Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.331/2004
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5P.331/2004 /bnm

Urteil vom 4. Februar 2005
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. und lic. iur. Sylvain M.
Dreifuss,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege sowie Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137
ZGB),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 28. Juni 2004
(SU.2004.00065 und SU.2004.00066).

Sachverhalt:

A.
Im Sinne eines Begehrens um Vollstreckung des zwischen den Parteien
ergangenen Eheschutzurteils der Gerichtspräsidentin 4 von Baden vom 6. Januar
2003 bzw. des Obergerichts (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 30. Juni
2003 verlangte X.________ (Ehefrau) mit Eingabe vom 5. August 2003 beim
Gerichtspräsidium Baden, es sei Y.________ (Ehemann) zu befehlen, die
Gegenstände, die er aus der ihr zugewiesenen ehelichen Wohnung weggeschafft
habe, unverzüglich zurückzubringen, und es sei ihr für das Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie reichte in der Folge eine
handschriftliche Liste und auf Verlangen des Gerichtspräsidenten eine weitere
Zusammenstellung samt Fotobogen der Gegenstände nach, die Y.________
unerlaubterweise mitgenommen habe.

Y. ________, der am 15. August 2003 beim Bezirksgericht Baden die
Scheidungsklage einreichte, nahm zum Begehren der Ehefrau nicht ausdrücklich
Stellung, verlangte aber sinngemäss dessen Abweisung, indem er geltend
machte, die Mobiliaraufteilung müsse im Rahmen des hängigen
Scheidungsverfahrens geregelt werden.

Der Gerichtspräsident 2 von Baden entschied über das Vollstreckungsbegehren
im Verfahren nach Art. 137 ZGB (vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsprozesses) und verpflichtete Y.________ mit Urteil vom 24. November
2003 unter Androhung von Haft oder Busse, die Gegenstände gemäss Liste und
Fotobogen im Anhang zum Entscheid innert 14 Tagen in die eheliche
Liegenschaft zurückzubringen. Gleichzeitig wies er das Armenrechtsgesuch von
X.________ wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Die Gerichtskosten wurden den
Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.

B.
Gegen dieses Urteil führte X.________ Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Aargau, Y.________ hierauf Anschlussbeschwerde. X.________
beantragte, es seien sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Y.________ aufzuerlegen und ihr für beide Instanzen eine Prozessentschädigung
zu dessen Lasten zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Y.________ verlangte die Aufhebung des an ihn gerichteten
Rückgabebefehls und die Aufteilung der strittigen Gegenstände im Rahmen der
mit Eheschutzurteil vom 6. Januar 2003 angeordneten Gütertrennung.

In seinem Urteil vom 28. Juni 2004 (SU.2004.00065 und SU.2004.00066) wies das
Obergericht (5. Zivilkammer) Beschwerde und Anschlussbeschwerde ab
(Dispositiv-Ziffern 1 und 2 bzw. 3). Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens wurden zu ¼ X.________ und zu ¾ Y.________ auferlegt
(Dispositiv-Ziffer 4). Ferner wurde dieser verpflichtet, dem Rechtsvertreter
der Ehefrau die Hälfte der zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu zahlen
(Dispositiv-Ziffer 5). Durch Urteil vom 18. August 2004 wurde diese
Bestimmung dahin berichtigt, dass die Entschädigung der Ehefrau persönlich zu
bezahlen sei.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 30. August 2004 unter anderem auch gegen das
Urteil vom 28. Juni 2004 des Obergerichts (SU.2004.00065 und SU.2004.00066)
staatsrechtliche Beschwerde und verlangt, dieses insofern aufzuheben, als die
gegen die erstinstanzliche Verweigerung des Armenrechts sowie die Auferlegung
von Verfahrenskosten gerichteten Beschwerdebegehren abgewiesen worden seien
und ihr (auch) für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert, ¼ der Kosten auferlegt und nur eine reduzierte
Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Sie ersucht ebenfalls für das
bundesgerichtliche Verfahren darum, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.

Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet.

Der Beschwerdegegner ist zu einer allfälligen Vernehmlassung zur Beschwerde
insofern eingeladen worden, als sich diese gegen den obergerichtlichen
Entscheid zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen richtet. In seiner Eingabe
vom 24. Januar 2004 (richtig: 2005) erklärt er, er verzichte darauf, auch
noch gegenüber dem Bundesgericht Stellung zu nehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das grundsätzliche Verbot neuer tatsächlicher Vorbringen im
Beschwerdeverfahren gilt auch für den Beschwerdegegner (BGE 118 III 37 E. 2a
S. 39; dazu auch Marc Forster, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor
Bundesgericht, 2. Auflage, Rz. 2.50). Die der Eingabe des Beschwerdegegners
vom 24. Januar 2005 "zur Information" beigelegten Schriftstücke sind daher
von vornherein unbeachtlich. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, was
für das vorliegende Verfahren daraus abgeleitet werden soll.

2.
Die Beschwerdeführerin hatte beim Obergericht die Wiedererwägung unter
anderem des hier angefochtenen Entscheids bezüglich der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Am 23. August 2004 beschloss das
Obergericht, dass auf dieses Gesuch nicht eingetreten werde. Ohne diesen
Entscheid formell anzufechten, erklärt die Beschwerdeführerin, die Auffassung
der kantonalen Instanz, das hier in Frage stehende Urteil vom 28. Juni 2004
sei in Rechtskraft erwachsen und einer Wiedererwägung deshalb nicht
zugänglich, verstosse "wohl" gegen das sich aus Art. 29 (Abs. 1) BV ergebende
Verbot des überspitzten Formalismus, was zusätzlich gerügt werde. Diese
Vorbringen, die keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts
enthalten, genügen den an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde
gestellten Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht. Soweit die
Beschwerdeführerin auch den Beschluss vom 23. August 2004 sollte anfechten
wollen, ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 130 I 258 E. 1.2 S. 261;
129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die kantonalen Verfahren,
d.h. mehr als die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids verlangt, ist
auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

4.
4.1 Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verweist das Obergericht auf ein anderes von ihm ebenfalls am
28. Juni 2004 gefälltes Urteil (SU.2004.00063). Dort führte es aus,
Mittellosigkeit im Sinne der kantonalen Bestimmung zur unentgeltlichen
Rechtspflege (§ 125 der Aargauer Zivilprozessordnung [ZPO]) liege vor, wenn
der Gesuchsteller kein Vermögen besitze und die zu erwartenden Prozesskosten
nicht aus dem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden
Einkommensüberschuss innert Jahresfrist bzw. - bei kostspieligeren Prozessen
- innert zweier Jahre getilgt werden könnten. Nach der obergerichtlichen
Praxis setze sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss
den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem
Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbedarf und, sofern
regelmässige Tilgung nachgewiesen, den laufenden Schuld- und
Steuerverpflichtungen zusammen.

Im Einzelnen verweist das Obergericht auf sein Urteil vom 30. Juni 2003, wo
das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin und der
beiden bei ihr lebenden Kinder V.________ und W.________ auf monatlich Fr.
5'667.50 festgesetzt worden sei. Unter Berücksichtigung einerseits des
Zuschlags von 25 % auf den Grundbeträgen und andererseits des eigenen
Einkommens von durchschnittlich Fr. 652.-- im Monat und der vom
Beschwerdegegner ab Oktober 2003 geschuldeten Unterhaltsbeiträge von Fr.
7'000.-- verbleibe ein Überschuss von monatlich Fr. 1'459.50. Allerdings habe
der Beschwerdegegner die Unterhaltsbeiträge nur teilweise bezahlt und bestehe
gemäss dessen Darstellung hierfür derzeit gegen ihn eine Lohnpfändung über
einen Betrag von Fr. 4'094.65. Für die Beschwerdeführerin ergebe sich damit
ein Manko von rund Fr. 1'450.-- im Monat.

Das Obergericht hat in jenem andern Urteil vom 28. Juni 2004 indessen weiter
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe gemäss Steuererklärung am 31.
Dezember 2003 noch über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 44'143.-- verfügt.
Selbst wenn berücksichtigt werde, dass sie dieses Vermögen zur Deckung ihres
Mankos weitere sechs Monate werde beanspruchen müssen, und ihr ein Freibetrag
von Fr. 15'000.-- gewährt werde, werde es ihr möglich sein, die
Verfahrenskosten für die drei parallelen Beschwerdeverfahren (SU.2004.00063,
SU.2004.00064 und SU.2004.00065) innert Jahresfrist zu begleichen, wobei ihr
noch Fr. 20'000.- von ihrem Vermögen verblieben. In Würdigung der von ihm
festgestellten Gegebenheiten hat das Obergericht die zivilprozessuale
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verneint.

Gestützt auf die dargelegte Begründung hat die kantonale Beschwerdeinstanz
festgehalten, das Armenrecht sei auch im vorliegend zu beurteilenden Fall für
beide Instanzen zu verweigern.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege beruhe auf einer aktenwidrigen und deshalb
willkürlichen Annahme des Obergerichts. Vom genannten Betrag von Fr.
44'143.-- hätten nämlich Fr. 40'291.-- zum Vermögen der beiden Kinder
V.________ und W.________ gehört, was sich für einen Teil der Konten auf
Grund des Kürzels "JSK" (Jugendsparkonto) aus dem Wertschriftenverzeichnis
selbst ergebe, für die übrigen Werte den Auszügen zu entnehmen sei, die sie
beilege. Dass sie persönlich über keinerlei (namhaftes) Vermögen verfüge,
gehe im Übrigen auch aus dem Amtsbericht der Gemeinde B.________ vom 19. Mai
2004 (zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) hervor, den sie beim
Obergericht in den Verfahren SU.2004.00063 bis SU.2004.00066 ebenfalls
eingereicht habe. Als Aktivum sei in der Rubrik "Vermögensverhältnisse"
einzig der hälftige Anteil an der Liegenschaft A.________ in B.________ mit
einem Steuerwert von Fr. 357'650.-- ausgewiesen worden, doch stehe dem ein
entsprechender Anteil an der Hypothekarschuld von Fr. 400'000.-- gegenüber.
Angesichts dieser (vermeintlichen) Diskrepanz zwischen diesem Amtsbericht und
dem Wertschriftenverzeichnis habe das Obergericht auch ihren in Art. 29 Abs.
2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet, indem es auf das
Wertschriftenverzeichnis abgestellt habe, ohne ihr Gelegenheit gegeben zu
haben, sich dazu äussern.

4.3
4.3.1Das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung und verleiht andererseits dem Betroffenen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Der Betroffene soll
in den Punkten, die geeignet sind, den zu erlassenden in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheid zu beeinflussen, sich namentlich zur Sache äussern,
erhebliche Beweise beibringen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können (BGE 129 II 497 E. 2.2 S.
504 f. mit Hinweisen). Der Richter hat dem Betroffenen unter anderem auch
dann Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern, wenn er gedenkt, seinen
Entscheid auf eine Rechtsnorm oder einen Rechtsgrund zu stützen, die im
Verfahren bis zu jenem Zeitpunkt nicht herangezogen worden waren, auf die
sich die Parteien nicht berufen hatten und mit deren Erheblichkeit im
konkreten Fall die Partei nicht zu rechnen hatte (dazu BGE 115 Ia 94 E. 1b S.
96 f. mit Hinweisen).

4.3.2 In seinem Urteil vom 24. November 2003 hatte der Gerichtspräsident 2
von Baden das Armenrecht ausschliesslich mit der Begründung verweigert, aus
einem am 30. Juni 2003 gefällten Obergerichtsurteil ergebe sich, dass der den
Notbedarf der Beschwerdeführerin übersteigende Betrag sich auf Fr. 1'995.--
für die Zeit vom 15. Oktober 2002 bis zum 31. Juli 2003, Fr. 1'326.-- während
den Monaten August und September 2003 und Fr. 1'732.-- ab 1. Oktober 2003
belaufen habe. Ausführungen zu den Vermögensverhältnissen der
Beschwerdeführerin fanden sich im erstinstanzlichen Entscheid keine. Anlass,
die Bedürftigkeit bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin aus dieser Sicht zu prüfen, gab dem Obergericht erst seine
Erkenntnis, dass wegen nur teilweiser Bezahlung der der Beschwerdeführerin
zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in Wirklichkeit nicht einmal ihr Notbedarf
voll gedeckt werde.

Wohl hat der um das Armenrecht Nachsuchende an sich durchaus damit zu
rechnen, dass seine Bedürftigkeit auch unter Berücksichtigung der
Vermögensverhältnisse geprüft werde. Da bei der Beschwerdeführerin Vermögen
nicht bzw. in nur sehr unbedeutendem Umfang vorhanden war, hatte sie jedoch
nicht davon ausgehen müssen, das Gericht werde auf das
Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung abstellen, von dem sie wusste,
dass es im Wesentlichen ausschliesslich Vermögenswerte der Kinder enthielt.
Es konnte von ihr daher nicht verlangt werden, dass sie im Voraus
Präzisierungen zum Wertschriftenverzeichnis anbringe. Indem ihr unter den
dargelegten Umständen (offensichtliche Diskrepanz zwischen dem
Wertschriftenverzeichnis und dem Amtsbericht der Gemeinde B.________) keine
Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich vor Fällung des angefochtenen
Entscheids zum Wertschriftenverzeichnis zu äussern, ist ihr
verfassungsrechtlicher Gehörsanspruch missachtet worden. Bezüglich der
Verweigerung des Armenrechts ist der angefochtene Entscheid aus diesem Grund
aufzuheben. Dass eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich auch
im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geheilt werden kann (dazu BGE
129 I 129 E. 2.2.3 S. 135 mit Hinweisen), vermag an dieser Konsequenz nichts
zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich unter Berufung auf der
staatsrechtlichen Beschwerde beigelegte Auszüge der Bankkonten von V.________
und W.________ geltend, die auf dem Wertschriftenverzeichnis beruhende
Annahme des Obergerichts zu den Vermögensverhältnissen sei tatsachenwidrig.
Auf Grund der neu eingereichten Auszüge steht tatsächlich fest, dass von dem
im Wertschriftenverzeichnis aufgelisteten Vermögen nur Fr. 3'852.-- der
Beschwerdeführerin persönlich zustanden. Sollten die genannten Belege aus der
Sicht des Novenrechts zuzulassen sein (dazu Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 f.), was nicht
näher erörtert zu werden braucht, wäre die Verweigerung des Armenrechts
demnach auch deshalb aufzuheben, weil sie auf einer tatsachenwidrigen Annahme
des Obergerichts beruht.

5.
5.1 Zur Begründung seiner Abweisung der Beschwerde gegen die vom
erstinstanzlichen Richter angeordnete hälftige Verlegung der Verfahrenskosten
und zum Wettschlagen der Parteikosten hat das Obergericht ausgeführt, der
Richter könne gemäss § 113 lit. c ZPO in personen-, familien- und
erbrechtlichen sowie in anderen Streitsachen zwischen Verwandten und
Verschwägerten vom Grundsatz der Verteilung der Prozesskosten nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens (§ 112 Abs. 1 und 2, §§ 334 und 342 ZPO)
abweichen. So entspreche es konstanter Praxis des Obergerichts, dass bei
einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungsverfahren die
Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen
würden, während die Prozesskosten in den entsprechenden
Rechtsmittelverfahren, wo den Parteien ein Urteil zu den materiellen
Streitfragen bereits vorliege, grundsätzlich nach dem Prozessausgang verteilt
würden. Die Kostenregelung durch den Gerichtspräsidenten sei unter den
angeführten Umständen nicht zu beanstanden.

5.2 § 113 ZPO bestimmt, dass in den vom Obergericht erwähnten Streitsachen
der Richter von den Regeln des § 112 ZPO (Kostenauflage nach Massgabe des
Obsiegens) abweichen und über die Tragung der Kosten nach Ermessen
entscheiden kann.

Die Beschwerdeführerin weist unter anderem darauf hin, dass sie mit dem auf
Rückführung von Mobiliar und Hausrat gerichteten Begehren sich habe gegen die
Missachtung des vom Obergericht am 30. Juni 2003 bestätigten Eheschutzurteils
zur Wehr setzen müssen; aus jenem Entscheid habe sich ergeben, dass der
Beschwerdegegner die genannten Gegenstände im Grossen und Ganzen ihr zu
überlassen habe. Das in Frage stehende Verfahren stelle somit einen
Vollstreckungsprozess dar und könne nicht als familienrechtlicher Prozess im
Sinne von § 113 lit. c ZPO bezeichnet werden. Der vorliegende Fall habe auch
nichts mit den in der Literatur (Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert
Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, N 9 zu § 113)
genannten, ein Abweichen von der üblichen Kosten- und Entschädigungsregelung
rechtfertigenden Tatbeständen (Unterstützung der Versöhnung beispielsweise im
Eheschutzverfahren; erheblicher Unterschied in der ökonomischen
Leistungsfähigkeit der Ehegatten) zu tun. Der Richter, der der widerrechtlich
handelnden Partei nur die Hälfte der Gerichtskosten auferlege und der
Gegenpartei, die zur Vollstreckung völlig zu Recht die Hilfe der Behörde in
Anspruch nehme, die andere Hälfte auferlege und von ihr verlange, dass sie
ihren Anwalt, den sie sicherlich benötige, selber zahle, überschreite sein
Ermessen krass und verstosse gegen das Willkürverbot. Da die erstinstanzliche
Regelung zum Kosten- und Entschädigungspunkt im Sinne ihrer Vorbringen zu
berichtigen sei, sei schliesslich auch der Entscheid des Obergerichts zu den
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren aufzuheben.

5.3 In seinem Urteil vom 24. November 2003 hatte der Gerichtspräsident das
Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich gutgeheissen und den
Beschwerdegegner verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten
Gegenstände in die eheliche Liegenschaft zurückzubringen. Grundlage dieses
Entscheids bildeten die (Eheschutz-)Urteile der Gerichtspräsidentin 4 von
Baden vom 6. Januar 2003 bzw. des Obergerichts (5. Zivilkammer) vom 30. Juni
2003, wonach für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Liegenschaft samt
Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des
Beschwerdegegners und der Gegenstände, auf die sich die Parteien
aussergerichtlich einigen würden, der Beschwerdeführerin zugewiesen wurde.

Unter den angeführten Umständen entbehrt die obergerichtliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids, die Hälfte der Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, in der
Tat jeder sachlichen Berechtigung. Daran vermag der Hinweis auf die im Kanton
Aargau angewandte allgemeine Praxis in Eheschutz-, Präliminar- und
Scheidungssachen nichts zu ändern. Die hier gegebenen Verhältnisse sind mit
denjenigen zu vergleichen, die dem obergerichtlichen Urteil vom 28. Juni 2004
im Verfahren SU.2004.0063 zugrunde lagen. Dort hat das Obergericht ein
Abweichen von dem in § 112 ZPO festgelegten Grundsatz mit der Begründung
abgelehnt, den Parteien habe bereits vor Einleitung des Verfahrens ein
Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorgelegen. Auch hier ging es um
die blosse Vollstreckung des Eheschutzurteils.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch insofern gutzuheissen, als die
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils verlangt
wird.

6.
Mit der Begründung, die Beschwerdeführerin unterliege mit ihrer (lediglich)
gegen die Kostenregelung (und die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege) gerichteten Beschwerde vollumfänglich, hat das Obergericht ihr
einen Viertel der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt und nur eine
reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Ist die Abweisung der Beschwerde
nach dem Ausgeführten verfassungswidrig, sind auch die Kostenauflage und die
Verweigerung einer vollen Parteientschädigung unhaltbar. Es sind daher
ebenfalls die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des obergerichtlichen Urteils
aufzuheben.

7.
Aus den Ausführungen zur Sache geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im
Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG bedürftig ist. Da ihr nach dem Ausgang des
Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind, ist ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege insofern gegenstandslos. Der Beschwerdegegner,
der sich eines Antrags enthalten hat, ist weder zur Bezahlung einer
Gerichtsgebühr noch zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten.
Ausgangsgemäss ist der Kanton Aargau zur Leistung einer Parteientschädigung
zu verpflichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Da die Beschwerdeführerin diese ohne
Zweifel ausbezahlt erhalten wird, ist deren Armenrechtsgesuch auch aus dieser
Sicht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts
(5. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 28. Juni 2004 (SU.2004.00065 und
SU.2004.00066) werden aufgehoben.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Der Kanton Aargau wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe
im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (5. Zivilkammer) des
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: