Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.272/2004
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5P.272/2004 /rov

Urteil vom 26. Oktober 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz,

1. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 2. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Z. ________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten im Jahr 1969. Aus
der Ehe gingen die beiden Kinder X.________, geb. 1972, und W.________, geb.
1979, hervor. Mit Eingabe vom 18. Juni 2002 machten die Ehegatten beim
Einzelrichter des Bezirks March ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig
und beantragten die Genehmigung ihrer Scheidungskonvention. Anlässlich der
Anhörung gemäss Art. 111 ZGB widerrief Y.________ die Konvention hinsichtlich
der Nebenfolgen.

B.
Am 4. November 2002 reichte Y.________ beim Einzelrichter des Bezirks March
ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Sie beantragte, Z.________
sei zu verpflichten, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 7'000.-- zu leisten.

Mit Verfügung vom 22. September 2003 verpflichtete das Bezirksgericht March
Z.________ zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an Y.________
von Fr. 5'819.--. Dagegen gelangten beide Parteien mit Rekurs bzw.
Anschlussrekurs an das Kantonsgericht Schwyz, welches mit Beschluss vom 2.
Juni 2004 den strittigen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 5'571.-- festsetzte.

C.
Z.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er
verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Juni 2004
bezüglich der Unterhaltspflicht und im Kostenpunkt.

Mit Verfügung vom 25. August 2004 erkannte der Präsident der II.
Zivilabteilung der Beschwerde für die bis und mit Juni 2004 geschuldeten
Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zu; im Übrigen wies er das
Gesuch ab.

Y. ________ und das Kantonsgericht des Kantons Schwyz schliessen in ihren
Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im hängigen
Scheidungsverfahren. Gegen einen solchen Entscheid kann staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geführt werden (BGE
126 III 261 E. 1 S. 263).

2.
Strittig ist zunächst die Höhe des Einkommens der Beschwerdegegnerin, das
sich aus Vermögenserträgen und einem (hypothetischen) Erwerbseinkommen
zusammensetzt.

2.1 Gestützt auf die Wertschriftenverzeichnisse der Jahre 2000 - 2002 hat das
Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin monatliche Vermögenserträge von Fr.
650.-- angerechnet. Das Kantonsgericht ist dieser Berechnung gefolgt und hat
den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Börsenberaters der
Beschwerdegegnerin als Zeugen abgewiesen bzw. den entsprechenden Verzicht des
Bezirksgerichts geschützt. Es hat ausgeführt, aus den eingereichten
Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin einen
schwunghaften Aktienhandel betreibe, mit dem sie erhebliche Gewinne erziele.
Es sei glaubhaft, dass der Verkauf von Aktien erfolgt sei, weil sie sich auf
Grund der geringen vorläufigen Unterhaltszahlungen genötigt gesehen habe, von
ihrem Vermögen zu zehren. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Punkt eine
willkürliche Tatsachenfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.

2.1.1 Was der Beschwerdeführer bezüglich des angeblichen Aktienhandels der
Beschwerdegegnerin vorbringt, vermag die kantonsgerichtlichen
Schlussfolgerungen nicht als willkürlich erscheinen zu lassen: Es mag zwar
zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur Aktien verkauft, sondern
auch ein paar neue Titel erworben hat. Es ist indes nicht willkürlich, wenn
das Kantonsgericht diese Vermögensumschichtung nicht als Aktienhandel
qualifiziert hat, mit welchem die Beschwerdegegnerin erhebliche Gewinne
erzielt. Aus den Wertschriftenverzeichnissen ergeben sich keine schlüssigen
Hinweise auf einen Aktienhandel, mit welchem sie ein Einkommen erzielen
würde. Dass das Kantonsgericht den Erlös aus dem Verkauf einiger Titel als
Vermögensverzehr und damit nicht als Einkommen berücksichtigt hat, rügt der
Beschwerdeführer nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

2.1.2 Das Kantonsgericht hat auf die Einvernahme des Börsenberaters als
Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Einer solchen
Beweisbeschränkung steht der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) nicht entgegen. Hingegen kann diese unter Umständen gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 124 I 208
E. 4a S. 211). Das Kantonsgericht hat den Verzicht auf die Zeugeneinvernahme
einerseits mit der summarischen Natur des Verfahrens begründet, wobei der
Beschwerdeführer auf diesen Teil der Erwägung nicht eingeht (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG). Andererseits hat es den Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen
Unterlagen für genügend abgeklärt gehalten. Soweit sich der Beschwerdeführer
mit diesen Ausführungen überhaupt in rechtsgenüglicher Weise auseinander
setzt, vermag er keine Willkür darzutun. Es erweist sich vorliegend als
haltbar, wenn das Kantonsgericht auf die Zeugeneinvernahme verzichtet hat,
nachdem sich aus den Wertschriftenverzeichnissen keine Hinweise auf einen
gewinnträchtigen Aktienhandel entnehmen liessen.

2.2 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen das der Beschwerdegegnerin
angerechnete Erwerbseinkommen.

2.2.1 Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses wird eine
Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt noch ist
sie wahrscheinlich; die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ist vielmehr
gewollt und steht unmittelbar bevor. Dem Ziel der wirtschaftlichen
Selbstständigkeit des bisher nicht (oder bloss in beschränktem Umfang)
erwerbstätigen Ehegatten darf deshalb im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
während des Scheidungsverfahrens bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen
werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme oder Ausdehnung einer
Erwerbstätigkeit zumutbar ist, kann in noch stärkerem Masse als im Eheschutz
auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt
werden (Urteil des Bundesgerichts 5P.189/2002 vom 17. Juli 2002, E. 2.2,
publ. in FamPra.ch 2002 S. 836).

2.2.2 Von diesen Grundsätzen ist auch das Kantonsgericht ausgegangen. Es hat
indes die Chancen der Beschwerdegegnerin auf eine feste Teilzeitstelle auf
Grund der Arbeitsmarktlage, ihrer beruflichen Ausbildung, der langen Absenz
vom Berufsleben und ihrem fortgeschrittenen Alter als äusserst gering
eingestuft und ihr ein monatliches Erwerbseinkommen von nur Fr. 350.--
angerechnet.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Annahme des Kantonsgerichts, die
Beschwerdegegnerin habe in den vorangegangenen Jahren
Teilzeitaushilfstätigkeiten wahrgenommen sei unzutreffend. Vielmehr sei sie
in den Jahren 1990 bis 1999 an einer Musikschule fest angestellt gewesen.

2.2.3 Soweit sich aus dem vom Kantonsgericht verwendeten Begriff der
"Teilzeit Aushilfstätigkeit" überhaupt ableiten lässt, dieses sei
(fälschlicherweise) davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin habe bei der
genannten Musikschule nicht eine Festanstellung inne gehabt, ist diese
Unterscheidung im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Entscheidend ist
vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin - ob nun fest angestellt oder nicht -
während der Ehe nur in einem sehr geringen Umfang einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, was der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht bestreitet.
Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin während der Ehe
vornehmlich um die Familie gekümmert hatte, sowie der weiteren zu
berücksichtigenden Elemente wie namentlich Alter und Ausbildung, hält es dem
Willkürverbot stand, wenn das Kantonsgericht ihr eine Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet hat.

2.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Kantonsgericht habe
festgestellt, die Beschwerdegegnerin hüte an einem Tag pro Woche ihre
Enkelkinder. Jedoch habe es die dafür praxisgemäss auszurichtende
Entschädigung nicht an ihr Einkommen angerechnet.

Aus dem angefochtenen Beschluss lässt sich entnehmen, dass das Kantonsgericht
die (entgeltliche) Betreuung der Enkelkinder als eine Möglichkeit angesehen
hat, um ein Erwerbseinkommen von Fr. 350.-- pro Monat zu erzielen. Es
erscheint indes nicht als willkürlich, wenn es das Kinderhüten nicht
zusätzlich zu einer anderen Erwerbstätigkeit berücksichtigt hat.

2.4 In Zusammenhang mit dem der Beschwerdegegnerin angerechneten Einkommen
macht der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Gleichheitgebots
von Art. 8 BV geltend. Er führt aus, nur zehn Tage nach dem vorliegend
angefochtenen Beschluss habe das Kantonsgerichts in einem anderen Fall einer
Ehefrau, welche im selben Alter wie die Beschwerdegegnerin und während der
Ehe nie berufstätig gewesen sei, eine Erwerbseinkommen von Fr. 1'250.--
zugemutet.

Das Kantonsgericht weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass
bei der Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Ehegatten
eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen ist. Ein geradezu
"mathematischer" Vergleich von zwei Entscheiden ist damit kaum möglich. Zudem
muss beachtet werden, dass zwar im öffentlichen Recht, wo die
Rechtsunterworfenen demselben Gemeinwesen unterstehen, es rechtsungleich sein
kann, wenn jemand bei vergleichbaren Verhältnissen abweichend behandelt wird.
Bei einer Privatrechtsstreitigkeit - wie vorliegend - wo zwei private
Parteien sich gegenüberstehen, kann das aber nicht gleich gelten, hat doch
die Gegenpartei einen vorbehaltlosen Anspruch, dass auf sie das Gesetz
korrekt bzw. willkürfrei angewendet wird. Im Übrigen unterscheiden sich die
Sachverhalte der beiden Beschlüsse offenbar erheblich in Bezug auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Ehegatten. Eine Verletzung des
Gleichheitsgebotes liegt damit nicht vor, so dass offen bleiben kann, ob es
sich bei dieser Rüge überhaupt um ein zulässiges Novum handelt (BGE 118 Ia 20
E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57).

3.
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die der Beschwerdegegnerin
zugestandenen Autokosten von Fr. 600.--. Er macht geltend, anerkannt worden
sei nur ein Betrag von Fr. 500.--.

Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Punkt, dass gemäss Aufstellung im
angefochtenen Beschluss der Betrag von Fr. 600.-- nicht nur die Autokosten,
sondern auch die Ausgaben für den öffentlichen Verkehr beinhaltet. Die Rüge
stösst damit ins Leere.

4.
Strittig ist weiter die Überschussverteilung. Das Kantonsgericht hat für die
Berechnung des Unterhaltsbeitrages die sog. zweistufig-konkrete Methode mit
Überschussverteilung angewendet, indem es für die Parteien je das
(erweiterte) Existenzminimum berechnet und den resultierenden
Einkommensüberschuss im Verhältnis ein Drittel (Beschwerdegegnerin) zu zwei
Dritteln (Beschwerdeführer) aufgeteilt hat.

Der Beschwerdeführer verlangt dagegen, dass der Beschwerdegegnerin kein
Anteil am Überschuss zugesprochen werde, da ihr gebührender Unterhalt durch
das erweiterte Existenzminimum bereits gedeckt sei.

4.5 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als vorliegend die obere
Schranke für den Unterhaltsbeitrag die Lebenshaltung bildet, wie sie
vereinbart und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich auch
gelebt worden ist (BGE 118 II 376 E. 20b S. 378; Urteil des Bundesgerichts
5P.231/2000 vom 12. Januar 2001, E. 3a, publ. in FamPra.ch 2001 S. 764).
Daraus ergibt sich, dass von einer Teilung des Überschusses dann abzusehen
ist, wenn erwiesen ist, dass die Ehegatten während der Ehe nicht das gesamte
Einkommen für den Familienunterhalt verwendet haben und die bisherige
Sparquote nicht (vollständig) benötigt wird, um die durch das Getrenntleben
verursachten Mehrkosten zu decken (BGE 115 II 424 E. 3 S. 426; 119 II 314 E.
4b/bb S. 318; 121 I 97 E. 3b S. 100).

4.6 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das erweiterte
Existenzminimum entspreche der bisherigen Lebenshaltung. Diese Annahme findet
indes im angefochtenen Beschluss keine Stütze, da das Kantonsgericht nicht
von der einstufig-konkreten Berechnungsmethode ausgegangen ist. Dass während
des Zusammenlebens der Ehegatten eine Sparquote (mindestens) in der Höhe des
Überschusses resultiert wäre, weist der Beschwerdeführer nicht substantiiert
nach. Zudem hat das Kantonsgericht den Überschuss nicht hälftig aufgeteilt,
sondern dem Beschwerdeführer den grösseren Anteil zugestanden und damit die
guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien berücksichtigt. Da nicht
belegt ist, dass die Beschwerdegegnerin durch die Unterhaltsbeiträge besser
gestellt ist als während der Ehe, erweist sich damit der angefochtene
Beschluss - zumindest im Ergebnis - nicht als geradezu willkürlich.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht seine Eingabe
vom 6. Februar 2004 aus dem Recht gewiesen habe, in welcher er auf den Umzug
der Beschwerdegegnerin und die damit verbundenen mutmasslich günstigeren
Wohnkosten aufmerksam gemacht habe.

Das Kantonsgericht hat ausgeführt, im kantonalen Verfahren sei grundsätzlich
nur ein einfacher Schriftenwechsel vorgesehen. Anträge und Behauptungen, die
ohne Anordnung und ausserhalb des Schriftenwechsels vorgebracht würden, seien
unzulässig. Das Novenrecht sei zudem auf die erste schriftliche Eingabe des
Rekursverfahrens beschränkt. Bezüglich der reduzierten Wohnkosten hat es
daher den Beschwerdeführer auf ein mögliches Abänderungsverfahren verwiesen.
Auf diese Begründung geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, sondern
führt nur aus, die Beschwerdegegnerin wäre auf Grund der schwyzerischen
Prozessordnung verpflichtet gewesen, ihre Adressänderung mitzuteilen.
Inwiefern diese Verpflichtung indes in Zusammenhang mit den Erwägungen des
Kantonsgerichts steht bzw. sich daraus ein Recht auf nachträgliches
Vorbringen von Noven ableiten liesse, legt er nicht nachvollziehbar dar. Auf
die Rüge ist damit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG)

6.
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Beschlusses auch im
Kostenpunkt. Da er indes diesbezüglich keine eigenständigen Rügen erhebt,
erübrigen sich Ausführungen dazu. Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Dieser ist ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre
Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: