Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.359/2004
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5P.359/2004 /rov

Urteil vom 30. September 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760,
6301 Zug.

Art. 9, 10 Abs. 2, 31 BV, 5 EMRK (fürsorgerische Freiheitsentziehung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 16. August 2004.

Sachverhalt:

A.
Z.  ________ (geb. 1975) wurde am 19. Juli 2004 in geistig verwirrtem Zustand
von einer Patrouille des Schweizerischen Grenzwachkorps auf dem Velorastplatz
A.________ vorgefunden und in die Psychiatrische Klinik A.________ überführt,
wo er während drei Tagen - offenbar mit seiner Einwilligung - behandelt
wurde. Am 21. Juli 2004 wurde er ohne sein Einverständnis in die PKO verlegt;
dort verweigerte ihm die ärztliche Leitung angeblich noch am gleichen Tag
mündlich die Entlassung aus medizinischen Gründen. Am 27. Juli 2004
bestätigte die medizinische Leitung Z.________ schriftlich die
Zurückbehaltung unter Angabe der Gründe. Aus dem besagten Schreiben ergibt
sich, dass dieser Entscheid dem Betroffenen am Vortag mündlich eröffnet
worden ist.

B.
Am 25. Juli 2004 reichte Z.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug
Beschwerde ein, in der er um Aufhebung von allenfalls auch faktischen
freiheitsentziehenden Massnahmen und um sofortige Entlassung aus der PKO
ersuchte. Mit Urteil vom 16. August 2004 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab.

C.
Z. ________ hat gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit zwei separaten,
aber inhaltlich über weite Strecken identischen Eingaben staatsrechtliche
Beschwerde und Berufung eingereicht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde
beantragt er im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn
sofort aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug zu entlassen. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche
Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche
Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen
(Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu
verfahren.

2.
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV) bzw. als Verletzung der Bestimmungen über den Freiheitsentzug
(Art. 31 BV und 5 EMRK), er sei ohne entsprechenden Entscheid der zuständigen
Behörde gegen seinen Willen in der PKO zurückbehalten worden.

Die Missachtung dieser Garantien bedeutet in erster Linie eine Verletzung der
Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB),
die vor Bundesgericht mit Berufung geltend zu machen ist (BGE 115 II 129 E.
5a S. 131 in fine). Dass bei der Einweisung in die PKO allenfalls kantonale
Verfahrensbestimmungen willkürlich verletzt worden wären, legt der
Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119
Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S.
282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Ebenso wenig behauptet er, dass
ihm die Verfassungs- und Konventionsgarantien einen weitergehenden Schutz
gewähren als die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Insoweit ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht stelle in
tatsächlicher Hinsicht sinngemäss fest, er sei vom 21. Juli 2004 bis 24. Juli
2004 aufgrund eines mündlichen Entscheides der zuständigen Behörde in der
Klinik zurückbehalten worden; dies widerspreche der Aktenlage, welche im
Aufnahmeblatt des zuständigen Arztes keine mündliche Anordnung erwähne, und
sei somit willkürlich.

Mit seinen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer im Ergebnis eine
Aktenwidrigkeit. Kann aber eine Rechtsverletzung (hier die Verletzung der
Art. 397a ff ZGB) mit Berufung an das Bundesgericht gezogen werden, so ist
eine in diesem Zusammenhang erhobene Aktenwidrigkeitsrüge in diesem
Rechtsmittel als offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG
vorzutragen (BGE 96 I 193 E. 3 und 4 S. 197 ff.; 125 III 305 E. 2e Abs. 3 S.
311). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann demnach insoweit nicht
eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG).

4.
Damit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Praxis entsprechend ist jedoch von
der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

5.
Da sich die staatsrechtliche Beschwerde mangels zulässiger Rügen von Anfang
an als aussichtslos erwiesen hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: