Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.73/2004
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5P.73/2004 /grl

Urteil vom 4.Mai 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________, (Ehemann), Italien,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

gegen

K.________, (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach
2265, 6431 Schwyz.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(Scheidungsverfahren; Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivil-
kammer, vom 22. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 2. Mai 1996 beantragte K. (Ehefrau)________ den zuständigen Gerichten der
March (Kanton Schwyz), ihre Ehe mit B. (Ehemann)________ zu scheiden und die
Scheidungsfolgen zu regeln. Die gerichtlichen Zustellungen an den Ehemann
konnten zunächst noch "postlagernd" bzw. "c/o" in der Schweiz erfolgen. In
der Folge war der Ehemann durch die Schweizerische Post nicht mehr
erreichbar, wurde aber durch Advokat Vincenzo Montone in Rom vertreten, mit
dem das Gericht direkt korrespondierte. Am 19. August 1997 bevollmächtigte
der Ehemann einen im Kanton Schwyz zugelassenen Rechtsanwalt mit der
Interessenwahrung, der das Mandat am 19. Oktober 1998 indessen niederlegte.
Das zuständige Gericht stellte daraufhin die für den Ehemann bestimmten
Vorladungen, Verfügungen u.ä. wieder direkt Advokat Montone nach Rom zu. Auf
Antrag der Ehefrau forderte es den Ehemann am 4. Mai 1999 gestützt auf § 29
ZPO/SZ innert angesetzter Frist auf,
"in der Schweiz einen Zustellempfänger zu bezeichnen und der
Bezirksgerichtskanzlei March, Lachen, eine entsprechende Person oder Stelle
in der Schweiz zu bezeichnen, an die gerichtliche Zustellungen zu Ihren
Handen erfolgen können. Es obliegt dabei Ihnen, diese Person so zu
instruieren, dass die Sendungen rechtzeitig an Sie weitergeleitet werden.
Wenn Sie dieser gerichtlichen Aufforderung nicht nachkommen, können
Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen oder gar gänzlich unterbleiben."
Die Verfügung wurde auf dem Rechtshilfeweg zugestellt und in den Verfügungen
vom 29. Juni 1999 und vom 30. März 2000 gegenüber dem Ehemann bestätigt bzw.
erneuert mit der hervorgehobenen Androhung, dass inskünftig die Zustellungen
an ihn in Italien unterbleiben würden. Auf die letzte Verfügung hin zeigte
eine im Kanton Schwyz zugelassene Rechtsanwältin dem Gericht am 8. Mai 2000
an, dass sie von Advokat Montone als Korrespondenzanwältin und
Zustellungsempfängerin mandatiert worden sei. Am 19. März 2001 teilte sie
mit, dass sie den Ehemann nicht mehr vertrete. Mit Urteil vom 20. Oktober
2003 schied der Einzelrichter die Ehe der Parteien und regelte die
Scheidungsfolgen. Das Urteil wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 45 vom 7.
November 2003 veröffentlicht.

B.
Auf die Berufung, die der Ehemann gegen das Scheidungsurteil erhoben hatte,
trat das Kantonsgericht Schwyz nicht ein mit der Begründung, das Urteil sei
für den Ehemann am 7. November 2003 im Amtsblatt veröffentlicht worden,
nachdem er es trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassen habe, ein
schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen. Die zwanzigtägige
Berufungsfrist habe am 8. November 2003 zu laufen begonnen und hätte durch
Übergabe der schriftlichen Berufungsschrift an die Schweizerische Post bis
spätestens am 27. ds. gewahrt werden können. Innert Frist habe der Ehemann
seine Eingabe am 26. ds. indessen bei der italienischen Poststelle in
Castrovillari aufgegeben, von wo sie erst am 2. Dezember 2003 an die
Auslandsortierstelle in Zürich gelangt sei. Die Berufung sei somit verspätet
(Beschluss vom 22. Dezember 2003).

C.
Wegen formeller und materieller Rechtsverweigerung (Art. 9 und Art. 29 Abs. 1
und 2 BV) sowie wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Fairness im
Verfahren) beantragt der Ehemann dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen
Nichteintretensbeschluss aufzuheben. Er ersucht, seiner staatsrechtlichen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Kantonsgericht und die
Ehefrau wurden "zur Vernehmlassung betr. Gesuch um aufschiebende Wirkung"
eingeladen. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung von Gesuch und
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Ehefrau trägt an, der
abzuweisenden staatsrechtlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren. Der Präsident der II. Zivilabteilung des
Bundesgerichts hat der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt (Verfügung vom 16. März 2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht hat angenommen, das Scheidungsurteil sei dem
Beschwerdeführer am 7. November 2003 durch Veröffentlichung im Amtsblatt
ordnungsgemäss zugestellt worden, weil er es unterlassen habe, ein
schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen. Dagegen richtet der
Beschwerdeführer seine Rügen und macht geltend, die Voraussetzungen für eine
Zustellung durch öffentliche Publikation seien - entgegen der Annahme des
Kantonsgerichts - nicht erfüllt gewesen. Angefochten ist der
Nichteintretensbeschluss des Kantonsgerichts als kantonal letztinstanzlicher
Entscheid (Art. 86 OG).

In seiner Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung behauptet das
Kantonsgericht, der Beschwerdeführer verkenne, dass die (zu Unrecht) gerügten
Eröffnungsmängel des erstinstanzlichen Urteils an der kantonalen
Berufungsfrist nichts zu ändern vermöchten und der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen so rechtzeitig vom Scheidungsurteil Kenntnis erhalten
habe, dass er die zwanzigtägige Berufungsfrist, innert der nur die Anträge zu
stellen gewesen wären, ohne weiteres hätte wahren können. Sofern das
Kantonsgericht mit dem Hinweis, die staatsrechtliche Beschwerde gehe deswegen
an der Sache vorbei, geltend machen will, es fehle dem Beschwerdeführer ein
aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung des gerügten
Eröffnungsmangels, ist der Einwand unbegründet. Es trifft zwar zu, dass der
Beschwerdeführer das Scheidungsurteil vor Ablauf der Berufungsfrist erhalten
hat und daher wohl die Möglichkeit gehabt hätte, die Berufung rechtzeitig zu
erklären. Aus mangelhafter Eröffnung darf einer Partei jedoch kein Nachteil
erwachsen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Ein Nachteil kann in der Verkürzung
der gesetzlichen Rechtsmittelfrist bestehen. Sollte sich die Zustellung durch
Publikation im Amtsblatt als unzulässig erweisen, hätte die Berufungsfrist
frühestens mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Scheidungsurteils zu
laufen begonnen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.
Zürich 1979, S. 255; z.B. BGE 128 III 101 E. 2 S. 104). Für die Einhaltung
der Berufungsfrist ist somit nicht entscheidend, dass vor deren Ablauf hätte
gehandelt werden können, sondern in welchem Zeitpunkt sie zu laufen begonnen
hat. Da der Beschwerdeführer die Frist um nur wenige Tage versäumt hat, kann
sein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung des gerügten
Eröffnungsmangels nicht verneint werden (Art. 88 OG; BGE 125 I 394 E. 4a S.
397).

Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
In seiner Verfügung vom 4. Mai 1999 hat das Scheidungsgericht den
Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz einen Zustellempfänger zu
bezeichnen, an den gerichtliche Zustellungen erfolgen können mit der
Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen durch Veröffentlichung
erfolgen oder gar gänzlich unterbleiben könnten. Die Verfügung und die darin
enthaltene Androhung stützen sich praktisch wörtlich auf § 29 ZPO/SZ, wonach
die Pflicht, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, der
Partei auferlegt werden kann, an die im Inland keine Zustellungen erfolgen
können.

2.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat § 29 ZPO/SZ international
Bestand. Es besteht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kein
Anlass, dieser Frage von Amtes wegen nachzugehen, weil das Bundesgericht nur
hinreichend begründete Rügen prüfen kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I
113 E. 2.1 S.120).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anwendung von § 29 ZPO/SZ sei
überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm die Verfügung vom 4.
Mai 1999 ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden ist.
Diesbezüglich gelten für die Schweiz und Italien die Haager Übereinkünfte
betreffend Zivilprozessrecht von 1905 und 1954 (SR 0.274.11 und .12), das
Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und
aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR
0.274.131) sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz
und Italien (SR 0.142.114.541) mit Protokoll (SR 0.142.114.541.1) und der
Briefwechsel vom 2. Juni 1988 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die
Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von
Ersuchungsschreiben in Zivil- und Handelssachen (SR 0.274.184.542). Das
Regelwerk kennt als vereinfachten Zustellungsweg den unmittelbaren
Behördenverkehr, gestattet aber nicht, dass Zustellungen direkt durch
Benutzung der Post bewirkt werden (vgl. dazu Volken, Die internationale
Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, 1 N. 58 f. S. 21, 2 N. 31-33 S. 39
f. und 2 N. 90 S. 58 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N. 6.5 zu Art. 29 OG).

Ist eine unmittelbare Zustellung gerichtlicher Akte an eine Partei in
Italien, z.B. als Einschreibebrief mit Rückschein, nicht möglich, behält § 29
ZPO/SZ seine Berechtigung. Denn die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in
der Schweiz beschleunigt das Verfahren und vermeidet die regelmässig
aufwändigen - wenn auch vereinfachten - Zustellungen über gerichtliche
Behörden an eine Partei im Ausland. Insoweit kann ein schutzwürdiges
Interesse an der gerichtlichen Aufforderung, der Beschwerdeführer solle ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, nicht verneint werden (vgl.
dazu Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 171; Volken, a.a.O., 2 N. 17 S. 35).
Die Anwendung von § 29 ZPO/SZ verstösst deshalb im konkreten Fall nicht gegen
das Verbot des überspitzten Formalismus (statt vieler zum Begriff: BGE 128 II
139 E. 2a S. 142). Ebenso wenig bedeutet es einen überspitzten Formalismus,
dass das Kantonsgericht nur die Übergabe der Berufungserklärung an die
Schweizerische Post als fristwahrend angesehen hat, nicht hingegen die
Postaufgabe in Italien (BGE 125 V 65 E. 1 S. 66).

2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei der gerichtlichen Aufforderung,
in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, nachgekommen und
habe eine Rechtsanwältin in der Schweiz bevollmächtigt. Nachdem diese ihr
Mandat niedergelegt habe, sei er aber nicht erneut aufgefordert worden, ein
schweizerisches Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Ohne neuerliche
Einzelaufforderung mit ausdrücklicher Androhung der Rechtsfolgen im
Unterlassungsfalle könne eine Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt
nicht als ordnungsgemäss betrachtet werden.

Der Beschwerdeführer ist gerichtlich aufgefordert worden, eine Person oder
Stelle in der Schweiz zu bezeichnen, an die gerichtliche Zustellungen zu
seinen Handen erfolgen können. Die Androhung für den Unterlassungsfall hat
dahin gelautet, dass Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen oder gar
gänzlich unterbleiben können bzw. inskünftig die Zustellungen an den
Beschwerdeführer in Italien unterbleiben. Auf Grund dieser
unmissverständlichen Androhung musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er
für die Dauer des ganzen Verfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu
besorgen hatte und die gerichtliche Aufforderung nicht gleichsam "konsumiert"
würde, wenn er einmal ein Zustellungsdomizil verzeigt hätte. Nach Treu und
Glauben wäre bei Dahinfallen einer Zustellungsbevollmächtigung gegenteils ein
neuer Zustellungsempfänger zu verzeigen gewesen, um das Eintreten der
angedrohten Rechtsfolgen zu verhindern. Im zum Hauptprozess gehörigen
Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Beschwerdeführer im
Übrigen ausdrücklich mitgeteilt worden, es sei seine Sache, nachdem seine
Rechtsvertreterin das Mandat niedergelegt habe, unverzüglich einen neuen
Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen (Verfügung vom 31. Mai
2001). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht als juristischer Laie
gelten kann. Er ist damals durch einen italienischen Advokaten vertreten
gewesen, der mit Sonderbewilligung bereits 1993 im Kanton Wallis und 1995 vor
Bundesgericht eine Prozessvertretung wahrgenommen hatte (Urteil 5C.199/1994
vom 7. April 1995). § 29 ZPO/SZ stimmt praktisch wörtlich mit Art. 29 Abs. 4
OG überein und ist Art. 98 aZPO/VS ähnlich, so dass ohne Willkür davon
ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter in
Italien habe den gezeigten Sinn und Gehalt der Androhung gemäss § 29 ZPO/SZ
richtig verstanden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 128 I 273 E. 2.1 S.
275).
Hat das Scheidungsgericht den Beschwerdeführer insoweit unmissverständlich
auf die Folgen der Nichtbezeichnung eines Zustellungsempfängers in der
Schweiz aufmerksam gemacht, verletzt es weder das Verbot des überspitzten
Formalismus noch den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass dem säumigen
Beschwerdeführer das Scheidungsurteil androhungsgemäss durch Veröffentlichung
im Amtsblatt zugestellt worden ist (z.B. BGE 96 I 521 E. 4 S. 523, betreffend
Kostenvorschuss). Die Berufungsfrist hat damit am Tag nach der
Veröffentlichung des Scheidungsurteils im Amtsblatt zu laufen begonnen. Es
bedeutet deshalb auch keine formelle Rechtsverweigerung, dass das
Kantonsgericht auf die verspätete Berufung nicht eingetreten ist (vgl. BGE
125 III 440 E. 2 S. 441).

2.4 Schliesslich ruft der Beschwerdeführer Garantien aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK
an. Die genannte Bestimmung verbietet es den Vertragsstaaten indessen nicht,
das Eintreten auf ein Rechtsmittel von der Einhaltung formeller Vorschriften
abhängig zu machen, soweit diese ein legitimes Ziel verfolgen und das Recht
auf Zugang zu einem Gericht nicht seiner Substanz berauben oder in
unverhältnismässiger Weise einschränken (BGE 124 I 322 E. 4d S. 325; 125 V 37
E. 6 S. 41). Das Erfordernis einer Zustelladresse im Staat, in dem ein
Verfahren durchgeführt wird, ist im Interesse der Vermeidung von
Verfahrensverzögerungen gerechtfertigt und mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK
grundsätzlich vereinbar (vgl. etwa Frowein/Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention: EMRK-Kommentar, 2. A. Kehl am Rhein 1996, N. 65 zu
Art. 6 EMRK, bei Anm. 323 S. 208). Auf soeben Gesagtes (E. 2.2 und 2.3) kann
verwiesen werden. Der kantonsgerichtliche Nichteintretensbeschluss verletzt
deshalb auch das angerufene Fairnessprinzip nicht.

3.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem
Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung nicht
durchgedrungen ist, steht ihr für die entsprechende Vernehmlassung keine
Entschädigung zu. In der Sache selbst ist keine Vernehmlassung eingeholt
worden und somit auch keine Entschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist zu entsprechen. Sie kann als
bedürftig angesehen werden und ihr Standpunkt im Verfahren betreffend
aufschiebende Wirkung (Abweisung des Gesuchs) erschien nicht als von Beginn
an aussichtslos. Der Beschwerdegegnerin ist ein Rechtsbeistand beizugeben,
dem für die Ausarbeitung der Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung ein Honorar aus der Bundesgerichtskasse zusteht (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird für die Vernehmlassung zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird
ihr Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella als amtlicher Vertreter bestellt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella wird für die Vernehmlassung zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung ein Honorar von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse
entrichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt

Lausanne, 4. Mai 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: