschaft GB xxx (BB II/9), und andererseits
für den Rest direkt in Geld je nach Ergebnis der Abrechnung der übernommenen
Debitoren- und Kreditorenguthaben (BB II/8). Der Verkaufspreis kann somit
nicht mit dem Verkaufserlös gleichgesetzt werden. Allein nach Abzug der
übernommenen Schulden verblieben hier als Verkaufserlös nur mehr knapp Fr.
100'000.--, die in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt
werden könnten. Das gleiche Ergebnis zeigt sich, wenn in der güterrechtlichen
Abrechnung unter der Errungenschaft statt des Verkaufserlöses der
Käsereibetrieb mit dem Verkaufspreis (Aktiven) und den Drittschulden
(Passiven) eingesetzt wird. Die Feststellung des Wertes des Käsereibetriebs
erweist sich als willkürlich. Die aus den beiden Belegen gezogenen
Schlussfolgerungen sind unhaltbar (Art. 9 BV; BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9
und 173 E. 3.1 S. 178).

2.4 In seiner Anschlussberufungsantwort hat der Beschwerdeführer ausführlich
dargelegt, dass beim Verkauf des Käsereibetriebs kein Erlös erzielt worden
sei und bilanzmässig ein Verlust eingetreten sei, weil die verbuchten Werte
nicht hätten realisiert werden können (S. 4 f.), und dass die beiden
Gutachter den tatsächlichen Wert des Käsereibetriebs mit der Liegenschaft GB
xxx vier Jahre zuvor auf falschen Grundlagen ermittelt hätten (S. 18 ff.).
Nach Angaben des Beschwerdeführers hat es sich gleichsam um einen "Verkauf
gegen Schuldübernahme" gehandelt, damit der Käsereibetrieb vor dem Konkurs
habe bewahrt werden können.

Das Kantonsgericht hat diese Vorbringen weder prozessual für unzulässig
erklärt noch geprüft und begründet, welche konkreten Sachverhaltselemente
dagegen gesprochen haben, den tatsächlich erzielten Nettoerlös in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Im besonderen Fall
könnten sich beispielsweise die Fragen stellen, wann und für welche Zwecke
die auf der Betriebsliegenschaft lastenden Kredite ausgeschöpft wurden und ob
der Verkaufspreis durch Übernahme nicht betriebsbedingter Schulden abgegolten
wurde oder ob beim Verkauf sonstwie verdeckte Zahlungen erfolgt sind.

Will das Kantonsgericht einen anderen als den tatsächlich erzielten
Verkaufserlös als Verkehrswert einsetzen, hat es seine Ansicht zu begründen
und die von Seiten des Beschwerdeführers dagegen vorgetragenen Argumente zu
prüfen. Mit seinem Vorgehen hat das Kantonsgericht den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129
I 232 E. 3.2 S. 236).

2.5 Die korrekte Feststellung des Wertes des Käsereibetriebs beeinflusst
einerseits die Höhe des Eigenguts des Beschwerdeführers (Ersatzforderung für
Investitionen) und andererseits dessen Errungenschaft, die für die Berechnung
des Vorschlags (Art. 210 ZGB) und für die Beteiligung der Beschwerdegegnerin
daran (Art. 215 ZGB) massgebend ist. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
2.5.1Mit seiner Berechnung ist das Kantonsgericht zwar auf einen Anteil der
Errungenschaft am Käsereibetrieb von Fr. 95'000.-- gekommen (E. 2.10 S. 36),
was in etwa dem Verkaufserlös (rund Fr. 97'000.--) - vereinbarter
Übernahmepreis (1,35 Mio. Franken) abzüglich grundpfandgesicherte Schulden
(rund 1,252 Mio. Franken) - entspricht. Von der rechnerischen Ungenauigkeit
abgesehen, fehlt jedoch das Ergebnis der Abrechnung der übernommenen
Debitoren- und Kreditorenguthaben. Auf dieser Grundlage wäre sodann die
Ersatzforderung des Eigenguts zu berechnen, die die Errungenschaft des
Beschwerdeführers belastet (E. 2.5.2 sogleich). Die angefochtene
Vorschlagsberechnung lässt sich somit auch im Ergebnis nicht halten.

2.5.2 Der Umstand, dass die Drittschulden nicht berücksichtigt worden sind,
verfälscht die Berechnung der Ersatzforderung des Eigenguts für Investitionen
in den Käsereibetrieb (Errungenschaft). Der Wert des Käsereibetriebs ist
nicht nur durch Errungenschaftsmittel beim Kauf (Fr. 250'000.--) und
Investitionen aus Eigengut (3,3 Mio. Franken) geschaffen worden (E. 2.1
soeben), sondern offenbar auch durch Bankkredite von rund 1,252 Mio. Franken,
die die Betriebsliegenschaft belastet haben. Der auf die Fremdmittel
entfallende Minderwertanteil ist von den beteiligten Vermögensmassen des
Beschwerdeführers verhältnismässig zu tragen (vgl. zur Berechnung im
Einzelnen: BGE 123 III 152 E. 6b/bb S. 159 f.). Nach der kantonsgerichtlichen
Methode (S. 21; E. 2.1 soeben) verbliebe dem Eigengut für seine Investitionen
von 3,3 Mio. Franken eine Ersatzforderung von gut Fr. 90'000.--, womit das
Eigengut des Beschwerdeführers um rund 1,1 Mio. Franken zu hoch festgesetzt
worden wäre. Die Berechnung des Eigenguts lässt sich deshalb im Ergebnis
nicht halten. Der Beschwerdeführer wendet freilich ein, die aus dem Eigengut
aufgewendeten Mittel hätten überwiegend der Tilgung von Schulden gedient und
nicht - wie vom Kantonsgericht angenommen (E. 2.2b/ff S. 19 ff.) - dem
Erwerb, der Verbesserung oder Erhaltung des Käsereibetriebs. Sie seien nicht
minderwertbeteiligt, sondern im Nominalwert einzusetzen.

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht eine Ersatzforderung,
wenn Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigenguts
aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden sind (Art. 209 Abs. 1
ZGB). Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder
zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein
Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem
Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im
Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209
Abs. 3 ZGB). Das Gesetz unterscheidet damit zwischen gewöhnlichen
Ersatzforderungen (Abs. 1), die in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im
Nominalbetrag berücksichtigt werden, und variablen Ersatzforderungen (Abs.
3), die an den Wertveränderungen des Vermögensgegenstandes teilhaben, in den
sie investiert wurden (Hausheer, N. 6 zu Art. 209 ZGB;
Deschenaux/Steinauer/Baddeley, a.a.O., N. 1338 S. 542). Entscheidend für die
Qualifikation der konkreten Ersatzforderung ist hier nicht der Tatbestand der
Schuldentilgung, sondern die Frage, ob die Schuld zum Zweck des Erwerbs, der
Verbesserung oder der Erhaltung des Vermögensgegenstandes getilgt wurde. Es
ist hier zu fragen, was der Beschwerdeführer mit seinem Beitrag an den
Käsereibetrieb bezweckt und gewollt hat (vgl. Näf-Hofmann, a.a.O., N. 1112
ff. S. 313 f.; für Einzelheiten: Jörg, Wertveränderungen einer
Aktiengesellschaft bei Auflösung des ordentlichen Güterstandes, Diss. St.
Gallen 1996, Bern 1997, S. 184 ff. und S. 191 ff.; Escher, Wertveränderung
und eheliches Güterrecht, Diss. Bern 1988, Bern 1989, S. 108 ff., mit
Hinweisen).

Feststellungen darüber, was ein Ehegatte mit seiner Zahlung beabsichtigt oder
gewollt hat, betreffen die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. BGE 115 II 484 E.
3c S. 487; 113 II 25 E. 1a S. 27). Die dagegen erhobenen Rügen sind
unberechtigt. Der Beschwerdeführer entzieht ihnen gleich selbst die
Grundlage, indem er in seinen Eingaben vor Bundesgericht mehrfach darauf
hinweist, der Käsereibetrieb hätte ohne seine Privateinlagen vor Jahren
infolge Illiquidität konkursamtlich liquidiert hätte werden müssen (z.B. S.
20 der Berufungsschrift; S. 6 f. der Beschwerdeschrift). Ohne Willkür durfte
das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht annehmen, der Beschwerdeführer
habe Beiträge zur Sanierung und damit zur Erhaltung des Käsereibetriebs
leisten wollen (vgl. dazu Jörg, a.a.O., S. 187; Escher, a.a.O., S. 109).

2.5.3 Weder die Bewertung des Käsereibetriebs in der Errungenschaft noch die
Berechnung der mit dem Käsereibetrieb verbundenen Ersatzforderung des
Eigenguts hält insgesamt der Willkürprüfung stand. Die staatsrechtliche
Beschwerde muss deshalb gutgeheissen werden, was die güterrechtliche
Auseinandersetzung angeht. Ist die entsprechende Dispositiv-Ziff. 3 des
angefochtenen Entscheids bereits aus dem genannten Grund aufzuheben, erübrigt
es sich, die weiteren Rügen gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung zu
prüfen.

3.
In seiner Anschlussberufungsantwort hat der Beschwerdeführer neu beantragt,
den Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdegegnerin auf Fr. 500.-- pro Monat
herabzusetzen und bis zu deren Eintritt in die AHV-Berechtigung zu befristen.
Er hat diesen erstmals gestellten Antrag vor allem damit begründet, dass er
während des Verfahrens den Käsereibetrieb in X.________ verkauft und seine
Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen,
der Antrag sei neu und unzulässig (E. 3a-c S. 37 f.). Der Beschwerdeführer
bezeichnet diese Auffassung als verfassungswidrig.

3.1 Wiewohl die Kantone für das gerichtliche Verfahren in Zivilsachen
zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), hat der Bundesgesetzgeber bei der
ZGB-Revision von 1998/2000 eine Vielzahl von Bestimmungen über "Das
Scheidungsverfahren" (Titel des vierten Abschnitts) erlassen. Mit der
Marginalie "Neue Anträge" sieht Art. 138 ZGB vor, dass in der oberen
kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können
und neue Begehren zugelassen werden müssen, sofern sie durch neue Tatsachen
oder Beweismittel veranlasst worden sind (Abs. 1). Im Verfahren der
eidgenössischen Berufung kann die Anwendung bundesrechtlicher
Prozessvorschriften überprüft werden, so dass auf die gerügte Verletzung von
Art. 138 Abs. 1 ZGB nicht einzutreten ist (Art. 84 Abs. 2 OG; z.B. BGE 127
III 383 E. 1a S. 384; 129 III 750 E. 2.2 S. 753). Wie im Urteil über die
eidgenössische Berufung aufzuzeigen sein wird (E. 2 dortselbst), handelt es
sich bei der bundesgesetzlichen Regelung lediglich um einen Minimalstandard,
so dass weitergehendes kantonales Recht nicht ausgeschlossen ist. Dessen
Anwendung wiederum ist mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen.

3.2 Gemäss § 199 ZPO/SZ (Marginalie: "Ehesachen") bleiben im "Prozess über
Ungültigkeit, Scheidung oder Trennung der Ehe die bundesrechtlichen
Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren vorbehalten." Dass diese
Vorschrift willkürlich angewendet worden sei, wird zwar behauptet, aber in
keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise dargetan (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Mehr als ein Verweis auf
Bundesrecht lässt sich § 199 ZPO/SZ nicht entnehmen. Es sollte keine
grosszügiger Regelung geschaffen werden (Reichmuth Pfammatter,
Zweitinstanzliches Novenrecht und neue Anträge in Ehesachen, EGV-SZ 2003 S.
250 ff., S. 251 bei/in Anm. 8). Die gegenteilige Auslegung des
Beschwerdeführers kann sich auf keine konkreten Anhaltspunkte stützen. Ob
Noven und neue Anträge mangels konkretisierender kantonaler Vorschriften von
Bundesrechts wegen zeitlich unbeschränkt vorgebracht werden können, ist - wie
gesagt (E. 3.1 soeben) - auf Berufung hin zu prüfen. Soweit der
Beschwerdeführer ferner eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art.
49 BV) geltend macht, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Rüge ist in
berufungsfähigen Fällen auch mit Berufung zu erheben (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE
125 III 401 E. 3 S. 410; 122 I 351 E. 1c S. 353).

3.3 Willkür erblickt der Beschwerdeführer schliesslich in der Anwendung der
Novenrechtsregelung im Berufungsverfahren (§ 103 f. i.V.m. § 198 ZPO/SZ). Er
rügt es als widersprüchlich, dass das Kantonsgericht den - während des
Berufungsverfahrens erfolgten - Verkauf des Käsereibetriebs berücksichtigt
hat (E. 2.2b/ff S. 21), das dadurch veranlasste neue Unterhaltsbegehren aber
für unzulässig erklärt hat (E. 3a-c S. 37 f. des angefochtenen Entscheids).

Der Willkürvorwurf ist - soweit er das kantonale Recht betrifft (E. 3.1
soeben) - unberechtigt. Gestützt auf kantonales Recht können nach der Praxis
des Kantonsgerichts neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Abschluss des
ersten Schriftenwechsels, d.h. in der Berufungsbegründung und der
Berufungsantwort sowie in der Anschlussberufungsbegründung und der
Anschlussberufungsantwort vorgetragen werden (Reichmuth Pfammatter, a.a.O.,
S. 251 bei/in Anm. 10). Neue Rechtsbegehren hingegen sind zeitlich beschränkt
auf die Berufungserklärung für den Rechtsmittelkläger und auf die
Beantwortung der Berufung bzw. die Anschlussberufung für den
Rechtsmittelbeklagten (Reichmuth Pfammatter, a.a.O., S. 252 bei/in Anm. 16).
Das Kantonsgericht hat sich an diese Praxis gehalten. Eine
Verfassungsverletzung ist weder ersichtlich noch dargetan (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 und 258 E. 1.3 S. 261 f.).

Zwischen dem Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln einerseits und
dem Ändern der Begehren besteht zwar ein Zusammenhang, doch ist es nicht
zwingend, die beiden Fragen gleich zu regeln (vgl. Rohner, Klageänderung, AJP
2001 S. 7 ff., S. 15 Ziff. 43 und S. 17 Ziff. 54; Bühler, Das Novenrecht,
Zürich 1986, S. 59 ff. und S. 117 f.). Eine weitergehende Zulassung von Noven
vermindert die Gefahr, dass das Gericht sein Urteil auf einen falschen oder
unvollständigen Sachverhalt stützen muss (Rechtsschutzziel), kann aber
gleichzeitig das Verfahren verlängern und damit die Beilegung des Prozesses
innert nützlicher Frist behindern (Rechtsfriedensziel). Eine nur beschränkte
Zulassung der Änderung von Rechtsbegehren dient den Interessen des Beklagten
an einer wirksamen Verteidigung, kann aber wiederum die Interessen des
Klägers beeinträchtigen, seine Begehren den während des Prozesses
eintretenden Veränderungen und dadurch erkennbar werdenden Erfolgsaussichten
anzupassen. Der Mittelweg des Kantonsgerichts vermag - unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - die verschiedenen je für sich
berechtigten und unter Umständen gegenläufigen Interessen auszugleichen (vgl.
dazu Urteile des Bundesgerichts 5P.475/2002 vom 14. März 2003, E. 4.1,
betreffend Novenrecht, und 5P.241/2004 vom 23. September 2004, E. 4.3.2,
betreffend Klageänderung). Soweit sie gegen die kantonale Regelung des
Novenrechts und der Klageänderung gerichtet ist, muss die staatsrechtliche
Beschwerde deshalb abgewiesen werden.

4.
Im Urteil, in dem Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, ist gemäss Art. 143
Ziff. 1 ZGB anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten
ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer erhebt auch in diesem Punkt
Verfassungsrügen.

Zum Einkommen des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht festgehalten, dass
die in der Anschlussberufungsantwort behauptete massive Reduktion des
Einkommens unbegründet und unbewiesen bleibe, wobei der massive Rückgang der
Liegenschaftserträge gemäss der Aufstellung des Beschwerdeführers nicht
plausibel erscheine. Auch bei seinem weiteren Engagement im verkauften
Käsereibetrieb erscheine die fehlende Entlöhnung als wenig glaubwürdig (E. 4b
S. 41 f.). Seine dagegen erhobenen Willkürrügen begründet der
Beschwerdeführer lediglich damit, dass sein Einkommen im Rahmen der Prüfung
des Frauenunterhaltsbeitrags neu festzulegen sein werde. Er verlangt damit
eine Anpassung an den Ausgang des Berufungsverfahrens. Mangels selbstständig
begründeter Rügen ist auf die Feststellung der für den Unterhaltsbeitrag
massgebenden Einkommensverhältnisse im vorliegenden Verfahren nicht
einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).

Mit Bezug auf die Feststellung des für den Unterhaltsbeitrag massgebenden
Vermögens macht der Beschwerdeführer geltend, je nach Ergebnis der
güterrechtlichen Auseinandersetzung würden sich die entsprechenden Beträge
ändern. Da die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist
(E. 2 hiervor), muss die Feststellung des Vermögens, die das Kantonsgericht
ausschliesslich auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung
gestützt hat (E. 4c S. 42), ebenfalls aufgehoben werden. Bei diesem Ergebnis
ist auf die weitergehende Rüge nicht mehr einzutreten, wonach das
Kantonsgericht den Verkauf der Liegenschaft GB xxx bei der Feststellung des
Vermögens nicht berücksichtigt habe.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde teilweise
gutgeheissen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Gutheissung betrifft
die güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziff. 3) und infolgedessen
die Feststellung der für den nachehelichen Unterhalt massgebenden
Vermögensverhältnisse (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die wesentlich vom
Prozesserfolg abhängige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 5, 7 und 8 des angefochtenen
Entscheids; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.442/1993 vom 15. Dezember 1993,
E. 1b, in: SJ 1994 S. 434). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes
aufgehoben haben will, kann auf seine Anträge nicht eingetreten werden. Der
Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3
OG). Es rechtfertigt sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte
aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5, 7 und 8 des Entscheids des
Kantonsgerichts Schwyz (Zivilkammer) vom 19. August 2003 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: