Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.313/2004
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2004


5P.313/2004 /rov

Urteil vom 22. September 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Titus Bossart,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 5. Zivilkammer, vom 1. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a Z.________ (geboren 1963) und Y.________ (geboren 1948) heirateten 1991.
Sie wurden Eltern der Kinder X.________ (geboren 1992), W.________ (geboren
1994) und V.________ (geboren 1995).
Der Ehemann ist dipl. Elektroingenieur ETHZ und MBA. Er war bis Ende 2003
Mitglied der Geschäftsleitung der U.________ AG. Seit dem 1. Januar 2004 ist
er bei der T.________ AG angestellt. Die Ehefrau, ausgebildete Logopädin, ist
seit der Heirat nicht mehr erwerbstätig.
Seit dem 18. Mai 2002 leben die Ehegatten getrennt.

B.
Auf Gesuch der Ehefrau vom 20. Dezember 2002 hin nahm das Gerichtspräsidium 4
des Bezirksgerichts Baden am 24. November 2003 von der Berechtigung der
Ehegatten zum Getrenntleben Vormerk. Es unterstellte die Kinder der Obhut der
Mutter und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters. Dieser wurde
verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder mit monatlich je Fr. 2'500.--,
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, beizutragen. Weiter wurde er dazu
verhalten, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beträge von
Fr. 6'600.-- zu bezahlen. Sämtliche Unterhaltsbeiträge wurden indexiert.
Beide Parteien fochten den Eheschutzentscheid mit Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Aargau an. Dessen 5. Zivilkammer setzte am 1. Juni 2004 die
Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'500.--, zuzüglich Kinderzulagen, herab
und erhöhte gleichzeitig den persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau
auf Fr. 6'984.-- pro Monat.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8, 9 und 29 Abs. 2
BV beantragt die Ehefrau dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 1. Juni 2004 aufzuheben.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid des Obergerichts kann nicht mit eidgenössischer Berufung
angefochten werden (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 127 III 476 E. 2a). Aus dieser
Sicht ist die staatsrechtliche Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im
Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 127 III
279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Diese
Begründungsanforderungen gelten auch für Rügen mit Bezug auf die Verweigerung
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.

2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wobei Willkür nur vorliegt, wenn nicht
bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Namentlich
genügt der Umstand, dass ein anderslautender Entscheid ebenso oder gar eher
vertretbar wäre, noch nicht, um einen Entscheid als willkürlich hinzustellen
(BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 369 E. 3a S. 373; je mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vom Obergericht festgelegten
Unterhaltsbeiträge. Sie rügt Ermessensüberschreitung (Art. 9 BV), Missachtung
der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und Verstoss gegen das
Gleichheitsgebot (Art. 8 BV).

Das mit der "Regelung des Getrenntlebens" (Randtitel zu Art. 176 ZGB)
befasste Eheschutzgericht muss unter anderem die Geldbeiträge festsetzen, die
der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei
steht ihm ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Auf Willkürbeschwerde hin
kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn das Sachgericht grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es
Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen,
oder wenn es umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat.
Der Ermessensentscheid muss sich als im Ergebnis als offensichtlich unbillig,
als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 4 E. 4b S. 7; 126 III
8 E. 3c S. 10; 109 I a 107 E. 2c S. 109).

3.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass bei sehr guten
wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier gegeben seien, der
Unterhaltsbeitrag so festzulegen sei, dass der bisherige Lebensstandard
weitergeführt werden könne. Vorliegend hätten die Lebenshaltungskosten der
Familie vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durchschnittlich Fr.
13'462.-- im Monat betragen (ohne Miete, Steuern, Beiträge für die Säule 3a,
Nebenkosten für die Wohnung und Einrichtung der Eigentumswohnung). Diese
Lebenshaltungskosten seien auf die Ehegatten und die Kinder aufzuteilen,
wobei ein Verteilerschlüssel von 2/3 zu Gunsten der Ehefrau und der Kinder
und von 1/3 zu Gunsten des Ehemannes angemessen sei.

3.1.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert nicht, dass das Obergericht zur
Festlegung des Unterhaltsbeitrages bei den bisherigen Lebenshaltungskosten
angeknüpft hat, und sie stellt auch den hierfür eingesetzten Betrag nicht in
Abrede. Hingegen rügt sie, dass das Obergericht eine pauschale Aufteilung
dieser Lebenshaltungskosten vorgenommen habe, ohne die konkreten Verhältnisse
zu berücksichtigen. Sie habe eine detaillierte Bedarfsberechnung für sich,
die Kinder und den Ehemann erstellt, doch habe sich das Obergericht damit
überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern eine pauschale Aufteilung
vorgenommen, die es schlankweg als angemessen bezeichnet habe, ohne
darzulegen, weshalb dieser Verteilerschlüssel sachgerechter sei als ihre
konkrete Bedarfsberechnung. Darin liege ein Verstoss gegen die
Begründungspflicht. Im Übrigen sei die Aufteilung der Lebenshaltungskosten im
Verhältnis von 2/3 zu 1/3 nicht haltbar. Dies erhelle schon daraus, dass der
dem Ehemann zugebilligte Drittel den Betrag von Fr. 4'487.-- pro Monat
ausmache, wogegen der effektive Bedarf nach seiner eigenen Berechnung sich
nur gerade auf Fr. 1'640.-- belaufe. Falls überhaupt eine pauschale
Aufteilung vorzunehmen wäre, müsste diese strikte nach Köpfen erfolgen.
Dementsprechend würde eine Quote von 4/5 auf die Ehefrau und die Kinder und
eine solche von 1/5 auf den Ehemann entfallen.

3.1.2 Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der
Unterhaltsbeitrag berechnet werden soll (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S.
414/415). Bei ausgesprochen guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird wegen
der damit verbundenen Sparquote von der Existenzminimums- oder
Grundbedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung bzw. -verteilung abgeraten
und eine konkrete Berechnung befürwortet (Urteil 5C.278/2000 vom 4. April
2001, publiziert in ZBJV 138/2002, E. 3b S. 35). Bei sehr guten finanziellen
Verhältnissen, wie sie hier gegeben sind, bildet Bezugspunkt für den
Unterhaltsbeitrag die während des Zusammenlebens praktizierte Lebenshaltung
(BGE 119 II 314 E. 4b/bb S. 318; 118 II 376 E. 20b S. 378; Urteil 5P.231/2000
vom 12. Januar 2001, publiziert in: FamPra.ch 201 S. 764). Davon ist das
Obergericht ausgegangen, hat zunächst den Gesamtunterhalt ermittelt und
diesen hernach auf die beiden Haushalte aufgeteilt. Dabei hat es
berücksichtigt, dass sich nicht zwei Einpersonenhaushalte gegenüber stehen,
sondern auf der einen Seite der Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihren
minderjährigen Kindern und auf der anderen Seite der Einpersonenhaushalt des
Ehemannes. Dem Umstand, dass es sich nicht um zwei gleichartige Haushalte
handelt, hat das Obergericht dadurch Rechnung getragen, dass es dem
Mehrpersonenhaushalt der Beschwerdeführerin eine Quote von 2/3 und dem
Einpersonenhaushalt des Beschwerdegegners eine solche von 1/3 zugewiesen hat.
Dies ist vertretbar. Zwar lässt sich der Unterhalt auch durch Addition
einzelner Bedarfsposten, die den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen
vermögen, ermitteln, doch kann die vom Obergericht angewendete
Berechnungsweise im Ergebnis nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Dagegen
vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, dass nach dieser Methode der
Ehemann mehr erhalte, als er selber für seinen Bedarf berechnet habe, nicht
aufzukommen. Denn nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes muss dieser
seinen eigenen Haushalt finanzieren, wobei mehr Aufwendungen anfallen, wie
etwa die Verrichtung von Haushaltsarbeiten durch Drittpersonen, weshalb die
Argumentation fehl geht, der Bedarf habe während des Zusammenlebens nur
gerade Fr. 1'640.-- im Monat betragen.
Wenn - wie vorliegend - der obhutsberechtigte Ehegatte mit den ihm
anvertrauten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, so stellt dieser
eine wirtschaftliche Gemeinschaft dar, in welcher Bedarfspositionen anfallen,
die sich nicht auf die einzelnen Mitglieder dieses Haushaltes aufteilen
lassen (wie z.B. Heizkosten oder Telefonrechnungen). Angesichts dessen
erscheint eine Aufteilung nach Köpfen, wie von der Beschwerdeführerin
verlangt, nicht zwingend. Auch aus dieser Sicht erscheint die vom Obergericht
vorgenommene Aufteilung zumindest im Ergebnis nicht unhaltbar.
Zur Begründung der Quotenteilung von 2/3 und 1/3 hat das Obergericht explizit
auf den Anspruch der Kinder auf Teilhabe an der gehobenen Lebenshaltung der
Eltern hingewiesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen bei
guten wirtschaftlichen Verhältnissen die Kinder am höheren Lebensstandard der
Eltern partizipieren (BGE 120 II 285 E. 3a/cc S. 290; 116 II 110 E. 3a S.
113). Die vom Obergericht angeführte Begründung liegt somit auf der Linie der
bundesgerichtlichen Judikatur. Das Obergericht hat demnach aufgezeigt,
weshalb es zu dem von ihm angewendeten Verteilerschlüssel gekommen ist und
hat insoweit der Begründungspflicht genügt.

3.2
3.2.1Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, das Obergericht habe bei der
Berechnung des Unterhaltsbeitrages die trennungsbedingten Mehrkosten nicht
berücksichtigt. Entweder habe es angenommen, dass gar keine solchen Kosten
anfallen würden und deshalb auch keine entsprechenden Ermittlungen
angestellt, oder aber es sei davon ausgegangen, dass sie - die
Beschwerdeführerin - die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten aus
ihrem Vermögen selber zu bezahlen habe. Beides sei willkürlich. Denn durch
die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes würden immer Mehrkosten entstehen.
Diese müssten vom unterhaltsverpflichteten Gatten aus dessen Einkommen
bestritten werden, jedenfalls soweit dies zumutbar erscheine, was vorliegend
unzweifelhaft der Fall sei.

3.2.2 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, dass, wo die trennungsbedingten
Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden könnten, die unterhaltsberechtigte
Person Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe, welcher die Weiterführung
des bisherigen Standards erlaube. Vorliegend sei der gesamte Lebensbedarf der
Familie aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes gedeckt worden. Daneben würden
aber beide Ehegatten noch über Vermögenserträge verfügen, die zusammen die
trennungsbedingten Mehrkosten überstiegen. Im Hinblick darauf sei der
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und die Kinder auf der Grundlage ihres
Bedarfs für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung zu ermitteln.
Damit wollte das Obergericht offenbar zum Ausdruck bringen, dass in Fällen,
wo die trennungsbedingten Mehrkosten durch Beträge gedeckt werden können, die
bisher der Vermögensbildung gedient hatten, Anspruch auf Weiterführung der
bisherigen Lebenshaltung besteht und daran keine Abstriche gemacht werden
müssen wie dort, wo zur Deckung der durch das Getrenntleben verursachten
Kosten nicht auf eine Sparquote zurückgegriffen werden kann. Diese Erwägungen
decken sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auf bisher der
Bildung von Ersparnissen dienende Einkommensteile gegriffen werden kann, um
die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten zu finanzieren (BGE 119
II 314 E. 4b/bb S. 318; 118 II 376 E. 20b S. 378; 114 II 26 E. 8 S. 31/32).
Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das Obergericht die trennungsbedingten
Mehrkosten nicht ermittelt und bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge
nicht berücksichtigt hat. Vielmehr hat es die für die Ehefrau mit dem
Getrenntleben anfallenden Wohnkosten, die Steuerbelastung und die Kosten der
Kinderbetreuung eruiert und - wie aus der Zusammenstellung auf S. 13 oben des
angefochtenen Urteils zu ersehen ist - bei der Berechnung des
Unterhaltsbeitrags auch berücksichtigt. An den Gesamtbedarf der Ehefrau hat
das Obergericht ihre eigenen Einkünfte in Höhe von Fr. 3'721.30 pro Monat
angerechnet, so dass ein vom Ehemann zu leistender Unterhaltsbeitrag von
gerundet Fr. 12'084.-- resultiert, worin trennungsbedingte Mehrkosten
eingeschlossen sind. Damit ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass sie
in unhaltbarer Weise die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten aus
ihrem eigenen Vermögen bezahlen müsse, entkräftet.

3.3
3.3.1Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass das Obergericht
die Vermögenserträge vollumfänglich angerechnet habe. Während des
Zusammenlebens seien sowohl der gesamte Lebensunterhalt der Familie als auch
die Steuern aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes bezahlt worden, während
jeder Ehegatte die Erträge aus seinem Vermögen für sich habe behalten können.
Es entspreche daher der vereinbarten Lebenshaltung, dass sie über die Erträge
ihres Vermögens frei verfügen könne, und diese Abmachung wirke auch über die
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts hinaus. Die vollumfängliche Anrechnung
ihres Vermögensertrages stehe in krassem Gegensatz dazu. Aber auch mit Blick
auf Art. 164 ZGB sei es willkürlich, ihr die Vermögenserträge nicht zu
belassen, handle es sich dabei doch faktisch um ihren Beitrag zur freien
Verfügung. Überdies werde Art. 8 BV verletzt, wenn sie sich ihre
Vermögenserträge vollumfänglich anrechnen lassen müsse, wogegen der Ehemann
die seinen behalten dürfe.

3.3.2 Das Obergericht hat dazu bemerkt, wenn das Eheschutzverfahren, wie
vorliegend, der Vorbereitung der Scheidung diene, gewinne das Ziel der
wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung und müssten die für den
nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB berücksichtigt
werden. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nur insoweit,
als der betreffende Ehegatte nicht selber für den gebührenden Unterhalt
aufkommen könne. Angesichts dessen müsse sich vorliegend die Ehefrau die
Einkünfte aus ihrem Vermögen an ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen.

3.3.3 Wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr
ernsthaft gerechnet werden kann, so ist es sachgerecht, bei der Festsetzung
der Unterhaltsbeträge die für den nachehelichen Unterhalt massgebenden
Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen. Dementsprechend gewinnt die
Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten an Bedeutung
(BGE 128 III 65 E. 4a S. 67). Vorliegend ist nach den übereinstimmenden
Aussagen der Parteien mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens im Ernst
nicht mehr zu rechnen. Damit gewinnt die Frage an Bedeutung, ob und inwieweit
die Beschwerdeführerin selbst für ihren Unterhalt zu sorgen vermag, wobei die
in Art. 125 ZGB verankerten Kriterien heranzuziehen sind. In Ziff. 5 der
genannten Bestimmung werden Einkommen und Vermögen des betreffenden Ehegatten
erwähnt. Zum Einkommen gehört auch der Vermögensertrag (BGE 127 III 289 E. 2b
S. 293; Urteil 5C.29/2001 vom 6. September 2001 E. 3a). Dem Kriterium von
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB hat das Obergericht Rechnung getragen, indem es
der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel der Eigenversorgungskapazität
die Erträge aus ihrem Vermögen angerechnet hat. Darin liegt keine Willkür.
Die Anrechnung der Vermögenserträge verstösst auch nicht gegen Art. 164 ZGB.
Wird nämlich im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Unterhaltsbeitrag
gerichtlich festgesetzt, so ist der Freibetrag gemäss Art. 164 ZGB in der
Regel darin enthalten und nicht zusätzlich geschuldet (Hasenböhler, Basler
Kommentar, N. 28 zu Art. 164 ZGB; vgl. auch Urteil 5P.231/2000 vom 12. Januar
2001, in: FamPra.ch 2001 S. 767). Im Übrigen besteht der Anspruch auf einen
Freibetrag ohnehin nur, wenn der haushaltführende Ehegatte nicht selber über
Einkünfte verfügt, die ihm eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit
garantieren (BGE 114 II 301 E. 4a S. 306). Vorliegend besitzt die
Beschwerdeführerin ein Vermögen von Fr. 1.5 Mio. und verfügt demnach über
eine finanzielle Unabhängigkeit, die weit über dem Durchschnitt liegt.
Angesichts dessen ist es mehr als fraglich, ob sie überhaupt einen Freibetrag
nach Art. 164 ZGB beanspruchen könnte. Jedenfalls aber ist die
Berücksichtigung ihrer Vermögenslage unter dem Willkürgesichtspunkt nicht zu
beanstanden.
Die Anrechnung der Vermögenserträge verstösst auch nicht gegen Art. 8 BV. Die
Einkünfte der Ehefrau aus Vermögen betragen Fr. 3'721.-- pro Monat, jene des
Ehemannes Fr. 2'477.15, so dass sie sich ungefähr die Wage halten. Dem
Ehemann verbleibt von seinem Einkommen nach Abzug der Wohnkosten und der
Unterhaltsbeiträge ein Betrag von Fr. 2'550.-- bei einer Steuerbelastung von
Fr. 3'625.-- pro Monat. Auch wenn er zur Bezahlung der Steuern auf
Bonuszahlungen zurückgreifen kann, wird er gleichwohl zur Deckung seines
Bedarfes die Vermögenserträge heranziehen müssen, wie dies auch auf Seiten
der Ehefrau der Fall sein dürfte. Eine Art. 8 BV verletzende
Ungleichbehandlung der Ehegatten liegt nicht vor.

3.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Obergericht auch dadurch
in Willkür verfallen, weil es für die Kinderbetreuung einen Stundenansatz von
nur gerade Fr. 10.-- angewendet und hierfür erst noch keine Begründung
abgegeben habe. Mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse hätten
die Kinder Anspruch auf eine professionelle Betreuung, wofür nach den Angaben
des Forums für Hauswirtschaft in Baden ein Stundenansatz von Fr. 33.30
anzunehmen sei.

Das Obergericht hat dazu bemerkt, es treffe zu, dass die Ehefrau bei
gelegentlichen Abwesenheiten ihre Kinder nicht während Stunden
unbeaufsichtigt zu Hause lassen könne, doch genüge für die Beaufsichtigung
ein Babysitter, für den erfahrungsgemäss Fr. 10.-- pro Stunde aufgewendet
werden müssten. Das Obergericht hat dabei auch auf die zunehmende
Selbstständigkeit der Kinder hingewiesen. Der Haupteinwand der
Beschwerdeführerin, es gehe um die Betreuung von drei Kindern, die nicht ohne
weiteres einem schulpflichtigen Mädchen anvertraut werden könne, ist rein
appellatorisch (E. 2.1 hiervor), denn die älteste Tochter ist zwölfeinhalb
und die jüngste bald neun Jahre alt. Nicht substantiiert begründet ist unter
diesen Umständen auch der Vorwurf, das Obergericht habe seine
Begründungspflicht verletzt (E. 2.1 hiervor).

3.5 Willkür erblickt die Beschwerdeführerin auch darin, dass das Obergericht
im Rahmen der Lebenshaltungskosten die ihr durch das Getrenntleben
erwachsenen Anwaltskosten unberücksichtigt gelassen und sich mit ihren
diesbezüglichen Vorbringen gar nicht auseinander gesetzt habe.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren verlangt
hat, für sie - wie auch für den Beschwerdegegner - müssten pro Monat Fr.
1'000.-- für Anwaltskosten berücksichtigt werden. Der Anspruch wurde mit
Hinweis auf Hausheer/Reusser/Geiser begründet (Berner Kommentar, N. 15 zu
Art. 163 ZGB). Es ist auch richtig, dass sich das Obergericht damit nicht
auseinander gesetzt hat. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet
indessen nicht, dass sich eine Behörde ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befassen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103). Das Obergericht konnte im
vorliegenden Fall ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV von einer
Auseinandersetzung mit dem Einwand absehen. Denn die von der
Beschwerdeführerin zitierten Autoren führen am gleichen Ort aus, weil im
Gegensatz zum früheren Recht für die Kosten des Unterhalts nicht mehr in
erster Linie der Mann, sondern beide Ehegatten nach ihren Kräften aufzukommen
hätten, müsse nicht mehr in jedem Fall der Mann den Prozesskostenvorschuss
leisten. Prozesskostenvorschüsse seien vielmehr wie die übrigen
Unterhaltskosten zwischen den Ehegatten aufzuteilen und der erwerbstätige
Ehegatte müsse die Prozesskosten für den Scheidungsprozess nur dann
vorschiessen, wenn der Hausgatte über keine eigenen Einkünfte verfüge. Da
dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutrifft (E. 3.3.3 hiervor),
konnte das Obergericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen.
Das Obergericht hat weiter im Zusammenhang mit der Kostenverlegung
ausgeführt, dass dem eherechtlichen Verfahren in der Regel ein familiärer
Konflikt zugrunde liege, für den in den meisten Fällen beide Parteien
zumindest moralische Verantwortung tragen würden. Angesichts dessen würden
beim erstinstanzlichen Eheschutzverfahren die Gerichtskosten halbiert und die
Parteikosten wettgeschlagen. Dies lässt darauf schliessen, dass nach der
Auffassung des Obergerichts jeder Ehegatte seinen Rechtsschutzaufwand selber
zu tragen habe, weil jeder von ihnen Verantwortung für den das
Eheschutzverfahren auslösenden Familienkonflikt trage. Diese Auffassung deckt
sich mit der im geltenden Recht verwirklichten Gleichberechtigung von Mann
und Frau. Auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürvorwurf kann
mangels Begründung nicht eingetreten werden (E. 2.1 hiervor).

3.6 Die Beschwerdeführerin rügt sodann als willkürlich, dass ihr das
Obergericht in krasser Verletzung von Art. 173 Abs. 2 ZGB eine Haushalthilfe
verweigert habe, obwohl sie Anspruch habe auf Entlastung bei der
Haushaltführung und der Kinderbetreuung; denn andernfalls sei es ihr gar
nicht möglich, sich auf den späteren Wiedereinstieg ins Berufsleben
angemessen vorzubereiten. Das Obergericht hat dazu bemerkt, die Ehefrau habe
nicht nachweisen können, dass sie während des Zusammenlebens eine
Haushalthilfe gehabt habe, aber selbst wenn dies angenommenen würde, so wären
die entsprechenden Kosten im errechneten Gesamtaufwand der Familie enthalten.
Art. 173 Abs. 2 ZGB, auf den die Beschwerdeführerin sich beruft, ist nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gar nicht anwendbar, wie sich schon aus
dem Randtitel "während des Zusammenlebens" ergibt. Damit stösst die
Argumentation der Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere. Im Übrigen
sind die der Obhut der Beschwerdeführerin unterstellten Töchter alle
schulpflichtig und bedürfen daher keiner durchgehenden Betreuung mehr, so
dass es der Beschwerdeführerin, die derzeit nicht berufstätig ist, möglich
sein muss, sich auch ohne Haushalthilfe auf den späteren Wiedereinstieg ins
Erwerbsleben vorzubereiten.

3.7 Die Beschwerdeführerin rügt auch Aktenwidrigkeit, weil das Obergericht
bei der Berechnung der auf sie entfallenden Steuerbelastung die im Kanton
Graubünden bezahlten Steuern nicht berücksichtigt habe. Es mag sein, dass das
Obergericht die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belege über die
der Gemeinde Sarn/GR entrichteten Steuern übersehen hat. Es handelt sich um
einen Betrag von Fr. 1'559.-- pro Jahr oder um Fr. 129.-- pro Monat. Die
Beschwerdeführerin legt nun aber nicht dar, inwiefern die
Nichtberücksichtigung dieses geringen Betrages mit Blick auf ihre guten
finanziellen Verhältnisse vor Art. 9 BV nicht standhalten soll (E. 3.3.3 und
2.1 hiervor).

3.8 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Obergericht habe
die Kinderunterhaltsbeiträge zu niedrig angesetzt und nicht beachtet, dass
die Kinder am Wohlstand der Eltern partizipieren sollen. Ob das Urteil auch
in diesem Punkt willkürlich sei, müsse das Bundesgericht entscheiden.
Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (E. 2.1 hiervor). Erst
recht gilt dies für die Ausführungen der Beschwerdeführerin - soweit diese
nicht ohnehin neu und damit unzulässig sind (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit
Hinweisen) -, dass sich die finanzielle Situation des Ehemannes wegen dessen
Erbansprüchen gegenüber einem Onkel noch viel besser präsentiere, als das
Obergericht dies angenommen habe.

4.
Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird damit kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, stellt sich die
Frage einer Parteientschädigung nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: