Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.325/2004
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5P.325/2004 /bnm

Urteil vom 17. Januar 2005
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Meili,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, Postfach, 6002
Luzern.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Testamentsanfechtung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Kammer) des
Kantons Luzern vom 17. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 13. April 1999 starb der 1906 geborene, seit Januar 1996 verwitwete
C.________, der früher in Z.________ eine eigene Zahnarztpraxis betrieben
hatte. Er hinterliess als gesetzliche Erben die Tochter B.________ und den
Sohn A.________.

C. ________ hatte zahlreiche letztwillige Verfügungen verfasst. Eine vom 8.
September 1997 datierte Verfügung hat folgenden Wortlaut:
"Aufgrund der neusten Vorkommnisse setze ich meinen Sohn A.________ auf den
Pflichtteil, somit erhält er 3/8 meines Nachlasses und meine Tochter
B.________ 5/8.
Als Teilungsbestimmung verfüge ich, dass der Erbteil des Sohnes in bar
bestehen soll. Oder nach Zuweisung meiner Tochter B.________.
Alle früheren Zuweisungsbestimmungen sind damit aufgehoben."

B.
Mit Eingabe vom 8. September 2000 reichte A._______ beim Amtsgericht
Luzern-Stadt gegen B.________ Klage ein und verlangte unter anderem, die
Anordnung in Abs. 2 der letztwilligen Verfügung vom 8. September 1997 für
nichtig und den übrigen Teil für ungültig zu erklären.

B. ________ erhob Widerklage, im Wesentlichen mit den Anträgen, den Nachlass,
den Wert jedes einzelnen Nachlassgegenstandes und ihre Berechtigung zu 5/8 am
Nachlass festzustellen, den Barwert des A.________ zukommenden Anteils von
3/8 zu ermitteln und diesem Barwerte in entsprechender Höhe zuzuweisen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2003 ordnete der
Amtsgerichtspräsident I an, dass die Verfahren betreffend Klage und
Widerklage getrennt würden und der Erbteilungsprozess bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Urteils im Verfahren betreffend Testamentsungültigkeit
sistiert werde.

Am 31. März 2003 erkannte das Amtsgericht Luzern-Stadt (Abteilung I)
folgendes:

"1.Es wird festgestellt, dass die Bestimmung in der letztwilligen Verfügung
von C.________ vom 8.9.1997 mit dem Wortlaut "Oder nach Zuweisung meiner
Tochter B.________" nichtig ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kriminalpolizei ... wird gerichtlich angewiesen, die aufgrund des
Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt am 29.8.2000
gelagerten Trägermaterialien von biologischen Spuren von C.________ zu
vernichten.
..."
A.________ appellierte an das Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern, das
die Appellation mit Urteil vom 17. Juni 2004 abwies und das erstinstanzliche
Urteil bestätigte.

C.
A.________ erhebt beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als
auch Berufung. Mit der Beschwerde beantragt er, den obergerichtlichen
Entscheid aufzuheben. Ferner stellt er das Prozessbegehren, der Beschwerde
hinsichtlich der angeordneten Vernichtung der Trägermaterialien mit den
biologischen Spuren des Erblassers aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Präsidialverfügung vom 15. September 2004 ist bezüglich des  Gesuchs
um aufschiebende Wirkung festgehalten worden, dass durch zulässige Berufung
der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils von Gesetzes wegen
gehemmt werde.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Missachtung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere des Rechts, sich im
Verfahren zu äussern und Beweismittel zu offerieren. Was die Parteien in
Beanspruchung des rechtlichen Gehörs vorbrächten, habe das Gericht zu prüfen
und zu würdigen. Eigenmächtige Beschränkung der Prüfungsbefugnis komme einer
Rechtsverweigerung gleich; das Gericht müsse zu den vorgebrachten Argumenten
und Antworten Stellung nehmen.

1.1
1.1.1Für Zivilstreitigkeiten ergibt sich der Beweisführungsanspruch einer
Partei aus Art. 8 ZGB, d.h. aus dem Bundesrecht, dessen Verletzung mit
Berufung zu rügen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 OG). Art. 8 ZGB
bestimmt allerdings nicht, wie der Sachrichter das Ergebnis der
Beweiserhebungen zu würdigen habe, und verbietet ihm somit nicht, einem
beantragten Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die
Tauglichkeit abzusprechen (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317 mit Hinweisen). Die
staatsrechtliche Beschwerde ist mithin insofern zulässig, als der
beanstandete Verzicht auf die Anordnung bestimmter Beweismassnahmen auf
antizipierter Beweiswürdigung beruht und diese (als willkürlich) angefochten
wird.

Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht ein,
wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder
sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86;
120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen
Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58;
128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweis). Wird Willkür gerügt, ist klar und
detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert
unrichtig sein soll (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit weiteren Hinweisen). Appellatorische Kritik, wie
sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ist
ausgeschlossen (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
1.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich
die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Bei dieser Pflicht
geht es darum, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls anfechten
kann. Es besteht jedoch kein Anspruch auf ausführliche Begründung, namentlich
nicht darauf, dass auf jede Einwendung eingegangen wird (BGE 126 I 97 E. 2b
S. 102 mit Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich dem angefochtenen Entscheid
nicht entnehmen lasse, weshalb das Obergericht seinem Antrag, ein
(postmortales) gerontopsychiatrisches Gutachten über den Erblasser
einzuholen, nicht stattgegeben hat; die kantonale Appellationsinstanz
verweise auf "Umstände", ohne dass klar wäre, was damit konkret gemeint sei.

Der Entschluss, auf das Einholen des verlangten Gutachtens zu verzichten,
beruht offensichtlich auf der eingehenden Würdigung der Erklärungen von Dr.
med. D.________ und Dr. med. E.________, die den Erblasser zu Lebzeiten
persönlich betreut haben. Aus deren Äusserungen hat das Obergericht - in
vorweggenommener Beweiswürdigung - geschlossen, die beantragte Expertise
vermöchte an der Annahme, es lägen keine Hinweise für eine derart
angeschlagene Gesundheit des Erblassers vor, dass an dessen Urteils- bzw.
Testierfähigkeit ernsthaft zu zweifeln wäre, nichts zu ändern. Von einer
Gehörsverweigerung im Sinne fehlender Begründung kann nach dem Gesagten nicht
die Rede sein, und dass die der Ablehnung zugrunde liegende vorweggenommene
Beweiswürdigung willkürlich wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

1.3 Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von Dr. med.
F.________ und Dr. med. G.________ vom 19. Februar 2003 stellte das
Obergericht fest, es handle sich um ein Privatgutachten; es habe nur die
Bedeutung einer Parteibehauptung und könne daher nicht als taugliches
Beweismittel gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer wirft der kantonalen
Appellationsinstanz vor, sie habe sich mit dem Gutachten nur mangelhaft
auseinander gesetzt.

Soweit auch dieses Vorbringen den Vorwurf mangelhafter Begründung enthält,
ist die Rüge nach dem Gesagten unbegründet. Im Übrigen begnügt sich der
Beschwerdeführer damit, in appellatorischer Form seine eigene Auslegung des
Gutachtens vorzutragen. Wenn er darauf hinweist, dass die von ihm
beauftragten Experten zum Schluss gelangt seien, die jederzeitige intakte
Urteilsfähigkeit des Erblassers in Bezug auf komplexe Geschäfte sei nicht
erwiesen, so versäumt er darzutun, weshalb die Annahme des Obergerichts, der
Erblasser habe zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung über die
erforderlichen geistigen Fähigkeiten verfügt, auch unter Berücksichtigung der
verschiedenen Zeugenaussagen - unter anderem ebenfalls von Ärzten -
willkürlich sein soll.

1.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht insofern eine selektive
Beweisabnahme vor, als es die von ihm beantragten Zeugenbefragungen nicht
durchgeführt habe, dagegen drei von der Beschwerdegegnerin angerufene Zeugen
einvernommen worden seien. Wie die kantonale Instanz selbst erklärt, beruht
der Verzicht auf die Zeugeneinvernahmen auf vorweggenommener Beweiswürdigung.
Was der Beschwerdeführer zu diesem Punkt weiter vorbringt, enthält nicht
ansatzweise das, was zur Begründung der Rüge, diese sei vollkommen unhaltbar,
erforderlich ist.

1.5 Ebenso wenig genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorwurf,
das Obergericht habe die vorhandenen Zeugenaussagen nur unvollständig
berücksichtigt, den vom Gesetz an die Begründung einer staatsrechtlichen
Beschwerde gestellten Anforderungen: Die kantonale Appellationsinstanz hat
erklärt, dass es bei der Einvernahme von Zeugen zur Urteilsfähigkeit einer
Person nicht darum gehen könne, ihnen medizinische oder juristische Fragen zu
unterbreiten; die Befragten sollten dem Gericht vielmehr die
Entscheidungsgrundlagen liefern, indem sie ein Bild von der betreffenden
Person vermittelten, deren Reaktionen und Verhalten in verschiedenen
Situationen, an ihr beobachtete Fehlleistungen oder Anzeichen von
Beurteilungsfähigkeit bzw. deren Fehlen beschrieben. Dem hält der
Beschwerdeführer ohne jegliche Substantiierung bloss entgegen, er habe
gewünscht, dass auch zu dem von ihm eingebrachten Beweisthema Zeugen
einvernommen und berücksichtigt würden, doch habe ihm das Obergericht diesen
Beweis abgeschnitten.

2.
Sodann werden in verschiedenen weiteren Punkten Verletzungen des
Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht.

2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, einerseits das von ihm in
die Wege geleitete vormundschaftliche Verfahren als irrelevant zu bezeichnen,
andererseits aber gleichwohl auf dieses Verfahren abzustellen. An der von ihm
erwähnten Stelle ging es der kantonalen Instanz offensichtlich einzig darum,
festzuhalten, dass das vormundschaftliche Verfahren erst nach Errichtung des
strittigen Testaments eingeleitet worden ist. Im Übrigen legt der
Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern das Abstellen auf gewisse
Akten jenes Verfahrens willkürlich sein soll.

2.2
2.2.1In der letztwilligen Verfügung vom 8. September 1997 hat der Erblasser
den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die "neusten Vorkommnisse" auf den
Pflichtteil gesetzt. Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer
geltend gemacht, dass es solche Vorkommnisse gar nicht gegeben und der
Erblasser sich in dieser Beziehung in einem Irrtum befunden habe. Die
Beschwerdegegnerin erklärte dazu, es werde wohl nicht mehr zu eruieren sein,
was der Verstorbene damit gemeint habe.

Das Obergericht bemerkt, dass die erste Instanz zutreffend davon ausgegangen
sei, die "neusten Vorkommnisse" seien nicht aktenkundig; es scheine nicht
bekannt zu sein, was der Erblasser mit diesem Passus gemeint habe; keine der
Parteien habe über den Inhalt jener "Vorkommnisse" nähere Angaben gemacht,
woran auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Appellation
nichts zu ändern vermöchten; im Übrigen ergebe sich aus den Angaben des
Erblassers anlässlich des Gesprächs bei der Vormundschaftsdirektion, dass das
Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht ungetrübt gewesen sei.

2.2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor,
in willkürlicher Weise den Verhandlungsgrundsatz missachtet zu haben. Die
Verhandlungsmaxime besagt, dass es ausschliesslich Sache der Parteien ist,
das Tatsächliche des Streits vorzutragen, und dass das Gericht an
unbestritten gebliebene oder zugestandene Tatsachen gebunden ist und darüber
nicht Beweis zu erheben hat (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, 6. Kapitel, Rz. 19 ff.). Wenn hier
die Beschwerdegegnerin erklärt hat, es werde sich wohl nicht mehr
herausfinden lassen, was der Erblasser mit "neusten Vorkommnissen" gemeint
haben könnte, bedeutet dies nicht, dass sie deren Nichtvorhandensein
anerkennt. Ob es solche Vorkommnisse gegeben habe, ist demzufolge umstritten.
Von einer formellen Wahrheit bzw. von einer Verletzung der Verhandlungsmaxime
durch das Obergericht, das die Existenz von Vorkommnissen nicht verneint hat,
kann deshalb keine Rede sein.

2.2.3 Die Erwähnung "neuster Vorkommnisse" im Testament begründet die
tatsächliche Vermutung deren Existenz (in der Wahrnehmung des Erblassers). Es
hätte unter diesen Umständen am Beschwerdeführer gelegen, diese Vermutung
umzustürzen oder zumindest erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit darzutun.
Die stillschweigende Annahme des Obergerichts, es habe in den Augen des
Erblassers eben solche Vorkommnisse gegeben und dieser sei insoweit weder
einem Irrtum noch einer Einflüsterung der Beschwerdegegnerin unterlegen, ist
letztlich das Ergebnis einer Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten. Dass
diese willkürlich sei, macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend.

2.3 In mehreren Punkten wird ferner die obergerichtliche Beweiswürdigung als
willkürlich bezeichnet.

2.3.1 Der Beschwerdeführer erklärt, er habe in der Appellationsschrift darauf
aufmerksam gemacht, dass die Zeugen H.________, I.________ und J.________ den
Erblasser nur gelegentlich erlebt hätten und bei diesen Begegnungen mit ihm
über Dinge gesprochen worden sei, die keinen Zusammenhang mit aktuellem
Geschehen gehabt hätten; aus den Aussagen dieser Zeugen lasse sich deshalb
kein Rückschluss auf die kognitiven Fähigkeiten des Erblassers ziehen. Das
Obergericht habe sich über diesen Einwand hinweggesetzt.

Diese Rüge stösst ins Leere. Im angefochtenen Entscheid (S. 17) hat sich die
kantonale Appellationsinstanz eingehend mit den Einwendungen des
Beschwerdeführers befasst. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen
Ausführungen nicht auseinander und legt namentlich auch nicht dar, dass sie
willkürlich wären.

2.3.2 Das Obergericht teilt die Auffassung der ersten Instanz, wonach die
Ausführungen der Zeugin K.________ sich über das Ganze gesehen wenig konkret
und präzis präsentierten. Das gelte insbesondere für die Aussage, es seien
Sachen vorgefallen, bei denen sie sich nicht habe vorstellen können, dass der
Erblasser sie gemacht hätte, wenn er geistig noch voll da gewesen wäre, zumal
die Zeugin keine konkreten Vorfälle angeführt habe. Die Zeugin erwähne
lediglich, dass der Erblasser sich über Kleinigkeiten aufgeregt habe und ihre
Töchter habe aus dem Haus weisen wollen. Weiter habe sie erklärt, dass der
Erblasser sie und ihren Sohn anlässlich einer Beerdigung im November 1997
nicht mehr erkannt habe, was sie jedoch von sich aus der Verwirrung wegen der
Beerdigung und dem damit verbundenen Stress zugeschrieben habe. Gerade aus
dieser Begründung könnte geschlossen werden, dass der Erblasser im Normalfall
nicht verwirrt gewesen sei.
In seinen hiergegen erhobenen Einwendungen begnügt sich der Beschwerdeführer
damit, in appellatorischer Form den Einschätzungen des Obergerichts seine
eigene Würdigung der Aussagen von K.________ entgegen zu halten. Weshalb die
Auffassung der kantonalen Instanz willkürlich sein soll, ist damit nicht
ansatzweise dargetan.

2.3.3 Willkür erblickt der Beschwerdeführer ausserdem darin, dass die
Aussagen des Zeugen L.________ einerseits und diejenigen der Zeugen
M.________ (seiner Ehefrau) und N.________ (seines Sohnes) andererseits vom
Obergericht ganz unterschiedlich gewichtet worden seien. Die Aussagen von
L.________ habe die kantonale Instanz ohne weiteres hingenommen, obschon
dieser Zeuge als Angestellter der Bank O.________ den Erblasser als Kunde
betreut und deshalb nicht anders habe aussagen können, da er sich sonst dem
Vorwurf ausgesetzt hätte, er habe mit einem unter Umständen nicht (mehr)
Urteilsfähigen Bankgeschäfte abgeschlossen. Demgegenüber habe das Obergericht
darauf hingewiesen, dass M.________ und N.________ nicht nur seine nächsten
Angehörigen seien, sondern auch ein Interesse am Prozessausgang hätten,
weshalb deren Aussagen nur mit grösster Zurückhaltung zu berücksichtigen
seien.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen, denen beizufügen
ist, dass M.________ und N.________ nach den Feststellungen der kantonalen
Appellationsinstanz sämtliche Rechtsschriften und auch gewisse andere
Aktenstücke gelesen hatten, in keiner Weise auseinander. Stattdessen
beschränkt er sich auf die Bemerkung, offensichtlich sei auch hier mit
verschiedenen Ellen gemessen worden. Auch in diesem Punkt genügt die
Beschwerde den an die Begründung gestellten Anforderungen somit nicht.

2.3.4 Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wurde der Erblasser
Ende September 1997 wegen anhaltender Müdigkeit auf Veranlassung seines
Hausarztes in die Medizinische Klinik des Kantonsspitals Z.________
eingewiesen. Der mit der Aufnahmeuntersuchung betraute Arzt habe ein
vermindertes Kurzzeitgedächtnis und ein etwas verlangsamtes Denken, jedoch
einen nur leicht reduzierten Allgemeinzustand und ein klares Bewusstsein
festgestellt. Die nähere Untersuchung habe dann das Vorliegen eines
Aneurysmas (Ausweitung) der Hauptschlagader im Bauch ergeben. PD Dr. med.
P.________, Chefärztin der Klinik, habe eine Operation für klar indiziert und
der beigezogene Chirurg den Eingriff zwar nicht als klein, angesichts der
Gesamtsituation aber als absolut vertretbar erachtet. Der Erblasser habe sich
indessen gegen eine Operation entschieden, worauf er am 1. Oktober 1997 das
Spital - laut Austrittsbericht in ordentlichem Allgemeinzustand - verlassen
habe. Das Obergericht weist des weitern darauf hin, PD Dr. med. P.________,
die in ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1999
erklärt habe, es seien während der Hospitalisation des Erblassers keine
Untersuchungen über die Frischgedächtnisfunktion durchgeführt worden, sei der
Auffassung, der Erblasser habe den Schweregrad seiner Krankheit erkannt, aber
auch die Gefahr einer Operation verstanden. Allerdings stehe dieser Äusserung
eine Bemerkung im Pflegebericht vom 1. Oktober 1997 gegenüber, wonach die
zuständige Pflegerin auf Grund der Frage des Erblassers, ob es denn nicht so
schlimm sei, dass er wieder nach Hause dürfe, den Eindruck erhalten habe,
dieser habe die Diagnose nicht realisiert. Mit dem Bemerken, es sei unklar,
was der Erblasser mit seiner Frage gemeint habe, und ausserdem anzunehmen,
dass PD Dr. med. P.________ ernsthafte Zweifel an dessen Einsichtsfähigkeit
zum Ausdruck gebracht hätte, ging das Obergericht davon aus, der Erblasser
habe die Tragweite seiner Erkrankung und eines allfälligen operativen
Eingriffs verstanden.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Obergericht die
Erklärungen der Personen, die sich anlässlich des Spitalaufenthalts mit dem
Erblasser befasst haben, demnach durchaus gewürdigt. Was in der Beschwerde
vorgetragen wird, vermag den von der kantonalen Instanz gezogenen Schluss
über die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung seiner Erkrankung zu
erkennen, nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.

2.3.5 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, der
Erblasser sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er der leibliche Vater der
Beschwerdegegnerin sei, und hätte als besonders familien- und
traditionsbewusste Person diese nicht zu seinen, des Beschwerdeführers,
Lasten begünstigt, wenn er nicht diesem Irrtum erlegen wäre.

2.3.5.1 Hierzu hält das Obergericht fest, der Erblasser habe in seiner
Ergänzung zum Testament vom 10. Oktober 1996 Stellung zur Frage der
Vaterschaft genommen und begründet, weshalb die Vermutung, seine Tochter (die
Beklagte) sei aus einer ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau mit dem
"alten Onkel Q.________" entstanden, haltlos sei. Auf die entsprechende
Unsicherheit habe der Erblasser erst gar nicht reagiert, so dass ein Irrtum
nicht vorliege bzw. nicht vorliegen könne. Ausserdem weist die kantonale
Appellationsinstanz darauf hin, dass für eine Ungültigkeit der letztwilligen
Verfügung nach Art. 469 Abs. 1 ZGB erforderlich sei, dass der Erblasser seine
Verfügung unter dem Einfluss des Irrtums errichtet habe, mit andern Worten
ein Kausalzusammenhang zwischen der falschen Vorstellung und der Verfügung
gegeben sein müsse. Der Beschwerdeführer habe nicht nur den Nachweis des
Irrtums, sondern insbesondere auch denjenigen der Kausalität zu erbringen.
Der blosse Hinweis, der Erblasser hätte, wenn er um die angeblich fehlende
Vaterschaft gewusst hätte, die Beschwerdegegnerin nicht begünstigt, genüge
nicht, ganz abgesehen davon, dass auch keine Beweise für diese Behauptung
angeboten worden seien. Die erste Instanz habe unter den dargelegten
Umständen zu Recht davon abgesehen, ein Vaterschaftsgutachten einzuholen.

2.3.5.2 Was der Kläger gegen die tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts und damit gegen die dem Verzicht auf die Einholung eines
Vaterschaftsgutachtens (DNA-Analyse) zu Grunde liegende antizipierte
Beweiswürdigung vorbringt, stellt eine rein appellatorische Kritik dar und
ist nicht geeignet, den Vorwurf der Willkür zu begründen. Ist der Verzicht
auf die erwähnte Expertise nicht zu beanstanden, stösst die Willkürrüge, die
auch gegen die von der kantonalen Instanz angeordnete Vernichtung der
Trägermaterialien mit den biologischen Spuren des Erblassers erhoben wird,
ins Leere.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung
eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen
sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Kammer) des Kantons
Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: