Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.293/2004
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5P.293/2004 /rov

Beschluss vom 2. August 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

1. Z.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Revision,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Juni 2004
(BS.2004.11)

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die vom 24./26. Juli 2004 datierte und am 27. Juli 2004 zur Post
gebrachte, gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als
(oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom
28. Juni 2004 gerichtete Eingabe von Z.________ und Y.________, in der die
beiden unter anderem die Prozessbegehren stellen, der Beschwerde für den Fall
der Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

in Erwägung,

dass das Obergericht ein Revisionsbegehren abgewiesen hat, das die
Beschwerdeführer gegen seinen Beschluss vom 22. März 2004 eingereicht hatten,
dass es den Entscheid damit begründet, der von den Beschwerdeführern
angerufene Revisionsgrund von § 246 Abs. 3 der Thurgauer Zivilprozessordnung
(für den Gesuchsteller nachteiliges Einwirken durch eine strafbare Handlung
auf den in Frage stehenden Entscheid) sei nicht gegeben,
dass angesichts des Umstandes, dass nicht Bundesrecht, sondern
ausschliesslich die Anwendung kantonalen (Verfahrens-)Rechts in Frage steht,
die nicht ausdrücklich als solche bezeichnete Eingabe als staatsrechtliche
Beschwerde (gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 28. Juni 2004)
entgegenzunehmen ist,
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neben der Bedürftigkeit
des Ansprechers voraussetzt, dass das in der Sache gestellte Begehren nicht
aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG), d.h. dass die Gewinnaussichten nicht
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135 f. mit Hinweis),
dass die Beschwerdeführer - soweit ihre Vorbringen überhaupt einen Bezug zum
Beschluss des Obergerichts vom 28. Juni 2004 aufweisen - nicht nach den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG anhand der obergerichtlichen
Erwägungen darlegen, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungswidrig
sein soll,
dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern ebenfalls beanstandeten
Beschluss der Fürsorgebehörde A.________ vom 16. Juli 2004 nicht um einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt (Art. 86 Abs. 1 OG), die
gegen ihn gerichteten Vorbringen daher von vornherein nicht zu hören sind,
dass auf den Antrag, das im angefochtenen Entscheid abgewiesene
Revisionsbegehren als staatsrechtliche Beschwerde (gemeint offenbar gegen den
Beschluss des Obergerichts vom 22. März 2004) zu behandeln, schon deshalb
nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdefrist (Art. 89 Abs. 1 OG) längst
abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführer gegen den erwähnten Entscheid übrigens eine
gesonderte staatsrechtliche Beschwerde erhoben haben (Urteil vom 12. Juli
2004 in 5P.191/2004),
dass die staatsrechtliche Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos
erscheint,
dass deshalb weder dem Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, noch dem Gesuch, den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, stattzugeben ist,

beschlossen:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführer, der staatsrechtlichen Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, wird abgewiesen.

3.
Den Beschwerdeführern wird mit separatem Formular Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt.

4.  Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Steckborn
und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: