Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.414/2004
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5P.414/2004 /blb

Sitzung vom 22. März 2005
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
substituiert durch Rechtanwalt Dr. Stephan Zimmerli,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Wagemann,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO,
Postfach, 6002 Luzern.

Art. 9 und 12 BV (Abänderung eines Scheidungsurteils; vorsorgliche
Massnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, vom 21. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Juni 1997 erlitt X.________ einen schweren Arbeitsunfall. In der Folge
wurde sein rechtes Bein auf der Höhe des proximalen Unterschenkels
abgetrennt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
entsprechenden Zahlungen. Es fanden überdies verschiedene ärztliche
Untersuchungen und Abklärungen statt. Mit Einspracheentscheid vom 12. März
2004 setzte die SUVA die Invalidenrente auf 25 % fest. In ihrer Begründung
hielt sie fest, dass bei X.________ eine leicht- bis mässiggradig
eingeschränkte Gehfähigkeit ohne Phantomschmerzen bestehe. Seine Motivation
sei schwankend und habe gegen Ende des Rehabilitationsaufenthaltes deutlich
nachgelassen. Er habe nicht motiviert werden können, in irgendeiner Form
berufliche Massnahmen anzustreben und sich beruflich neu zu orientieren. Im
Rahmen der ausführlichen psychiatrischen Untersuchungen habe man keine
Störung mit Krankheitswert finden können. Er wirke aber passiv und ideenlos
und in vieler Hinsicht träge. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges
resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38'053.--, was bei
einem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'700.-- einen
Invaliditätsgrad von 25 % ergebe.

B.
Mit Urteil vom 21. Juni 2001 schied das Amtsgericht S.________ (BR
T.________) die Ehe der Parteien. Dabei stellte es das gemeinsame Kind
A.________, geb. xxxx, unter die elterliche Sorge der Mutter und
verpflichtete den Vater zur Bezahlung eines monatlichen
Kinderunterhaltsbeitrages von Fr. 450.--.

Auf ein entsprechendes Gesuch der Kindsmutter hin wies der
Amtsgerichtspräsident von Sursee die SUVA mit Entscheid vom 27. Februar 2004
gestützt auf Art. 291 ZGB an, dieser mit sofortiger Wirkung Fr. 450.-- der
Rente von X.________ zu überweisen.

Mit Sühnebegehren vom 13. April 2004 leitete X.________ betreffend das
Scheidungsurteil einen Abänderungsprozess ein mit dem Begehren, von seiner
Unterhaltspflicht gegenüber A.________ befreit zu werden.

Im Rahmen dieses Prozesses hob der erstinstanzliche Instruktionsrichter mit
einem vorsorglichen Entscheid vom 6. August 2004 die Unterhaltsverpflichtung
gegenüber A.________ rückwirkend per 13. April 2004 auf; gleichzeitig hob er
auch die Schuldneranweisung an die SUVA auf.

Auf Rekurs der Kindsmutter hin hob das Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, diesen Entscheid am 21. September 2004 auf.

C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat X.________ am 4. November 2004
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung;
ausserdem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Vernehmlassung vom
22. November 2004 hat das Obergericht auf Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom
7. Dezember 2004 hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde verlangt, soweit auf diese einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Während es sich beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren um Endentscheide handelt (BGE 100 Ia 12 E. 1 S. 14),
trifft dies für vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsverfahren nicht zu,
denn erst mit dem Abänderungsurteil selbst wird definitiv darüber befunden,
ob die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Einreichung der Abänderungsklage
herabgesetzt werden oder nicht. Beim Entscheid darüber, ob provisorisch
bereits eine Herabsetzung zu erfolgen hat, handelt es sich um einen
Zwischenentscheid (Art. 87 Abs. 2 OG). Dieser hat aber nicht wieder
gutzumachende Nachteile rechtlicher Natur zur Folge (dazu BGE 122 I 39 E.
1a/bb S. 42; 126 I 207 E. 2 S. 210), die nach der Rechtsprechung darin liegen
können, dass dem Beschwerdeführer für eine bestimmte Zeit die Verfügungsmacht
über Vermögensbestandteile entzogen bleibt (BGE 93 I 401 E. 2 S. 402 f.; 96 I
629 E. 2b S. 634; 105 Ia 318 E. 2a S. 320 f.). Gegen die Abweisung eines
Begehrens um einstweilige Herabsetzung bzw. Aufhebung geschuldeter
Unterhaltsbeiträge ist die staatsrechtliche Beschwerde daher zulässig.
Gleiches gilt mit Bezug auf die nicht einstweilig aufgehobene
Schuldneranweisung.

2.
Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer insoweit, als er
zunächst seine orthopädische und psychische Krankengeschichte aus eigener
Sicht schildert. Entgegen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zeigt er nicht auf, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese bei der Feststellung des
relevanten Sachverhaltes verletzt worden wären. Die allgemeine
Sachverhaltsdarlegung stellt, wenn überhaupt, appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid dar, auf die das Bundesgericht im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht eintritt (BGE 107 Ia 186; 125 I 492 E. 1b
S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechtes auf die Mittel für
ein menschenwürdiges Dasein (Art. 12 BV).

3.1 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht
entziehe seiner einzigen, Fr. 839.-- betragenden Einkommensquelle Fr. 450.--.
Mit dem verbleibenden Betrag könne er sein bares Überleben nicht
sicherstellen, betrage doch sein Existenzminimum mindestens Fr. 1'200.--.
Dabei habe das Obergericht auch übersehen, dass die Schuldneranweisung
vollstreckungsrechtlicher Natur sei und deshalb ein Eingriff in das
Existenzminimum auch bei selbstverschuldeter Notlage unzulässig wäre.

3.2 Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich
zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Der sich aus  diesem Menschenrecht
ergebende Leistungsanspruch richtet sich jedoch ausschliesslich gegen die
öffentliche Hand (vgl. BGE 121 I 367 E. 2c S. 373), weshalb bei der
Bestimmung des familienrechtlichen Unterhalts aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht zu entscheiden ist, welche Mittel konkret für ein
menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind (Entscheid 5P.172/2002 vom 6. Juni
2002, E. 2.1.3, publ. in: FamPra 2002, S. 809). Das Bundesgericht hat damit
sinngemäss eine direkte Drittwirkung des Rechts auf Hilfe in Notlagen für das
Verhältnis zwischen Privaten verneint (Übersax, Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Recht auf Hilfe in Notlagen im Überblick, in: Das
Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern 2005, S. 40).

3.3 Ob die genannten Grundsätze ohne Einschränkung auch für die
Zwangsvollstreckung gelten, kann vorliegend offen gelassen werden. Die
Schuldneranweisung im Sinn von Art. 177 und 291 ZGB stellt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine privilegierte
Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar (BGE 110 II 9 E. 1d und 1e S.
13 f.; 130 III 489 E. 1.3 S. 492 m.w.H.), deren Vollzug sich nach den
einschlägigen Regeln über den Pfändungsvollzug richtet (BGE 110 II 9 E. 4 S.
15 f.). Indes hat der Amtsgerichtspräsident von Sursee mit Entscheid vom 27.
Februar 2004 über die Schuldneranweisung rechtskräftig entschieden und der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die Verhältnisse seit diesem
Entscheid, den er nicht angefochten hat und der demzufolge in Rechtskraft
erwachsen ist, verändert hätten. Die blosse Rüge, durch die
Schuldneranweisung gelange er in eine Notlage, geht deshalb im Rahmen des
Abänderungsverfahrens, zumal im einstweiligen Rechtsschutz, an der Sache
vorbei.

3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid
sowohl in materieller Hinsicht als auch mit Bezug auf die Schuldneranweisung
vor Art. 12 BV standhält.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).

4.1 Willkür sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass das Obergericht
unter Verweis auf die erstinstanzliche Parteibefragung von einer eigenen
abgesehen habe, obwohl die Befragungen im Kanton Luzern nur sinngemäss
protokolliert würden. Zudem enthalte das Protokoll keine Angaben über
Habitus, Auftreten, Erscheinungsbild und Eindruck der Parteien. Für den
erstinstanzlichen Richter, der ihn gesehen habe, sei denn auch offensichtlich
gewesen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zur Diskussion stehe. Das
Obergericht habe diesbezüglich eine lebensfremde Hypothese getroffen. Im
Übrigen existierten gar keine aktuellen medizinischen Akten. Alle ärztlichen
Unterlagen im SUVA-Dossier, insbesondere die entscheidende kreisärztliche
Untersuchung aus dem Jahr 1999, seien mehrere Jahre alt. Schliesslich
verkenne das Obergericht, dass der sozialversicherungsrechtliche
Invaliditätsgrad mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im
familienrechtlichen Sinn nichts zu tun habe, und es sei gar nicht geprüft
worden, welcher Erwerbstätigkeit er nachgehen könnte. Die Annahme eines
hypothetischen Einkommens sei deshalb willkürlich.

4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht hätte ihn persönlich
anhören müssen, betrifft das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), welches im
Rahmen des Äusserungsrechts ohnehin keinen Anspruch auf mündliche Anhörung
verleihen würde (BGE 125 I 209 E. 9b S. 219; 127 V 491 E. 1b S. 494). Im
Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass er vor Obergericht
eine Parteibefragung beantragt hätte. Seine Rüge, das Obergericht habe
diesbezüglich gegen das Willkürverbot verstossen, stösst demnach ins Leere.

4.3 Ebenso wenig kann dem Obergericht Willkür vorgeworfen werden, wenn es aus
dem Einspracheentscheid der SUVA bzw. den darin erwähnten Gutachten zitiert
hat. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird im
Einspracheentscheid der SUVA auch nicht allein auf die kreisärztliche
Untersuchung vom 23. Februar 1999 abgestellt, sondern ebenso auf die
Abklärungsmassnahmen im Rahmen der beruflichen Massnahmen der
Invalidenversicherung im Sommer 2000, auf die orthopädische ambulante
Standortbestimmung und Einschätzung der psychischen Situation in der
Rehaklinik Bellikon vom 25. Januar 2002 sowie auf den weiteren Aufenthalt in
dieser Klinik im Mai 2002.

4.4 In Bezug auf die Frage der Invalidität weist der Beschwerdeführer darauf
hin, dass die Invalidität im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auf einem
Einkommensvergleich beruht, indem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. 16 ATSG), und der theoretisch-abstrakte
Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276)
invaliditätsfremde Kriterien wie Alter, mangelnde Ausbildung oder
Verständigungsschwierigkeiten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
ausser Acht lässt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21).

Dabei geht der Beschwerdeführer allerdings darüber hinweg, dass das
Obergericht die SUVA-Gutachten nach seinen Ausführungen in einem
zivilrechtlichen Sinn geprüft und daraus geschlossen hat, dass es dem
Beschwerdeführer beim nötigen guten Willen möglich sein müsse, einer
Erwerbsarbeit nachzugehen, die ihm zumindest die Erfüllung seiner
familienrechtlichen Unterhaltspflicht ermöglicht. Das Obergericht hat mithin
die gegenwärtige Situation nicht auf fehlende Arbeitsmöglichkeiten, sondern
auf den fehlenden Willen des Beschwerdeführers zurückgeführt. In diesem
Zusammenhang legt der Beschwerdeführer denn auch nicht in der für die
staatsrechtliche Beschwerde erforderlichen Weise dar, dass er ausser Stande
wäre, wenigstens teilweise einer Erwerbsarbeit nachzugehen; vielmehr räumt er
selbst ein, allenfalls mit einem Teilpensum als Aushilfskraft einen "Zustupf"
verdienen zu können (staatsrechtliche Beschwerde, S. 17).
Sodann lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass es nicht um die
(erstmalige) Festsetzung einer Unterhaltsleistung geht, sondern um eine
vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Abänderungsprozesses betreffend
Kinderalimente, die mit Scheidungsurteil vom 21. Juni 2001 rechtskräftig
festgesetzt worden sind. Nach der publizierten Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist ein sehr strenger Massstab anzulegen, wenn darum ersucht
wird, bereits vorgängig zum Entscheid in der Sache die rechtskräftig
geschuldeten Unterhaltsbeiträge herabzusetzen oder gar aufzuheben, was sich
nur in dringenden Fällen und unter speziellen Umständen rechtfertigt, weil
das Scheidungsurteil grundsätzlich so lange rechtskräftig bleibt, bis
seinerseits das Abänderungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 118 II
228 m.w.H., letztmals bestätigt mit Entscheid 5P.269/2004 vom 3. November
2004, E. 2). Für eine vorsorgliche Abänderung von rechtskräftig festgesetzten
Unterhaltsbeiträgen müssen zudem liquide tatsächliche Verhältnisse gegeben
sein, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig
abschätzen lassen (Entscheide 5P.349/2001 vom 6. November 2001, E. 4, und
5P.269/2004 vom 3. November 2004, E. 2).

Aufgrund des aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG fliessenden Rügeprinzips müsste der
Beschwerdeführer deshalb im Einzelnen aufzeigen, inwiefern seit der
rechtskräftigen Festsetzung des Unterhalts veränderte Verhältnisse
eingetreten sind, die es angesichts der dargelegten Kriterien als willkürlich
erscheinen lassen, dass der Unterhaltsbeitrag nicht sofort, sondern - wenn
überhaupt - erst mit dem ordentlichen Abänderungsurteil aufgehoben wird. Sie
scheinen denn auch mehr als fraglich, hat der Beschwerdeführer doch nach
seinem Unfall geheiratet, ein Kind gezeugt und sich wieder scheiden lassen,
ohne dass sich sein Gesundheitszustand seither verändert hätte.
Unsubstanziiert bleibt die Beschwerde aber auch hinsichtlich der speziellen
Umstände und der besonderen Dringlichkeit. Angesichts der einfachen
Verhältnisse ist rasch mit einem Endentscheid zu rechnen und es fehlen
überzeugende Ausführungen darüber, inwiefern der Beschwerdeführer die
verbleibende Zeit nicht überbrücken kann. Sodann können die tatsächlichen
Verhältnisse vor dem Hintergrund des offenen sozialversicherungsrechtlichen
Verfahrens nicht als liquid bezeichnet werden, weshalb sich letztlich auch
keine Hauptsachenprognose stellen lässt.

4.5 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer entgegen den aufgeführten
Begründungsanforderungen nicht darzulegen, inwiefern der Entscheid auf einem
offensichtlichen Versehen beruhen, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen
und sich somit als willkürlich erweisen würde (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128
II 259 E. 5 S. 280 f.; 129 I 49 E. 4 S. 58).

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird somit
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und die
Gerichtsgebühr demnach einstweilig auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 152
Abs. 1 OG). Dem Beschwerdeführer wird Dr. Bruno Häfliger als unentgeltlicher
Rechtsanwalt beigeordnet und dieser wird aus der Gerichtskasse entschädigt
(Art. 152 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, und es
wird ihm Dr. Bruno Häfliger als unentgeltlicher Rechtsanwalt beigeordnet.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
2'000.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: