Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.263/2004
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5P.263/2004 /rov

Urteil vom 14. Oktober 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Maja Urech-Ziörjen,
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 BV etc. (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 5. Zivilkammer,
vom 26. April 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Parteien heirateten am 28. Dezember 2001 in der Türkei.

Mit Eheschutzurteil vom 25. Februar 2003 verpflichtete das Gerichtspräsidium
Lenzburg den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin von Februar bis August
2003 Fr. 1'780.--, von September bis Dezember 2003 Fr. 80.-- und ab Januar
2004 Fr. 260.-- pro Monat zu bezahlen; dabei wurde der nicht erwerbstätigen
Beschwerdegegnerin ab September 2003 ein hypothetisches Einkommen von Fr.
2'500.-- angerechnet.

Die Beschwerdegegnerin besass zu jener Zeit eine bis 19. August 2003 gültige
Aufenthaltsbewilligung B für den Kanton Luzern. Bereits am 17. Januar 2003
hatte sie beim Migrationsamt des Kantons Aargau um einen Kantonswechsel und
damit um eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau ersucht. Mit
Entscheid vom 5. September 2003 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung
verweigert, jedoch ihre Anwesenheit im Kanton Aargau gestützt auf ein
Einverständnis im Sinn von Art. 8 Abs. 2 ANAG bis zum 31. Dezember 2003
toleriert.

B.
Mit Klage vom 5. August 2003 verlangte die Beschwerdegegnerin die Abänderung
des Eheschutzentscheides vom 25. Februar 2003 dahingehend, dass der
Beschwerdeführer auch nach August 2003 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von
Fr. 1'780.-- zu verpflichten sei. Mit Urteil vom 14. Oktober 2003 wies das
Gerichtspräsidium Lenzburg die Klage ab.

Darauf verlangte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerde vom 28. Oktober 2003,
der Beschwerdeführer sei auch nach August 2003 für die Zeit bis zu ihrer
Ausreise zu monatlichen Zahlungen von Fr. 1'780.-- und danach von Fr. 800.--
zu verpflichten. Hierauf verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau, 5.
Zivilkammer, den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. April 2004, der
Beschwerdegegnerin bis Dezember 2003 Fr. 1'780.-- und anschliessend Fr.
260.-- pro Monat zu bezahlen. Es liess sich dabei von der Erwägung leiten,
wegen der nicht erneuerten Aufenthaltsbewilligung könne die
Beschwerdegegnerin in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und
entsprechend könne ihr hier auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet
werden.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beschwerdeführer am 5. Juli 2004
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Mit
Präsidialverfügung vom 20. August 2004 ist der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung erteilt worden. In der Sache selbst sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189).
Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches
verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10 E. 4b).

Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Die Willkürrüge
baut auf der Hypothese, die Beschwerdegegnerin habe sich vom 19. August bis
Ende Dezember 2003 illegal in der Schweiz aufgehalten. Diese Behauptung ist
offensichtlich aktenwidrig, tolerierten doch die aargauischen Behörden mit
Entscheid vom 5. September 2003 einen Aufenthalt bis Ende 2003. Im Übrigen
erschöpft sich die Willkürrüge im Vorbringen, es sei stossend, wenn sich ein
Ehegatte vom anderen seinen Aufenthalt in der Schweiz finanzieren lasse statt
in seiner Heimat einer Arbeit nachzugehen. Solche Ausführungen stellen
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid dar, auf die im Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 125 I 492 E. 1b
S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Wird die Verletzung des Willkürverbots
gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers
darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich
zu bezeichnen; vielmehr wäre im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117
Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

Ist die Hypothese, die Beschwerdegegnerin habe sich bis Ende 2003 illegal in
der Schweiz aufgehalten, aktenwidrig, wird die Rüge, das Obergericht habe zu
wenig ausführlich begründet, weshalb der aufenthaltsrechtliche Status den
eherechtlichen Unterhaltsanspruch nicht berühre, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs bedeute, gegenstandslos.

2.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels genügender
Substanziierung nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Wie
die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos
bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, hat sie sich doch zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung nicht geäussert und ist in der Sache selbst keine
Vernehmlassung eingeholt worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: