Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.39/2004
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5P.39/2004
5P.40/2004 /bnm

Urteil vom 6. Oktober 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

A. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,

gegen

Gemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid,

und

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach
2265, 6431 Schwyz.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Testamentsanfechtung),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 21. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 4. Dezember 1990 starb E.________ im Alter von neunzig Jahren. Zum
Nachlass gehören ein Einfamilienhaus in H.________, Gemeinde B.________, ein
Mehrfamilienhaus in G.________, sowie Wertschriften und ein Barvermögen von
rund Fr. 100'000.--. Es wurde die Erbschaftsverwaltung angeordnet.

Die letzten rund zwölf Lebensjahre verbrachte E.________ allein und
zurückgezogen in ihrem Einfamilienhaus in H.________. Nach dem Tod ihrer
Schwester im Jahre 1978 hatte sie keine näheren Angehörigen mehr und wurde ab
diesem Zeitpunkt im Haushalt von zwei Nachbarinnen unterstützt. Ihr Hausarzt
war seit 1974 Dr. O.________, der sie zunächst monatlich und später fast
wöchentlich daheim besuchte. Die Vormundschaftsbehörde B.________ ernannte im
November 1987 auf ihr Begehren einen Vertretungsbeistand mit dem Auftrag,
ihre Interessen in Bezug auf das Mehrfamilienhaus in G.________ zu wahren.
Zwei Jahre danach wurde der Aufgabenkreis des Beistands auf die gesamten
persönlichen und finanziellen Belange von E.________ (kombinierte
Beistandschaft) erweitert. Zunehmende Vergesslichkeit, gelegentliche Phasen
der Verwirrtheit und gewisse Verwahrlosungserscheinungen machten ab Juli 1988
eine intensivere Betreuung nötig. Der Hausarzt ordnete eine regelmässige
Pflege durch die Gemeindeschwester an und orientierte die
Vormundschaftsbehörde. Von Seiten der Amtsvormundschaft half die dort als
Sekretärin angestellte A.________ bei der Betreuung von E.________ mit. Sie
sorgte für die Anschaffung von Kleidern und Bettwäsche sowie für die
regelmässige Verköstigung, sie organisierte und überwachte die Pflege- und
Hausdienste und erteilte diesbezüglich Weisungen, sie brachte E.________ oft
selbst das Essen und besuchte sie auch an Abenden und Wochenenden. A.________
betreute E.________ bis zu deren Tod. Ein Übertritt in das Alters- und
Pflegeheim, den E.________ vehement abgelehnt hatte, liess sich dadurch
vermeiden.

Am 28. September 1988 suchte E.________ in Begleitung von A.________, die den
Termin in ihrem Auftrag vereinbart hatte, eine Urkundsperson auf und liess
ihren letzten Willen öffentlich beurkunden. Danach setzte sie A.________ als
Alleinerbin ein und widerrief jede frühere letztwillige Verfügung. Das
Testament wurde E.________ im Beisein zweier Zeugen vorgelesen, worauf sie
vor den Zeugen und der Urkundsperson erklärte, das Testament enthalte ihren
letzten Willen. Die Zeugen gaben die gesetzlich geforderten Bestätigungen ab.
Der Widerruf früherer Testamente erfasste die öffentliche letztwillige
Verfügung vom 10. Juli 1985, mit der E.________ unter anderem das
Mehrfamilienhaus in G.________ dem C.________ und das Einfamilienhaus in
H.________ der Gemeinde B.________ vermacht hatte.

B.
Auf Klagen der Gemeinde B.________ und des C.________ erklärte das
Bezirksgericht I.________ die öffentliche letztwillige Verfügung vom 28.
September 1988 für ungültig. Es verneinte unter anderem die Urteilsfähigkeit
der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Es lagen ihm zu dieser
Frage insbesondere die Krankengeschichte des Hausarztes über die Erblasserin,
ein Gerichtsgutachten von Prof. P.________ sowie ein von Prof. Q.________
verfasstes Privatgutachten vor, das A.________ eingereicht hatte (Urteile vom
6. Februar 1998).

Auf Berufungen von A.________ hin hob das Kantonsgericht die
bezirksgerichtlichen Urteile aus formellen Gründen auf. Das Bezirksgericht
hiess die Klagen in der Folge wiederum gut und erklärte die öffentliche
letztwillige Verfügung vom 28. September 1988 mit der gleichen Begründung für
ungültig (Urteile vom 3. Dezember 1999).

Die von A.________ dagegen eingelegten Berufungen wies das Kantonsgericht
Schwyz (Zivilkammer) ab. Es holte bei Dr. R.________ ein Obergutachten ein
und verneinte wie zuvor das Bezirksgericht die Urteilsfähigkeit der
Erblasserin (Urteile vom 21. Oktober 2003).

C.
A.________ hat gegen die beiden Urteile des Kantonsgerichts staatsrechtliche
Beschwerden erhoben und eidgenössische Berufungen eingelegt. Mit den
staatsrechtlichen Beschwerden beantragt sie dem Bundesgericht, die
kantonsgerichtlichen Urteile aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden. Der C.________ hat in seinem Verfahren (5P.39/2004) Antrag
auf Sicherstellung der Parteientschädigung gestellt. Der Präsident der II.
Zivilabteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch - ohne Einholung von
Stellungnahmen - abgewiesen (Verfügung vom 2. März 2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden betreffen den selben Sachverhalt und
richten sich gegen zwei formell zwar getrennt ergangene, inhaltlich aber
praktisch gleich lautende Urteile. Die beiden Rechtsschriften der
Beschwerdeführerin stimmen - von den Parteibezeichnungen und einzelnen
Verschrieben abgesehen - wörtlich überein. Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden 5P.39/2004 und 5P.40/2004 in
einem Verfahren zu vereinigen und durch einen Entscheid zu erledigen (vgl.
Art. 24 BZP i.V.m. Art. 40 OG).

2.
Gemäss Art. 467 ZGB ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken
und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wer urteilsfähig ist
und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Das Kantonsgericht hat die
letztwillige Verfügung vom 28. September 1988 gestützt auf Art. 519 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB für ungültig erklärt, weil sie von der Erblasserin zu einer Zeit
errichtet worden sei, da sie nicht urteilsfähig und deshalb verfügungsunfähig
gewesen sei. Die Urteile des Kantonsgerichts unterliegen der eidgenössischen
Berufung. Im Berufungsverfahren werden für das Bundesgericht - von eng
begrenzten Ausnahmen abgesehen (Art. 63 f. OG) - die kantonsgerichtlichen
Feststellungen verbindlich sein, die den geistigen Zustand der Erblasserin im
fraglichen Zeitraum sowie Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen
betreffen (BGE 124 III 5 E. 4 S. 13). Es ist - der Regel entsprechend (Art.
57 Abs. 5 OG) - über die staatsrechtlichen Beschwerden vorweg zu entscheiden,
mit denen geltend gemacht wird, die rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen
seien verfassungswidrig zustande gekommen und insbesondere die Ergebnisse des
Beweisverfahrens willkürlich gewürdigt worden. Auf die staatsrechtlichen
Beschwerden kann eingetreten werden, wobei einzelne
Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sachzusammenhang noch zu erörtern sein
werden.

3.
Das Kantonsgericht hat die Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgelehnt,
Dr. O.________ und Prof. Q.________ einzuvernehmen (E. 5b/aa S. 23 f.). Die
Beschwerdeführerin erblickt darin einen Verstoss gegen § 115 ZPO/SZ, Willkür
und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (S. 4 f. Ziff. 2a der
Beschwerdeschrift).

3.1 Gemäss § 115 ZPO/SZ wird Beweis erhoben über erhebliche streitige
Tatsachen, über fremdes Recht und Gewohnheitsrecht sowie über Handelsübungen
und Ortsgebräuche (Abs. 1), es sei denn, der Richter habe davon sichere
Kenntnis (Abs. 2). Über die strittige Testierfähigkeit hatte weder das
Bezirks- noch das Kantonsgericht irgendwelche Kenntnis, weshalb in erster und
zweiter Instanz ein Beweisverfahren durchgeführt worden ist (vgl. Bst. C und
Bst. E S. 4 ff. der angefochtenen Urteile). Inwiefern § 115 ZPO/SZ verletzt
sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch
nicht näher ausgeführt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.2 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen,
wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind oder wenn es auf Grund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf
staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I
208 E. 4a S. 211). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin verletzt
eine beschränkte Beweisabnahme, die sich auf eine willkürfreie
vorweggenommene Beweiswürdigung stützen lässt, weder den verfassungsmässigen
noch den bundesgesetzlichen Anspruch auf Beweis (für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE
115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. und 97 E. 5b S. 100 f.; für Art. 8 ZGB: BGE 115 II
440 E. 6b S. 450; 129 III 18 E. 2.6 S. 24/25).

3.3 Eine Einvernahme von Dr. O.________ hat das Kantonsgericht abgelehnt,
weil er bereits vor Bezirksgericht einer Zeugenbefragung unterzogen worden
sei, an der er seine Krankengeschichte über die Erblasserin ins Recht gelegt
habe. Dr. O.________ habe überdies mit Schreiben vom 27. April 1998 zum
ersten Urteil des Bezirksgerichts vom 6. Februar 1998 Stellung genommen.

Die Beschwerdeführerin verweist auf die Wichtigkeit des Zeugen O.________,
der als einziger mit medizinischem Sachverstand die Erblasserin persönlich
gekannt hat. Die beiden Gerichtsgutachter und der Privatgutachter haben
entscheidend auf seine Aufzeichnungen über die Erblasserin und seine Aussagen
als Zeuge abgestellt. Der Gerichtsgutachter Prof. P.________ ist zum Schluss
gelangt, die Erblasserin habe im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an
einem altersbedingten organischen Psychosyndrom gelitten. Infolgedessen sei
ihre Besinnungsfähigkeit bzw. psychologische Urteilsfähigkeit deutlich
eingeschränkt gewesen, schätzungsweise in einem mittlerem Mass (E. 7c S. 31).
Er hat damit die mündlich geäusserte Beurteilung von Dr. O.________ erheblich
relativiert, wonach die Erblasserin im Sommer 1988 intellektuell noch fähig
gewesen sei, über ihren Nachlass selbstständig zu entscheiden (E. 7b S. 30
der angefochtenen Urteile). Das Bezirksgericht hat die Diagnose des
Gerichtsgutachters zwar geteilt, einen Grenzfall ("hart an der Grenze zur
Urteilsunfähigkeit") aber verneint und die Fähigkeit der Erblasserin zu
kritischem und selbstreflektierendem Denken - eine wesentliche Voraussetzung
der Urteilsfähigkeit - verneint (E. 13 S. 42/43 der bezirksgerichtlichen
Urteile vom 3. Dezember 1999). Die Erwägung findet sich bereits in den
nachmals aus formellen Gründen aufgehobenen Urteilen des Bezirksgerichts vom
6. Februar 1998 (E. 13 S. 39/40). Dazu und zur gutachterlichen Diagnose
"psychoorganisches Syndrom" hat Dr. O.________ in einem zweiseitigen Brief
vom 27. April 1998 Stellung genommen, den die Beschwerdeführerin ins Recht
gelegt hat.

Der geschilderte Verfahrensablauf macht deutlich, dass Dr. O.________
mehrfach die Möglichkeit hatte, sich zur Urteilsfähigkeit der ihm persönlich
bekannten Erblasserin zu äussern. Er hat insbesondere die Gelegenheit
wahrgenommen, der gutachterlichen Diagnose und der bezirksgerichtlichen
Beurteilung seine Sicht gegenüberzustellen. Unter diesen Umständen erscheint
es nicht als willkürlich, seine erneute Befragung abzulehnen. An diesem
Ergebnis ändert nichts, dass vor Kantonsgericht ein Obergutachten eingeholt
worden ist. Denn der Obergutachter Dr. R.________ hat der von
Gerichtsgutachter Prof. P.________ getroffenen Diagnose eines "organischen
Psychosyndroms" im Wesentlichen zugestimmt (E. 7e/bb S. 34/35 der
angefochtenen Urteile). Seine Beurteilung weicht nicht entscheidend von der
vorangegangenen ab und die Stellungnahme von Dr. O.________ dazu bleibt
gültig, wonach er die in der Krankengeschichte geschilderte Vielschichtigkeit
der Persönlichkeit der Erblasserin eindeutig nicht als Folge eines
psychoorganischen Syndroms im Rahmen eines Hirnabbaus, sondern als zur Person
gehörende Charakterbesonderheit verstanden wissen will. Willkürfrei durfte
das Kantonsgericht deshalb annehmen, eine erneute Befragung von Dr.
O.________ bringe auch nach Einholung des Obergutachtens keine neue
Erkenntnis (vgl. zur Beweiswürdigung im Einzelnen: E. 5-7 hiernach).

3.4 Aus den praktisch gleichen Gründen hat es das Kantonsgericht abgelehnt,
den Privatgutachter Prof. Q.________ als Zeugen zu befragen. Das
Bezirksgericht hat das Privatgutachten gewürdigt (E. 14 S. 43 f. der Urteile
vom 3. Dezember 1999 und inhaltlich übereinstimmend E. 14 S. 40 f. der
nachmals aus formellen Gründen aufgehobenen Urteile vom 6. Februar 1998).
Prof. Q.________ hat dazu und zur bezirksgerichtlichen Beurteilung der
Urteilsfähigkeit der Erblasserin in einem dreiseitigen Brief an die
Beschwerdeführerin Stellung genommen, der sich in den Gerichtsakten findet.
Das Kantonsgericht hat deshalb seinen Standpunkt gekannt. Willkürfrei durfte
es damit annehmen, eine Einvernahme von Prof. Q.________ ändere nichts an der
aus dem bisherigen Beweisverfahren gewonnenen Überzeugung (vgl. im Übrigen
zum - abgelehnten - Recht auf Replik des Privatgutachters zum
Gerichtsgutachten: BGE 127 I 73 E. 3f S. 80 ff.).
3.5 Insgesamt beruht die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin beantragten
Zeugeneinvernahmen auf vorweggenommener Beweiswürdigung, die nicht als
willkürlich erscheint. Die damit begründete Beschränkung des Beweisverfahrens
verletzt den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht (vgl. zur
Rechtsfrage: E. 3.3 des Urteils über die eidgenössischen Berufungen).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt als willkürlich, dass das Kantonsgericht sich
schlicht auf das Obergutachten von Dr. R.________ gestützt und im Prinzip
keine eigene Beweiswürdigung mehr vorgenommen habe. Das kantonsgerichtliche
Urteil genüge mit Blick darauf, aber auch allgemein den verfassungsmässigen
Anforderungen an die Begründung nicht (S. 13 ff. Ziff. 2b/ee und 2c der
Beschwerdeschrift).

4.1 Nebst Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV ruft die Beschwerdeführerin zwei
Bestimmungen des kantonalen Rechts an. Es geht um § 124 ZPO/SZ, wonach das
Gericht die Beweise nach freier Überzeugung würdigt, sowie um § 132 der
Schwyzer Gerichtsordnung, der vorschreibt, dass Endentscheide in Zivilsachen
als Begründung "die Entscheidungsgründe unter Hinweis auf das angewandte
Recht" (lit. b Ziff. 3) enthalten müssen. Indem die Beschwerdeführerin
einfach auf diese kantonalen Bestimmungen hinweist, vermag sie deren
verfassungswidrige Anwendung in keiner den formellen Anforderungen genügenden
Weise darzutun (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist deshalb einzig und mit
freier Kognition zu prüfen, ob unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör abgeleitete Regeln verletzt sind (BGE 118 Ia 17 E. 1b S. 18). Als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger
soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die
Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2
BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Die Begründungspflicht gilt auch für die
Tatsachenfeststellungen (BGE 117 Ia 1 E. 3a S. 3 f.) und die Beweiswürdigung
(BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; Urteil des Bundesgerichts 5P.246/1991 vom
24. Februar 1992, E. 2a, in: SJ 1992 S. 398).

4.2 Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
Kriterien der gerichtlichen Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit,
Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu
prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden
Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Das Gericht bleibt
für die Sachverhaltsermittlung und Beweisabnahme verantwortlich. Aus diesem
Grund muss es die Schlussfolgerungen des Gutachtens - gegebenenfalls nach
einer mündlichen Erläuterung durch den Gutachter - derart nachvollziehen
können, dass es zu beurteilen in der Lage ist, ob die gutachterlichen
Folgerungen in sich geschlossen sind. Jeder Widerspruch zwischen den vom
Gutachter erörterten Grundlagen und seinen Folgerungen kann Zweifel an der
Schlüssigkeit des Gutachtens wecken. Sodann hat das Gericht den
gutachterlichen Befund - z.B. die geistige Störung in einem bestimmten
Zeitpunkt und deren Auswirkungen auf das konkrete Rechtsgeschäft - auf seine
rechtliche Erheblichkeit zu prüfen (statt vieler: Bühler, Die
Beweiswürdigung, in: Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 71 ff., S.
81-83; Spirig, Zum psychiatrischen Gerichtsgutachten, ZSR NF 109/1990 I 415,
S. 436 f.; vgl. die Zürcher Kommentatoren: Escher/Escher, 1959, N. 9 lit.
e/bb zu Art. 467 ZGB, und Egger, 1930, N. 18 f. zu Art. 16 ZGB).

4.3 Das Kantonsgericht hat die Feststellungen und Aussagen von Dr. O.________
(E. 7b S. 29 f.), den Befund des Gerichtsgutachters Prof. P.________ (E. 7c
S. 31 f. bzw. S. 30 f.) und die Meinungsäusserung des Privatgutachters Prof.
Q.________ (E. 7d S. 32 f.) zusammengefasst wiedergegeben und den Ergebnissen
des Obergutachtens von Dr. R.________ gegenübergestellt (E. 7e/aa-gg S. 33
ff.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht
das Obergutachten anschliessend gewürdigt und dabei insbesondere dessen
Schlüssigkeit mit Blick auf den gegenteiligen Standpunkt von Prof. Q.________
geprüft (E. 7e/hh S. 44 ff.). Zu einzelnen Einwänden der Beschwerdeführerin
hat das Kantonsgericht direkt im Rahmen der Darstellung des Obergutachtens
Stellung genommen (z.B. E. 7e/ee S. 41 f., betreffend Testamentserrichtung).
Ebenso wenig fehlt in den angefochtenen Urteilen die Überprüfung des
gutachterlichen Befunds auf seine rechtliche Erheblichkeit und die Antwort
auf die Rechtsfrage nach der Urteilsfähigkeit (E. 7f S. 46). Die
Urteilsbegründungen genügen damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die Beschwerdeführerin belegt mit ihrer Beschwerdeschrift denn auch, dass sie
sich über die wesentlichen Entscheidgründe im Klaren war, sich über die
Tragweite der angefochtenen Urteile Rechenschaft geben und diese in voller
Kenntnis der Sache weiterziehen konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liegt nicht vor. Eine andere Frage ist, ob die
kantonsgerichtliche Beweiswürdigung der Willkürprüfung standhält (E. 5-7
hiernach).

5.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht in sich widersprüchliche und
im Prinzip nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen vor. Sie versucht, diese
Willkürrüge vor dem Hintergrund des materiellen Rechts zu belegen (S. 5 ff.
Ziff. 2b/aa-cc der Beschwerdeschrift). Es muss deshalb kurz auf die
massgebenden Beweisgrundsätze eingegangen werden.

5.1 Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder
infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen
Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die
Urteilsfähigkeit wird vermutet. Wer sie bestreitet, hat die
Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Dieser Beweis ist an sich nicht in Bezug auf
die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem bestimmten
Zeitpunkt zu erbringen. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen,
dürfte namentlich "post mortem" der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem
ganz bestimmten Zeitpunkt kaum zu führen sein. Diesen Beweisschwierigkeiten
begegnet die Praxis einerseits mit einer Herabsetzung des Beweismasses auf
die überwiegende Wahrscheinlichkeit und andererseits mit einer tatsächlichen
Vermutung: Wenn die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im
Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten
muss, ist der Beweispflicht Genüge getan und die Vermutung der
Urteilsfähigkeit umgestossen. Der Gegenpartei steht in diesem Fall der
Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen
Urteilsunfähigkeit auf Grund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem
luziden Intervall gehandelt hat (vgl. für Einzelheiten: E. 3 des Urteils über
die eidgenössischen Berufungen).

5.2 Das Kantonsgericht hat sich praktisch wörtlich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung gestützt (E. 4c S. 17 ff.). Es ist deshalb unzulässig, wenn
die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht unterstellen will, es habe mit der
Umschreibung "bewiesen" (E. 4d S. 20) etwas anderes gemeint als überwiegend
wahrscheinlich gemacht (E. 3.2 des Urteils über die eidgenössischen
Berufungen).

5.3 Das kantonsgerichtliche Urteil lässt die Frage nicht offen, ob die
Urteilsunfähigkeit nur für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung als
bewiesen erachtet oder der allgemeine Gesundheitszustand der Erblasserin
festgestellt wird, nach dem sie im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als
urteilsunfähig gelten muss.

Das Kantonsgericht hat angenommen, dass die Erblasserin "insbesondere im
Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 28. September 1988" (E. 7e/hh S.
46) bzw. "namentlich im September 1988 und somit auch im Zeitpunkt der
öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 28. September 1988" (E. 7f S. 46)
als urteilsunfähig gelten muss. Dass das Kantonsgericht von einem
Normalzustand der Urteilsunfähigkeit ausgegangen ist, belegt auch die
Wiedergabe des Obergutachtens, auf dessen Schlussfolgerungen das
Kantonsgericht abgestellt hat. In der Fragebeantwortung hat Dr. R.________
danach präzisiert und ergänzt, dass bei der Erblasserin für die Zeit von
Mitte Juli 1988 bis Ende September 1988 eine hirnorganisch bedingte
("psychoorganische") Veränderung insbesondere des kognitiven Vermögens
festzustellen sei, die als Demenz zu bezeichnen sei (E. 7e/bb S. 35), und
dass von einem luziden Intervall im Zeitpunkt der Instruktion und Beurkundung
der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 28. September 1988 nicht
ausgegangen werden könne (E. 7e/bb S. 36 der angefochtenen Urteile).

Das Kantonsgericht hat insoweit eine grundsätzliche Urteilsunfähigkeit der
Erblasserin auf Grund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation angenommen.
Seiner Auffassung nach haben die Kläger (hier: Beschwerdegegner) -
prozessrechtlich ausgedrückt - die Vermutungsbasis (Urteilsunfähigkeit im
Normalfall) bewiesen, während die Beklagte (hier: Beschwerdeführerin) den
Gegenbeweis der Vermutungsfolge (Urteilsfähigkeit in Bezug auf das konkret zu
beurteilende Rechtsgeschäft) nicht geleistet hat (vgl. für Einzelheiten: E.
3.1 des Urteils über die eidgenössischen Berufungen).

5.4 Gegenteiliges oder Widersprüchliches belegen die weiteren Hinweise der
Beschwerdeführerin nicht. Es trifft zu, dass das Kantonsgericht festgestellt
hat, die Aussagen der Zeugen und des Hausarztes Dr. O.________ gestatteten
keine eindeutigen Schlüsse, ob die geistigen Funktionen der Erblasserin im
Sommer/Herbst 1988 permanent beeinträchtigt gewesen seien (E. 4d S. 19 f.).
Diese Feststellungen stehen aber in keinem Widerspruch zum späteren Befund,
hat doch unter anderem dieses offene Beweisergebnis das Kantonsgericht erst
veranlasst, ein Obergutachten einzuholen, das die entscheidende Frage nach
der allgemeinen Gesundheitssituation der Erblasserin beantworten sollte. Der
Obergutachter Dr. R.________ hat dabei auch "positive" Feststellungen des
Hausarztes Dr. O.________ einbezogen und insbesondere dessen Notiz vom 29.
September 1988 berücksichtigt, wonach die Erblasserin aufzublühen scheine und
deren Gedankengang geordnet und erstaunlich differenziert sei (E. 7e/cc S. 39
und E. 7e/ff S. 43 der angefochtenen Urteile). Daraus lässt sich indessen
kein Widerspruch ableiten, zumal der Obergutachter begründet hat, dass und
weshalb diese Äusserungen des Hausarztes nichts an seinem Befund zu ändern
vermöchten.

5.5 Insgesamt krankt das kantonsgerichtliche Beweisergebnis weder an einem
echten inneren Widerspruch noch fehlt es an seiner Nachvollziehbarkeit. Es
lautet dahin, dass der Normalzustand der Erblasserin in der Zeit zwischen
Mitte Juli 1988 bis Ende September 1988 die grundsätzliche Urteilsunfähigkeit
gewesen ist und dass für den Tag der Testamentserrichtung am 28. September
1988 von einem luziden Intervall nicht ausgegangen werden kann.

6.
Mit ihren Willkürrügen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die
Schlüssigkeit des Obergutachtens. Sie beruft sich dabei auf die Befunde des
Gerichtsgutachters Prof. P.________, ihres Privatgutachters Prof. Q.________
und insbesondere des Hausarztes der Erblasserin, Dr. O.________. Daneben
bemängelt sie weitere Unzulänglichkeiten des Obergutachtens (S. 8 ff. Ziff.
2b/dd/aaa der Beschwerdeschrift).

6.1 Testierfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Es handelt sich dabei um die
Urteilsfähigkeit für das Rechtsgeschäft der Verfügung von Todes wegen. Das
psychiatrische Gutachten über die Testierfähigkeit soll dem Gericht -
vereinfacht gesagt - aufzeigen, wie sich psychopathologische Zustände auf die
kognitiven und voluntativen Fähigkeiten der Erblasserin im Hinblick auf die
konkret verfasste letztwillige Verfügung ausgewirkt haben. Neben der
Willensfähigkeit (voluntatives Element) und der Fähigkeit zu Einsicht in
Wesen, Zweck und Folgen des Rechtsgeschäfts (kognitives Element) hat der
Gutachter darzulegen, ob die Erblasserin überdies in einem adäquaten
Gemütszustand (affektives Element) gehandelt hat (vgl. aus der
Rechtsprechung, z.B. BGE 124 III 5 E. 2b S. 10 und E. 4 S. 13; 117 II 231 E.
2b S. 234/235 und E. 3b/aa S. 237).

Gutachten über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person haben den
Nachteil, dass sie sich nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen
können, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen abstellen müssen wie
Krankengeschichten oder Auskünfte Dritter (vgl. Bucher, Berner Kommentar,
1976, N. 148 ff. zu Art. 16 ZGB). Immerhin kann und soll der
Gerichtsgutachter medizinische Befunde aus Privatgutachten auf ihre
Begründetheit überprüfen (vgl. Spirig, a.a.O., S. 418/419) und die
Krankengeschichte des Hausarztes wie auch die Aussagen Dritter auf Grund
seiner Fachkenntnis kritisch würdigen (vgl. Bleuler, Lehrbuch der
Psychiatrie, 10.A. Berlin 1960, S. 600 ff., zur Gutachtertätigkeit;
Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4.A. München 2004, S.
516/517).

Beweiswert hat nur das schlüssige Gutachten. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
wenn die Schlussfolgerungen des Gutachters nach den Gesetzen der Logik anhand
der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können.
Jeder Widerspruch weckt Zweifel an deren Richtigkeit. Namentlich Widersprüche
zu den von anderen Fachleuten - Gerichts- oder Privatgutachtern - in einer
entscheidwesentlichen Sachfrage vertretenen Auffassung können ernsthafte
Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens begründen. Sofern die
gutachterlichen Schlussfolgerungen aber weder als offensichtlich
widersprüchlich erscheinen noch auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen
beruhen, muss sich das Gericht an die Auffassung des Gutachters halten und
darf nur aus triftigen Gründen davon abweichen (zum Beweiswert ärztlicher
Gutachten grundlegend: BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.; allgemein zur
Gutachtenwürdigung: Bühler, a.a.O., S. 82 f. mit Hinweisen, und BGE 128 I 81
E. 2 S. 86).

6.2 Gegen die Schlüssigkeit des Obergutachtens wendet die Beschwerdeführerin
ein, der Gerichtsgutachter Prof. P.________ habe sich im Ergebnis für die
Annahme einer noch vorhandenen Urteilsfähigkeit der Erblasserin generell und
im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgesprochen. Die Behauptung trifft in
dieser Form nicht zu. Der Obergutachter Dr. R.________ hat die von Prof.
P.________ gestellte Diagnose als im Wesentlichen zutreffend bezeichnet und
ist ebenfalls von einem organischen Psychosyndrom ausgegangen, an dem die
Erblasserin gelitten habe (E. 7c S. 31 und E. 7e/bb S. 34 f. der
angefochtenen Urteile). Womit die Beschwerdeführerin ihren Widerspruch
begründet, ist die Empfehlung von Prof. P.________, bei der Erblasserin im
Zeitpunkt des Testaments vom 28. September 1988 noch von erhaltener
Urteilsfähigkeit im Rechtssinne auszugehen (E. 7c S. 31 bzw. S. 30 der
angefochtenen Urteile). Diese Empfehlung betrifft die Rechtsfrage, deren
Beantwortung allein dem Gericht zusteht (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146; 125 II
541 E. 5d S. 549). Sie vermag deshalb auch keinen Widerspruch in Fachfragen
zu belegen.

6.3 Gegen die Schlüssigkeit des Obergutachtens wendet die Beschwerdeführerin
sodann ein, ihr Privatgutachter Prof. Q.________ habe sich für die Annahme
einer noch vorhandenen Urteilsfähigkeit der Erblasserin generell und im
Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgesprochen. Der Obergutachter Dr.
R.________ hat dargelegt und begründet, weshalb sich seine Diagnose von
derjenigen des Privatgutachters Prof. Q.________ unterscheidet (E. 7e/gg S.
43 f. der angefochtenen Urteile). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit
nicht auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Zu wägen sind indessen nicht
die Namen der Fachgutachter, sondern deren Argumente. Allein der Hinweis,
dass ihr Privatgutachter Prof. Q.________ eine abweichende Ansicht vertritt,
belegt deshalb keinen Widerspruch, der die angenommene Schlüssigkeit des
Obergutachtens unter Willkürgesichtspunkten zu beeinträchtigen geeignet wäre.

6.4 Völlig zu Recht hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass dem Hausarzt als
sachverständigem Zeugen ein entscheidendes Gewicht bei der Beurteilung des
Geisteszustandes der Erblasserin zukommt. Der Hausarzt hat die Erblasserin ab
1974 bis zu ihrem Tod behandelt, sie zunächst monatlich und dann fast
wöchentlich zu Hause besucht, eine Krankengeschichte über sie geführt und für
sie den Kontakt zu den Sozialdiensten und zur Vormundschaftsbehörde
hergestellt. Der Beweiswert des Zeugen Dr. O.________ darf nicht unterschätzt
werden.

6.4.1 Entgegenzutreten ist der Behauptung der Beschwerdeführerin, der
Obergutachter habe einseitig und rosinenartig lediglich die negativen
Hinweise und Argumente gleichsam herausgepickt, die als Indizien für eine
Urteilsunfähigkeit in Frage gekommen seien. Der Obergutachter Dr. R.________
hat die gesundheitliche Situation der Erblasserin vielmehr ausführlich anhand
der Krankengeschichte erläutert (E. 7e/cc S. 37 ff.) und ist ausdrücklich auf
Feststellungen von Dr. O.________ eingegangen, die seiner eigenen Diagnose
auf den ersten Blick widersprechen (E. 7e/ff S. 43 der angefochtenen
Urteile). Damit ist gleichzeitig widerlegt, dass der Obergutachter die
Bedeutung des Hausarztes schlicht verkannt und Dr. O.________ nicht ernst
genommen habe. Unzutreffend ist ferner die Annahme der Beschwerdeführerin, es
könne nicht sein, dass die Meinung des Hausarztes nichts zähle und entgegen
seiner vehement und entschieden vorgetragenen Beurteilung die
Urteilsfähigkeit verneint werde. Die Gründe für das gutachterliche Abweichen
von der Ansicht des Hausarztes werden in den angefochtenen Urteilen gezeigt
(E. 6.4.2 sogleich). Ganz allgemein muss in Rechnung gestellt werden, dass
der Hausarzt während der langjährigen Behandlung nicht nach Anhaltspunkten
für oder gegen die Urteilsfähigkeit der Erblasserin gesucht hat, sondern in
der Krankengeschichte der Erblasserin vorab das allgemeine Gesundheitsbild,
die Geschichte von Krankheiten ("Anamnese") und Diagnosen im Hinblick auf
eine erfolgte Behandlung oder eine vorhandene bzw. künftige
Behandlungsbedürftigkeit aufgezeichnet hat (vgl. etwa zu diesen und weiteren
Inhalten der Krankengeschichte: Hanhart, Le dossier médical informatisé,
Cahiers de l'Institut de droit de la santé, Nr. 1, Neuchâtel 1996, S. 2 ff.).
6.4.2 Auffallend ist eine gewisse Widersprüchlichkeit zwischen der
Krankengeschichte des Hausarztes und seinen Briefen an die
Vormundschaftsbehörden einerseits und einem Teil seiner mündlichen Aussagen
als Zeuge andererseits (vgl. die Zusammenfassung in E. 7b S. 29 f. der
angefochtenen Urteile). An der Einvernahme vor Gericht hat Dr. O.________
zunächst seine Feststellungen, wie sie sich aus der schriftlichen
Dokumentation ergeben, im Wesentlichen wiederholt und die Erblasserin als
verschroben, als exzentrische Person beschrieben. Sie sei eine
Borderline-Persönlichkeit gewesen, wenn nicht sogar chronisch schizophren.
Einmal sei sie zugänglich und sehr geistreich gewesen, einmal depressiv,
abwesend und sogar verwirrt. Ihr Zustand habe sich innert Tagen oder Wochen
ändern können. Ab 1986 hätten sich arteriosklerotische Erscheinungen gezeigt
und 1988 sei ein altersbedingtes Nachlassen der intellektuellen Fähigkeiten
hinzugekommen (vgl. für Beispiele: S. 17 f. der bezirksgerichtlichen
Urteile). In Anbetracht dieser Beschreibung mag es etwas erstaunen, dass der
Hausarzt die Frage klar bejaht hat, die Erblasserin sei im Sommer 1988
intellektuell noch fähig gewesen, selbstständig zu entscheiden, was sie mit
ihrem Nachlass machen wolle. Der Obergutachter Dr. R.________ hat darin einen
unüberbrückbaren Widerspruch erblickt: Die Antwort von Dr. O.________, er
habe nie beobachtet, dass sich die Erblasserin hätte beeinflussen lassen, sie
sei intellektuell in der Lage gewesen, Entscheidungen selber zu fassen,
widerspreche klar der von ihm geführten Krankengeschichte, worin der Aufbau
einer erweiterten Betreuung beschrieben werde, die sich angesichts der
Unfähigkeit der Erblasserin, Entscheidungen selbst zu treffen, die für die
Bewältigung des Lebensalltags notwendig seien, aufgedrängt habe (E. 7e/bb S.
34 der angefochtenen Urteile).

6.4.3 Auf den gezeigten Widerspruch geht die Beschwerdeführerin nicht ein und
räumt ihn auch nicht aus. Über seinen Ursprung kann nur spekuliert werden. Es
mag sein, dass Dr. O.________ im Gerichtsverfahren plötzlich erkannt hat,
seine schriftlich niedergelegten Feststellungen könnten prozessentscheidend
gegen die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung sprechen, und dass er
deshalb - begreiflicherweise - versucht hat, deren Aussagekraft zu
relativieren. Wie dem auch sei, erscheint es auf keinen Fall als willkürlich,
der Krankengeschichte und den weiteren Beweisurkunden mehr Gewicht
beizumessen als den mündlichen Aussagen vor Gericht, zumal die schriftlichen
Feststellungen fortlaufend und unabhängig von einem Gerichtsverfahren nur zu
medizinischen Zwecken erstellt worden sind.  Der festgestellte Widerspruch
gibt dem Kantonsgericht einen sachlichen Grund, gegenüber der Meinung des
behandelnden Arztes diejenige des gerichtlichen Gutachters als objektiver zu
betrachten und vorzuziehen (vgl. für ein Beispiel: BGE 124 I 170 E. 4 S.
175).

6.5 Gegen die Schlüssigkeit des Obergutachtens wendet die Beschwerdeführerin
schliesslich ein, die vom Kantonsgericht offenbar geduldete Interpretation
der Notizen des Hausarztes durch den Obergutachter erscheine als heikel, der
Obergutachter schliesse auf Grund fehlender Anmerkungen des Hausarztes sogar
auf das Vorhandensein von Abnormitäten und stelle über die tatsächlichen
Gegebenheiten blosse Vermutungen an. Der Obergutachter erweise sich insgesamt
als moralisierend und parteiisch. Ihre Vorwürfe belegt die Beschwerdeführerin
mit Hinweisen auf das Obergutachten und übersieht damit, dass es nicht Sache
des Bundesgerichts ist, die Schlüssigkeit des Obergutachtens zu beurteilen,
sondern die daherige Beweiswürdigung des Kantonsgerichts auf Willkür hin zu
überprüfen, und zwar im Rahmen der erhobenen und ausreichend begründeten
Rügen. Inwiefern die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung im Einzelnen
willkürlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rundumschlägen
und Pauschalvorwürfen nicht aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I
113 E. 2.1 S. 120 und 185 E. 1.6 S. 189). Mehr als "unbehelflich" oder "nicht
von Bedeutung" (E. 7e/hh S. 45) hat das Kantonsgericht dazu willkürfrei auch
nicht zu sagen gebraucht. Soweit die Beschwerdeführerin die Substantiiertheit
ihrer Vorbringen heute unter Hinweis auf ihre detaillierte Stellungnahme vom
30. Mai 2003 belegen will, kann darauf nicht eingetreten werden. Die
Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 99 Ia 586
E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a S. 30).

7.
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf eine Vielzahl von Indizien, die
ihrer Auffassung nach gegen die angenommene Urteilsunfähigkeit der
Erblasserin sprechen, vom Kantonsgericht und auch im Obergutachten aber zu
wenig berücksichtigt oder nicht angemessen gewichtet worden sein sollen (S.
10 ff. Ziff. 2b/dd/bbb der Beschwerdeschrift).

7.1 Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass es wegen der unterschiedlichen
Begriffe möglich ist, von der medizinischen Warte aus eine Testierunfähigkeit
zu attestieren, die aber nicht mit einer rechtlichen gleichgesetzt werden
müsse. Sie weist darauf hin, dass trotz Bedenken gegenüber altersbedingten
Grenzfällen die Testierfähigkeit ein Grundrecht bleibt. Die beiden genannten
und weitere Einwände derselben Art betreffen den Begriff und die Tragweite
der Urteilsfähigkeit und deren Beurteilung anhand des gutachterlichen
Befunds. Angesprochen ist damit die Rechtsanwendung (BGE 124 III 5 E. 4 S.
13), die im Rahmen der eidgenössischen Berufungen zu prüfen sein wird (Art.
43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. E. 4 des Urteils).

7.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnet es als Faktum, dass die
Vormundschaftsbehörde noch am 12. Januar 1989 lediglich eine kombinierte
Beistandschaft angeordnet und von einer Bevormundung abgesehen habe. Die
Erblasserin habe gut drei Monate nach ihrer Testamentserrichtung somit nicht
dermassen an Demenz und Geistesschwäche gelitten haben können, wie das im
Obergutachten angenommen werde. Zudem sei im in den Akten liegenden Protokoll
der Vormundschaftsbehörde die erstaunliche Feststellung enthalten, dass sich
die Erblasserin unterschriftlich mit dieser Massnahme einverstanden erklärt
habe. Der Einwand vermag den Beweiswert des Obergutachtens nicht in Frage zu
stellen:
Zum einen hat der Obergutachter Dr. R.________ die Frage beantworten müssen,
ob bei der Erblasserin im Zeitraum von Mitte Juli 1988 bis Ende September
1988 eine geistige oder emotionale Störung welchen Grades festzustellen sei
(vgl. E. 7e/bb S. 35 der angefochtenen Urteile). Den Gesundheitszustand der
Erblasserin anfangs Januar 1989 hatte der Obergutachter nicht abzuklären,
weshalb Äusserungen dazu von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt
werden können.

Zum anderen hat der Obergutachter wiederholt scheinbare Widersprüche zwischen
seinem Befund und den Feststellungen des Hausarztes verneint, wonach die
Erblasserin "aufzublühen" scheine und "viel weniger cerebralsklerotisch" sei
(vgl. E. 7e/ff S. 43 der angefochtenen Urteile). Aus einer momentanen
Tagesform darf insoweit - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - nicht
einfach auf den geistigen Normalzustand geschlossen werden. Als Bestätigung
dafür können die Notizen des Hausarztes Dr. O.________ wiedergegeben werden,
die am 22. Dezember 1988 auf "cerebral mehr oder weniger stabil" und
"fröhlich" und anfangs Januar 1989 weiterhin auf "stabil" lauten, dann aber
bereits am 29. Januar 1989 auf "Cerebralsklerose unverkennbar" (E. 7e/cc S.
40 der angefochtenen Urteile). Entscheidend ist das Gesamtbild der
gesundheitlichen Situation und nicht die einzelne Schwankung im Verlauf des
festgestellten altersbedingten Abbaus der intellektuellen Fähigkeiten.

7.3 An zwei Stellen geht die Beschwerdeführerin auf Vernunft und Unvernunft
der letztwilligen Verfügung ein. Sie hebt einerseits hervor, die
testamentarische Anordnung, sie als Alleinerbin einzusetzen, habe der
habituellen Einstellung und den Überzeugungen der Erblasserin entsprochen und
erscheine vernünftig und plausibel. Andererseits geht sie auf die
Feststellung des Obergutachters ein, wonach eine freundschaftliche oder
vertrauensvolle Beziehung zwischen ihr und der Erblasserin vor der
Testamentserrichtung am 28. September 1988, also nach gut zweimonatiger Dauer
näherer Bekanntschaft (ab Juli 1988), nicht bestanden haben könne (vgl. E.
7e/dd S. 40 ff. der angefochtenen Urteile). Die Beschwerdeführerin begründet
damit den Vorwurf gegenüber dem Kantonsgericht, dass eine trotz fehlender
persönlicher Beziehung erfolgte und deshalb wenig verständliche Erbeinsetzung
kein Argument gegen die Testierfähigkeit bilde, hänge doch der Entscheid
darüber nicht ab von der Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit des in Frage
stehenden Rechtsgeschäfts.
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Vernünftigkeit oder
Unvernünftigkeit der Handlung nur - aber immerhin - ein Indiz für das Genügen
oder Ungenügen der zur Zeit dieser Handlung bestehenden Urteilsfähigkeit sein
kann (vgl. Egger, N. 9, und Bucher, N. 155-157, je zu Art. 16 ZGB;
Escher/Escher, N. 5 zu Art. 467 ZGB; BGE 124 III 5 E. 4c/cc S. 17 f.).

Insoweit ist von den Vorstellungen der Erblasserin her möglicherweise als
vernünftig zu bewerten, was mit Rücksicht auf die fehlende Beziehung der
Erblasserin zur Beschwerdeführerin als unvernünftig betrachtet werden muss.
Die gleiche Handlung kann - mit anderen Worten - je nach Blickwinkel als
vernünftig oder unvernünftig erscheinen und Indizien für und gegen die
Urteilsfähigkeit abgeben. Entscheidend ist deshalb nicht das einzelne
Element, sondern das Gesamtbild. Die genannten Indizien können sich - wie die
Beschwerdeführerin das selber belegt - wechselseitig aufheben und vermögen
hier Willkür nicht aufzuzeigen.

7.4 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Aussagen der
Nachbarin U.________, der Betreuerin V.________ und des Testamentszeugen
W.________, die allesamt ein positives Bild von der geistigen Verfassung
gezeichnet hätten. Aussagen von Zeugen sind indessen nicht immer zuverlässig,
weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen,
sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem
ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben (für die Testamentszeugen: BGE
124 III 5 E. 1c S. 9; allgemein: Bucher, N. 154 zu Art. 16 ZGB;
Escher/Escher, N. 9 lit. e/aa zu Art. 467 ZGB). Die Wahrnehmungen der Zeugen
sind denn auch keineswegs einheitlich und werden von der Beschwerdeführerin
nur einseitig wiedergegeben. Als Beispiel kann die Aussage der Nachbarin
U.________, die die Erblasserin ab 1978 am intensivsten unterstützt und wohl
am besten gekannt hat, erwähnt werden, wonach sie die Erblasserin zeitweise
in einer Verfassung angetroffen haben will, in der "sie nicht einmal mehr
meinen Namen nennen konnte" (zit. nach E. 4d S. 19 der angefochtenen
Urteile). Die Beispiele von Personenverkennungen, aber auch von allgemeiner
Desorientiertheit, von Gedächtnisstörungen und Vergesslichkeit sowie von
einem eigentlichen Verwahrlosen der Erblasserin liessen sich beliebig
vermehren. Den - in diesem Sinne "positiven" und "negativen" - Aussagen der
Zeugen nur mit Zurückhaltung Beweiskraft zuzuerkennen, erscheint zumindest
nicht als willkürlich.

7.5 Insgesamt ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass es Indizien gibt,
die für einen durchschnittlichen altersgemässen Geisteszustand der
Erblasserin sprechen. Das Vorhandensein derartiger Indizien lässt die
gegenteilige Beweiswürdigung indessen nicht zwingend als willkürlich
erscheinen. Es genügt nicht, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch
Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen
übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung kann vielmehr
erst dann als willkürlich gelten, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte,
unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (Art. 9 BV; BGE 129 I 8
E. 2.1 Abs. 2 S. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, zumal die
von der Beschwerdeführerin eigens hervorgehobenen Beweismittel und Indizien
in vertretbarer Weise in der einen wie in der anderen Richtung gewürdigt bzw.
verstanden werden durften (E. 7.3 und .4 soeben).

8.
Aus den dargelegten Gründen müssen die staatsrechtlichen Beschwerden
abgewiesen werden. Das kantonsgerichtliche Beweisergebnis ist weder in
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen (E. 3 und 4
hiervor) noch liegt ihm eine willkürliche Beweiswürdigung zugrunde (E. 5-7
hiervor). Es ist wie folgt zusammenzufassen: Die Erblasserin hat ab Mitte
Juli 1988 bis Ende September 1988 (Beurteilungszeitraum) und damit auch am
28. September 1988 (Tag der Testamentserrichtung) an einem altersbedingten
organischen Psychosyndrom (Demenz) gelitten mit der Wirkung, dass die
Besinnungsfähigkeit bzw. die psychologische Urteilsfähigkeit deutlich
eingeschränkt gewesen ist, d.h. dass die Erblasserin in der Erfassung der
eigenen Lebenssituation und der äusseren Umstände sowie in der
selbstständigen Meisterung der Lebensvollzüge schwer wiegend beeinträchtigt
gewesen ist. Die geistige Störung muss dabei als erheblich schwer bezeichnet
werden. Ein luzides Intervall für den Tag der Testamentserrichtung ist nicht
erstellt.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin in der Hauptsache
kostenpflichtig, wohingegen die Kosten des Sicherstellungsverfahrens
(5P.39/2004) den mit seinem Gesuch unterlegenen Beschwerdegegner - den
C.________ - treffen (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5P.39/2004 und 5P.40/2004 werden vereinigt.

2.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 6'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Kosten für das Verfahren um Sicherstellung der Parteientschädigung
(5P.39/2004) von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner (C.________)
auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: