Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.269/2004
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5P.269/2004 /bnm

Urteil vom 3. November 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Vinzenz Schnell,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Sascha Schürch,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500
Solothurn.

Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 25. Januar 1994 schied das Zivilamtsgericht A.________ die
Ehe, die X.________, Jahrgang 1938, und Y.________, Jahrgang 1937, am 3. Juni
1960 geschlossen hatten und aus der eine Tochter, Jahrgang 1962,
hervorgegangen war. Es verpflichtete X.________, seiner Ehefrau eine Rente
von monatlich Fr. 3'300.-- bis zu seiner AHV-Berechtigung und ab diesem
Zeitpunkt eine im Verhältnis des bisherigen Einkommens zum Ersatzeinkommen
(je inkl. allfälliger Vermögenserträge) herabgesetzte Rente zu bezahlen. Im
Scheidungsurteil wurde berücksichtigt, dass X.________ seit November 1983 mit
einer anderen Frau zusammengelebt und einen ausserehelichen Sohn, namens
Z.________ mit Jahrgang 1986, hatte. Wenige Monate nach der Ehescheidung
heiratete X.________ die Mutter seines Sohnes. Anfangs Januar 2002 trennten
sich die Ehegatten. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen wurde der Sohn unter
die Obhut der Mutter gestellt und X.________ verpflichtet, an den Unterhalt
seines Sohnes Fr. 1'050.-- (zuzüglich AHV-Kinderrente) und an denjenigen
seiner (zweiten) Ehefrau Fr. 700.-- pro Monat zu bezahlen.

B.
Im Hinblick auf seine Pensionierung, die per Ende November 2003 erfolgte,
klagte X.________ am 16. September 2003 gegen Y.________ auf Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge. Gleichzeitig ersuchte er um vorsorgliche Massnahmen
während des Abänderungsprozesses. Der Präsident des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt setzte den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des
Verfahrens vorsorglich auf Fr. 1'650.-- herab (Verfügung vom 18. Februar
2004). Das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn hiess die von
Y.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und legte
den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'057.-- fest mit Wirkung ab 1. Dezember 2003
(Urteil vom 4. Juni 2004).

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV beantragt
X.________ dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Er
stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht hat auf eine
Stellungnahme zum Gesuch verzichtet. Y.________ schliesst auf Abweisung des
Gesuchs. Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Der Präsident der II. Zivilabteilung
hat der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die bis
und mit Juni 2004 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt (Verfügung vom
25. August 2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Scheidungsurteil ist die Anpassung der Unterhaltsbeiträge auf den
Zeitpunkt vorgesehen, in dem der Beschwerdeführer pensioniert wird. Das
Obergericht hat festgestellt, das massgebende Renteneinkommen des
Beschwerdeführers belaufe sich auf Fr. 6'506.-- und mache 62.35 % des im
Scheidungszeitpunkt erzielten Erwerbseinkommens aus. Der Unterhaltsbeitrag ab
Pensionierung - 1. Dezember 2003 - betrage deshalb gemäss Scheidungsurteil
rund Fr. 2'057.-- (62.35 % von Fr. 3'300.--). Nur in dem Umfang, in dem der
Beschwerdeführer eine weitergehende Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags
verlange, handle es sich um eine eigentliche Klage auf Abänderung des
Scheidungsurteils (E. 2-4 S. 3 ff. des angefochtenen Urteils).

Das Obergericht hat dafürgehalten, vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des
Abänderungsprozesses setzten Dringlichkeit voraus und müssten durch besondere
Umstände gerechtfertigt sein. Immerhin bestehe ein rechtskräftiges Urteil,
das nur mit Zurückhaltung durch bloss vorsorgliche Massnahmen abgeändert
werden dürfe. Ein Ausnahmefall liege vor, wenn dem Unterhaltspflichtigen
angesichts dessen klarer wirtschaftlichen Situation und trotz
Berücksichtigung der Interessen der Gegenpartei schlechthin nicht mehr
zumutbar sei, die bisherigen Leistungen bis zum Entscheid über seine Klage
unverändert zu erbringen (E. 5 S. 5 f. des angefochtenen Urteils).

Das Vorliegen der geschilderten Ausnahmesituation auf Seiten des
Beschwerdeführers hat das Obergericht verneint. Es ist davon ausgegangen, das
Urteil in der Sache dürfte angesichts der einfachen finanziellen Verhältnisse
der Parteien in den nächsten Monaten ergehen. Zudem habe der
Gerichtspräsident den Bedarf des Beschwerdeführers grosszügig berechnet
(Leasingraten für ein Auto ohne Kompetenzcharakter und eher hohe
Unterhaltsbeiträge für den bald volljährigen Sohn). Eine weitergehende
Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
erweise sich unter diesen Umständen nicht als dringlich (E. 5 S. 6 f. des
angefochtenen Urteils).

2.
Für eine vorsorgliche Abänderung von rechtskräftig festgesetzten
Unterhaltsbeiträgen müssen nach der Rechtsprechung zunächst liquide
tatsächliche Verhältnisse gegeben sein, die den voraussichtlichen
Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (vgl. etwa
Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N. 91 zu aArt. 153 ZGB; ausführlich:
Urteil des Bundesgerichts 5P.349/2001 vom 6. November 2001, E. 4). Zudem ist
die vorsorgliche Herabsetzung einer altrechtlichen Unterhaltsrente nur
ausnahmsweise in dringenden Fällen und unter besonderen Umständen
gerechtfertigt (vgl. nur BGE 118 II 228 Nr. 45). Das Obergericht hat die
Liquidität der tatsächlichen Verhältnisse bejaht und zur Hauptsachenprognose
nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Dagegen hat es die Voraussetzung der
zeitlichen Dringlichkeit einer vorsorglichen Abänderung und deren
Berechtigung auf Grund besonderer Umstände verneint. Der Beschwerdeführer
äussert sich ausführlich zur Hauptsachenprognose, indem er im Einzelnen die
Gründe für die Abänderung des Scheidungsurteils darlegt. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers erwecken insgesamt den Eindruck, als führe er den
Hauptprozess im Massnahmenverfahren. Seine Darlegungen sind nur dann von
rechtlicher Bedeutung, wenn das Obergericht die zeitliche Dringlichkeit und
die speziellen Verhältnisse mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht willkürfrei verneinen durfte. Kann dem Obergericht in diesen beiden
Punkten keine Willkür vorgeworfen werden, muss die Beschwerde unabhängig von
der Hauptsachenprognose abgewiesen werden.

3.
Willkür erblickt der Beschwerdeführer zur Hauptsache darin, dass sein
Existenzminimum nicht mehr gedeckt sei, wenn der Unterhaltsbeitrag
vorsorglich nur auf Fr. 2'057.-- herabgesetzt werde. Damit habe das
Obergericht die speziellen Verhältnisse bei ihm verkannt. Es müsse zudem mit
einem langwierigen Hauptprozess gerechnet werden, so dass auch die zeitliche
Dringlichkeit gegeben sei.

3.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, angesichts der einfachen
finanziellen Verhältnisse der Parteien dürfte das Urteil im
Abänderungsprozess in den nächsten Monaten ergehen. Die Willkürrüge des
Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist unbegründet und geht an der
Sache vorbei. Der angebliche Umstand, dass das Scheidungsverfahren über zehn
Jahre gedauert hat, muss nicht zwangsläufig eine lange Dauer des
Abänderungsprozesses zur Folge haben. Im damaligen Verfahren war schon der
Scheidungsanspruch bis vor Bundesgericht streitig (Urteile 5P.193/1991 und
5C.129/1991 vom 22. Januar 1992), und erst danach konnte über die
vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden werden
(Beschwerde-Beilage 1, Ehescheidungsurteil, S. 1). Demgegenüber geht es heute
zur Hauptsache um eine Gegenüberstellung des Einkommens und Bedarfs eines
jeden Ehegatten, die im AHV-Alter stehen. Dass das Obergericht von einem eher
einfachen Abänderungsprozess mit kurzer Dauer ausgegangen ist, erscheint in
Anbetracht dessen nicht als willkürlich.

3.2 Was den behaupteten Eingriff in das Existenzminimum anbelangt, wendet der
Beschwerdeführer ein, das Obergericht habe bei den Zwangsauslagen weder die
Steuerbelastung im nachgewiesenen Ausmass noch den erweiterten Notbedarf
berücksichtigt. Mit diesen beiden Punkten der Notbedarfsrechnung hat sich das
Obergericht tatsächlich nicht befasst und einfach auf die Angaben des
Gerichtspräsidenten abgestellt. Der Beschwerdeführer seinerseits hat sich vor
Obergericht ausdrücklich auf den erstinstanzlich festgelegten Notbedarf
berufen und dessen Berechnung nicht aufgegriffen, obschon er dazu die
Möglichkeit gehabt hätte. Unter diesen Umständen haben die beiden Rügen gegen
die Notbedarfsrechnung als neu zu gelten und sind im Rahmen einer
Willkürbeschwerde unbeachtlich (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57; vgl. auch E. 3.5
sogleich).

3.3 Im Gegensatz zum Gerichtspräsidenten hat das Obergericht die Leasingraten
für ein Auto (Fr. 347.--) im Notbedarf nicht berücksichtigen wollen mit der
Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr erwerbstätig und das bei den
Akten liegende Arztzeugnis sei nichtssagend bzw. belege den
Kompetenzcharakter des beanspruchten Fahrzeugs nicht. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, lässt sich dem Arztzeugnis immerhin
entnehmen, dass er gehbehindert ist und ihm das Reisen in öffentlichen
Verkehrsmitteln anhaltend erschwert bis unmöglich ist. Gemäss Arztzeugnis ist
er auf ein Fahrzeug angewiesen (vgl. Beschwerde-Beilage 25, Arztzeugnis). Mit
dem blossen Hinweis auf das Arztzeugnis vermag der Beschwerdeführer indessen
eine Willkürrüge nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist die Unpfändbarkeit und damit der
Kompetenzcharakter eines Personenwagens - unter vergleichbaren Umständen -
nur zu bejahen, wenn ein nichterwerbsfähiger Invalider ohne Privatauto nicht
in der Lage wäre, sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu
unterziehen oder ein Minimum von Kontakten mit der Aussenwelt
aufrechtzuerhalten. Diese Voraussetzung ("nicht in der Lage") ist nur
erfüllt, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, seine Bedürfnisse mit
Hilfe eines Drittwagens (z.B. Taxi) zu befriedigen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1
SchKG; BGE 108 III 60 E. 2 und 3 S. 63 ff.). Zu dieser zweiten Voraussetzung
sagt das Arztzeugnis nichts. Es fehlen auch Äusserungen des Beschwerdeführers
dazu, ob und inwiefern es ihm unzumutbar wäre, sich für die - kurze (E. 3.1
soeben) - Dauer des Prozesses der Hilfe Dritter zu versichern. Der Abzug von
Fr. 347.-- kann insoweit nicht als willkürlich beanstandet werden.

3.4 Im Gegensatz zum Gerichtspräsidenten hat das Obergericht den
Unterhaltsbeitrag für den Sohn nicht in vollem Umfang berücksichtigen wollen.
Es ist davon ausgegangen, der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'050.-- sei mit
Rücksicht auf die zusätzlich ausbezahlte AHV-Kinderrente von Fr. 844.-- eher
hoch und die Leistungsdauer sei absehbar, zumal der Sohn in knapp drei
Monaten volljährig werde. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass mit einer
längerdauernden Unterhaltspflicht zu rechnen sei, da sein Sohn die gymnasiale
Ausbildung voraussichtlich im Juli 2005 beenden werde und mit dem
Maturitätsabschluss das Recht erwerbe, an einer Universität zu studieren. Mit
seinen Vorbringen übersieht er erneut, dass es nicht um eine langfristige
Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit geht, sondern um die Frage, ob seine
wirtschaftliche Situation derart ist, dass sofort und vor Ablauf der - kurzen
(E. 3.1 soeben) - Dauer des Verfahrens  vorsorglich ein rechtskräftiges
Urteil abgeändert werden soll (E. 2 hiervor). Seine Ausführungen gehen daher
an der Sache vorbei und vermögen keine Willkür zu belegen. Allerdings trifft
zu, dass er kurzfristig den am 12. Dezember 2003 verfügten Unterhaltsbeitrag
an Z.________ zu leisten hat (vgl. Beschwerde-Beilage 5, Eheschutzentscheid).

3.5 Bei einem Renteneinkommen von Fr. 6'506.-- und einem erstinstanzlich
festgestellten Bedarf von Fr. 4'857.-- verbleibt dem Beschwerdeführer ein
Freibetrag von rund Fr. 1'650.--. Werden die Autoleasingraten von Fr. 347.--
aus dem Bedarf gestrichen (E. 3.3 soeben), erhöht sich der Freibetrag auf
rund Fr. 2'000.--. Bei dieser Sachlage kann dem Obergericht nicht vorgeworfen
werden, es habe willkürlich gehandelt, wenn es den Beschwerdeführer
verpflichtet hat, während verhältnismässig kurzer Zeit den vorsorglich auf
Fr. 2'057.-- herabgesetzten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Dies trifft um so
mehr zu, als es mit Rücksicht auf die unbestritten knappen finanziellen
Verhältnisse beider Parteien nicht willkürlich gewesen wäre, auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, d.h. die - im Bedarf
enthaltene - laufende Steuerlast von Fr. 370.-- nicht zu berücksichtigen
(vgl. zum Grundsatz: BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; für aArt. 145 ZGB:
Urteil 5P.407/1998 vom 5. Januar 1999, E. 3c; für Art. 137 ZGB: Urteil
5P.121/2002 vom 12. Juni 2002, E. 3.2, zusammengefasst in FamPra.ch 2002 S.
832). Der angerufene BGE 128 III 257 Nr. 48 betrifft ein Sachurteil im
Abänderungsprozess, weshalb daraus nichts zur Berücksichtigung der laufenden
Steuerlast bzw. zur Erweiterung des Notbedarfs im Falle vorsorglicher
Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens abgeleitet werden kann. Der
behauptete Eingriff in das Existenzminimum liegt nicht vor. Die
Willkürbeschwerde bleibt damit erfolglos (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE
129 I 8 E. 2.1 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178).

4.
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht habe nicht
beachtet, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin
erheblich verbessert hätten. Inwiefern dieser Umstand hätte beachtet werden
müssen, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Die Verbesserung der
wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltsgläubigers kann ein
Abänderungsgrund sein (BGE 118 II 229 Nr. 46) und betrifft damit die
Hauptsachenprognose, auf die - wie gesagt (E. 2 hiervor) - nicht weiter
einzugehen ist. Inwiefern die wirtschaftliche Besserstellung als besonderer
Umstand die Anordnung vorsorglicher Massnahmen rechtfertigen soll, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Denn selbst gemäss
den Zahlenangaben des Beschwerdeführers (vgl. S. 10 der Beschwerdeschrift und
S. 3 der Eingabe im kantonalen Verfahren) bleibt der Notbedarf der
Beschwerdegegnerin ungedeckt, weshalb ihr Interesse gegen eine vorsorgliche,
auf bloss summarischer Prüfung der Tatsachengrundlage beruhende Herabsetzung
des ihr rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsbeitrags spricht. Vertrauen in
eine jahrelang gelebte Lebenshaltung und in rechtskräftige Urteile ist
berechtigt und schutzwürdig. Die Willkürrüge genügt insgesamt den formellen
Anforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120
und 185 E. 1.6 S. 189; 130 I 258 E. 1.3 S. 261).

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem
Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung nicht
durchgedrungen ist, steht ihr für die entsprechende Vernehmlassung keine
Entschädigung zu. In der Sache selbst ist keine Vernehmlassung eingeholt
worden und somit auch keine Entschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege muss wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen werden. Die erhobenen Rügen
sind einesteils klar unbegründet und betreffen andernteils überwiegend
Fragen, die sich im vorliegenden Massnahmenverfahren nicht gestellt haben und
im Hauptprozess zu beantworten sein werden. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin
um unentgeltliche Rechtspflege ist zu beurteilen, soweit es um die
unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung geht. Es kann ihm nicht entsprochen werden. In ihrer Vernehmlassung
hat die Beschwerdegegnerin vorab darzulegen versucht, dass das Gesuch den
formellen Anforderungen nicht genügt. Damit konnte der gestellte Antrag auf
Abweisung von Beginn an nicht erfolgreich begründet werden (Art. 152 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: