Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.398/2004
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5P.398/2004 /bnm

Urteil vom 23. Februar 2005
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bichsel,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht), Postfach
635, 4410 Liestal.

Art. 9 und 29 Abs. 1 BV (kantonales Prozessrecht),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) vom 7. September 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Eheleute X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann) leben seit
Ende März 2001 getrennt. Im Zusammenhang mit Hypothekardarlehen, die sie
hätte mitunterzeichnen sollen, stellte X.________ am 26. Januar 2004 gestützt
auf Art. 170 ZGB beim Präsidium des Bezirksgerichts Arlesheim das Gesuch,
Y.________ zur Auskunftserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu
verpflichten, wobei sie die Herausgabe im einzelnen bezeichneter
Schriftstücke verlangte.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident
Y.________ unter Strafandrohung, die Steuererklärung 2003 samt
Einlageblättern, eine Liste mit sämtlichen Vermögenswerten per 31. Januar
2004 mit Belegen und ein Schuldenverzeichnis per 31. Januar 2004 mit Belegen
einzureichen.

A.b Ebenfalls am 20. Februar 2004 ersuchte X.________ das
Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim darum, Y.________ zur Leistung eines
Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses von Fr. 6'000.-- zu verpflichten.
Y.________ teilte der genannten Instanz seinerseits mit, dass er bereits vor
Erlass der Verfügung vom 20. Februar 2004 eine Kopie der Steuererklärung 2003
samt Unterlagen eingereicht habe.

Der Bezirksgerichtspräsident zu Arlesheim stellte mit Urteil vom 15. Juni
2004 fest, dass Y.________ seiner Auskunftspflicht im Sinne der Verfügung vom
20. Februar 2004 nachgekommen sei (Dispositiv-Ziffer 1), und erkannte ferner,
dass auf den Antrag, ihn zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses an den
Rechtsvertreter der Ehefrau zu verpflichten, nicht eingetreten werde
(Dispositiv-Ziffer 2). Das Urteil wurde schriftlich eröffnet, für beide
Parteien mit dreitägiger Appellationsfrist, gerechnet ab Zustellung des
Entscheids. In der Rechtsmittelbelehrung wurden die Parteien ferner darauf
hingewiesen, dass Voraussetzung für die Gültigkeit einer Appellation
einerseits eine schriftliche Appellationserklärung und andererseits die
Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'600.-- bilde, beides
innert der Appellationsfrist.

B.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 reichte X.________ beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft eine Appellationserklärung ein. Sie liess wissen, an ihrem
Begehren um Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines
Anwaltskostenvorschusses festhalten zu wollen, und bemerkte, dass bezüglich
der Auskunftspflicht ein rechtskräftiger Entscheid vorliege.

In einer Präsidialverfügung des Kantonsgerichts (Abteilung Zivil- und
Strafrecht) vom 30. Juni 2004 wurde festgehalten, dass bis zum 28. Juni 2004
beim Bezirksgericht Arlesheim kein Appellationskostenvorschuss eingegangen
sei. Im Übrigen wurde verfügt, dass das Verfahren vorerst auf die Frage der
Gültigkeit der Appellation beschränkt werde.

Mit Urteil vom 7. September 2004 erkannte das Kantonsgericht (Abteilung
Zivil- und Strafrecht), dass auf die Appellation nicht eingetreten und
demgemäss festgestellt werde, dass das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten
vom 15. Juni 2004 rechtskräftig geworden sei. Zur Begründung führte es aus,
dass entgegen der Auffassung von X.________ gegen den bezirksgerichtlichen
Entscheid die Appellation offen gestanden habe, innert der Appellationsfrist
jedoch der Kostenvorschuss nicht geleistet und auch kein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht worden sei.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und
Art. 29 Abs. 1 BV mit den Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts vom
7. September 2004 aufzuheben und ihr eine Frist von zehn Tagen zur
Einreichung und Begründung einer Beschwerde nach § 233 der
basel-landschaftlichen Zivilprozessordnung (ZPO) anzusetzen.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 130 I 258 E. 1.2 S. 261;
129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin
die Ansetzung einer Frist zur Einreichung und Begründung einer Beschwerde
nach § 233 ZPO, d.h. mehr als die Aufhebung des kantonsgerichtlichen
Entscheids, verlangt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin, die gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im
Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Appellation eingereicht hatte, stellte
sich im kantonsgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt, hinsichtlich
Dispositiv-Ziffer 1 (Feststellung, der Beschwerdegegner habe die
Auskunftspflicht gemäss Verfügung vom 20. Februar 2004 erfüllt) sei der
erstinstanzliche Entscheid vom 15. Juni 2004 einerseits deshalb nicht
appellabel, weil über die betreffende Frage bereits in der Verfügung vom 20.
Februar 2004 rechtskräftig befunden worden sei. Dem hält das Kantonsgericht
entgegen, von res iudicata könne nur die Rede sein, wenn über dieselbe
Rechtssache zweimal geurteilt werde. Hier sei dies nicht der Fall. Während am
20. Februar 2004 rechtskräftig verfügt worden sei, welche Auskunft der
Beschwerdegegner zu edieren habe, stelle Dispositiv-Ziffer 1 des
bezirksgerichtlichen Urteils vom 15. Juni 2004 fest, dass der
Beschwerdegegner seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei. Die angefochtene
Disposition stelle mithin keine erneute materielle Beurteilung des
Auskunftsbegehrens der Beschwerdeführerin dar, sondern beurteile einzig die
Erfüllung der bereits rechtskräftig verfügten Auskunftspflicht.

2.2 Ebenso hat das Kantonsgericht den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin
verworfen, gegen Dispositiv-Ziffer 1 des bezirksgerichtlichen Urteils stehe
die Appellation nicht zu Gebote, weil Anordnungen über die eheliche
Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB von diesem Rechtsmittel ausgenommen
seien. Die kantonale Instanz erklärt, dass gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. c ZPO
grundsätzlich unter anderem gegen Urteile der Bezirksgerichtspräsidien
appelliert werden könne, sofern der Streitwert wie im vorliegenden Fall
unbestimmt sei. Nach § 233 Abs. 1 ZPO könnten lediglich nicht appellable
Endentscheide mit Beschwerde angefochten werden.

2.3 Auf Grund seiner Erwägungen ist das Kantonsgericht zum Schluss gelangt,
dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu Dispositiv-Ziffer 1 des
bezirksgerichtlichen Urteils als Appellation entgegen zu nehmen und das
Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdebegründung deshalb abzuweisen sei.
Alsdann stellt es fest, dass innert der entsprechenden Frist kein
Appellationskostenvorschuss eingegangen sei, so dass auf die Appellation
nicht eingetreten werden könne.

3.
3.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid beruht nach dem Gesagten
letztlich auf kantonalem Prozessrecht. Allerdings hat sich das Kantonsgericht
vorab mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der materiellen
Rechtskraft (der Auskunftsverfügung vom 20. Februar 2004) befasst, die sich
nach Bundesrecht beurteilt (vgl. BGE 126 III 261 E. 3b S. 264; Georg
Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen,
Zürich 1992, Ziff. 86, S. 118 f.). Da die kantonale Instanz im Sinne einer
Vorfrage abgeklärt hat, ob das Feststellungsbegehren des Beschwerdegegners
eine abgeurteilte Sache zum Gegenstand hat, kann ihr Entscheid auch in diesem
Punkt einzig im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - aus der Sicht
des Willkürverbots - geprüft werden (vgl. BGE 119 II 397 E. 2b S. 399).

3.2 Die Bejahung eines Feststellungsinteresses des Beschwerdegegners bzw. die
Ansicht, die materielle Rechtskraft der bezirksgerichtlichen Verfügung vom
20. Februar 2004 stehe dem im Urteil vom 15. Juni 2004 (Dispositiv-Ziffer 1)
enthaltenen Feststellungsentscheid nicht entgegen, hält die
Beschwerdeführerin für willkürlich. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach
ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als
die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre.
Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller
Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen genügenden Form (dazu BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen)
dar, inwiefern die kantonsgerichtliche Auffassung, in der Feststellung, der
Beschwerdegegner sei der ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2004 auferlegten
Auskunftspflicht nachgekommen, liege keine erneute materielle Beurteilung
ihres Auskunftsbegehrens, im erwähnten Sinne qualifiziert unrichtig sein
soll.

4.
4.1 Die Annahme des Kantonsgerichts, erstinstanzliche Entscheide über die
eheliche Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB könnten mit Appellation
angefochten werden, verstösst nach Auffassung der Beschwerdeführerin in
krasser Weise gegen kantonales Prozessrecht. In § 9 Ziff. 2 (lit. a) des
kantonalen EG zum ZGB würden abschliessend diejenigen Fälle von § 2 EG ZGB
aufgezählt, die der Appellation unterlägen. Erwähnt seien nur die
Eheschutzmassnahmen im engeren Sinne gemäss den Art. 172-179 ZGB, nicht aber
andere Massnahmen des Eheschutzes, so insbesondere nicht Anordnungen
bezüglich der ehelichen Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB. Sei aber
ein auf Art. 170 Abs. 2 ZGB abgestützter Entscheid mithin nicht appellabel,
stehe nur die Beschwerde gemäss § 233 Abs. 1 ZPO offen.

4.2 Die vom Kantonsgericht angerufene Bestimmung von § 9 Abs. 1 lit. c ZPO
sieht vor, dass gegen Urteile der Bezirksgerichtspräsidien appelliert werden
kann, sofern der Streitwert unbestimmt ist. Zu verstehen sind damit in erster
Linie nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, aber auch vermögensrechtliche
Streitigkeiten ohne bestimmten Geldwert (Adrian Staehelin/Thomas Sutter,
Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 21 Rz. 34,
S. 259). Indem das Kantonsgericht unter Hinweis auf den Umstand, dass hier
eine Sache mit unbestimmtem Streitwert gegeben sei, das Urteil des
Bezirksgerichtspräsidenten vom 15. Juni 2004 hinsichtlich des in
Dispositiv-Ziffer 1 enthaltenen Feststellungsentscheids als der Appellation
unterworfen betrachtet hat, verstiess es nach dem Gesagten nicht gegen das
Willkürverbot von Art. 9 BV. Die Beschwerdeführerin scheint allerdings
geltend machen zu wollen, die kantonale Instanz habe in willkürlicher Weise
verkannt, dass § 9 Ziff. 2 (lit. a) EG ZGB als lex specialis dem von der
kantonalen Instanz herangezogenen § 9 (Abs. 1 lit. c) ZPO vorgehe. Indessen
unterlässt sie es, die Rüge hinreichend zu begründen und zu belegen.

5.
Eine formelle Rechtsverweigerung bzw. überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs.
1 BV) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Kantonsgericht wegen
Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Appellation ohne Weiterungen
nicht eingetreten sei.

5.1 Das Kantonsgericht hat bemerkt, dass nach der unmissverständlichen
Vorschrift von § 215 ZPO eine Appellation ungültig sei, wenn die
Appellationsvorschriften nicht eingehalten würden. Für die Gültigkeit der
Appellation sei erforderlich, dass vor Ablauf der Appellationsfrist, die hier
drei Tage betragen habe, sowohl die Appellationserklärung eingereicht als
auch der Appellationskostenvorschuss bezahlt oder alternativ dazu ein Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt werde. Bis zum 28.
Juni 2004 sei beim Bezirksgericht kein Appellationskostenvorschuss
eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe mithin die Appellationsvorschriften
nicht eingehalten, weshalb auf ihre Appellation nicht eingetreten werden
könne. In der Rechtsmittelbelehrung sei ausdrücklich auch auf die Pflicht zur
Leistung des Kostenvorschusses innert dreier Tage hingewiesen worden, so dass
sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen könne, die
Appellationsvorschriften nicht gekannt zu haben.

5.2 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus
wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint,
durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen
Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer
Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142 mit
Hinweisen). Im Interesse ordnungsgemässer Justizverwaltung ist es zulässig,
für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von der Person zu
verlangen, die staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Dies entspricht
einer allgemeinen Praxis, die auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht widerspricht
(BGE 124 I 241 E. 4a S. 244 mit Hinweisen). So sieht für den Kanton
Basel-Landschaft § 216 Abs. 1 ZPO denn vor, dass im Falle der Appellation
innert der gesetzlichen Frist nicht nur die Appellationserklärung
einzureichen, sondern auch der vom erstinstanzlichen Richter festgesetzte
Kostenvorschuss zu bezahlen ist, und der für sämtliche Rechtsmittel geltende
§ 215 ZPO bestimmt, dass das Rechtsmittel ungültig und das Urteil
rechtskräftig ist, wenn die für die Erklärung des Rechtsmittels geltenden
Vorschriften nicht eingehalten werden.

5.3 In grundsätzlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin diese
Vorschriften nicht in Frage. Sie macht aber geltend, es sei
unverhältnismässig, von ihr die Leistung eines relativ hohen
Kostenvorschusses innert ganz kurzer Frist zu verlangen, obwohl sie beim
Bezirksgerichtspräsidenten, der diesen Kostenvorschuss festgesetzt habe, ein
Gesuch um Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung eines Gerichts-
und Anwaltskostenvorschusses eingereicht gehabt habe und das Begehren
unbeurteilt geblieben sei. Das Vorbringen ist unbehelflich: Für den Fall,
dass die Beschwerdeführerin sich ausserstande gesehen haben sollte, den
festgelegten Kostenvorschuss zu bezahlen, hat schon das Kantonsgericht auf
die Möglichkeit verwiesen, gestützt auf § 71 ZPO innert der Appellationsfrist
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen (dazu
Staehelin/Sutter, a.a.O., § 21 Rz. 51, S. 264). Aus dem gleichen Grund ist
nicht zu beanstanden, dass zur Leistung des Kostenvorschusses keine Nachfrist
angesetzt worden ist. Die Beschwerdeführerin übersieht im Übrigen, dass das
Gesetz die Ansetzung einer Nachfrist nur für einen vom
Kantonsgerichtspräsidium zusätzlich verlangten Appellationskostenvorschuss
vorsieht (§ 216 Abs. 2 ZPO), nicht aber für den vom erstinstanzlichen Richter
festgelegten Vorschuss (§ 216 Abs. 1 ZPO, wo im Gegensatz zu Abs. 2 keine
Nachfrist erwähnt wird). Damit ist der Rüge, das Kantonsgericht sei durch
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in überspitzten Formalismus
verfallen, die Grundlage entzogen.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung
eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen
sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
(Abteilung Zivil- und Strafrecht) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: