Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.242/2004
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5P.242/2004 /ast

Urteil vom 5. Januar 2005
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________AG,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500
Solothurn.

Art. 9 BV (Aberkennungsklage),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 29. November 1995 schlossen die Y.________AG, als Verkäuferin und die
Einfache Gesellschaft C.________, bestehend aus zehn Personen, darunter
A.________, als Käuferin den folgenden Vertrag:
"1.
Die Käuferin kauft und die Verkäuferin verkauft ab Lager
1.1. Tiefkühl-Warenlager gemäss beiliegender Aufstellung.

1.2.  Fahrzeugpark gemäss beiliegender Aufstellung.

1.3.  Berechtigung am Erlös der anfallenden Import- Kontingente.

2.
Der Verkaufspreis beträgt für:
- das Warenlager  Fr. 641'895.00
- den Fahrzeugpark  Fr. 823'000.00
Total         Fr.      1'464'895.00
Der Erlös für das Import-Kontingent wird separat geregelt.

3.
Der obgenannte Kaufpreis von Fr. 1'464'895.00 wird wie folgt beglichen:
3.1. Fr.     250'000.00  in bar nach Erhalt aus diversen Verkäufen
3.2. Fr.  1'214'895.00  durch Erlass der Forderung der eingangs
erwähnten   C.________ (Mitglieder Einfache Gesellschaft
C.________) in der Gesamthöhe von
Fr. 1'864'895.00

4.
Die Käuferin verpflichtet sich mit den vereinnahmten Bareinnahmen von Fr.
250'000.00 vorweg AHV und Sozialabgaben (Arbeitnehmerbeiträge) sowie
ausstehende Lohnforderungen direkt an die Begünstigten zu begleichen."
Am 7. Dezember 1995 wurde über die Y.________AG der Konkurs eröffnet.

Im November 1996 betrieb die Konkursmasse der Y.________AG, vertreten durch
das Konkursamt Sissach, A.________ auf Zahlung von Fr. 250'000.-- nebst Zins
zu 5% seit dem 1. Februar 1996 (Betreibung Nr. 111 des Betreibungsamtes
Lebern). Als Grund der Forderung war die Vereinbarung vom 29. November 1995
angegeben. Nachdem A.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte das
Konkursamt Sissach provisorische Rechtsöffnung, welche ihm vom
Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 19. März 1997 erteilt wurde. Mit
Vorladungsbegehren vom 28. April 1997 erhob A.________ beim Richteramt
Solothurn-Lebern Klage gegen die Konkursmasse der Y.________AG auf
Aberkennung der Forderung, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde.
Am 28. November 1997 ersuchte das Konkursamt Sissach das Richteramt
Solothurn-Lebern, den von A.________ eingeleiteten Aberkennungsprozess zu
sistieren, bis der von der Z.________AG geführte Anfechtungsprozess (unter B.
sogleich) rechtskräftig entschieden sei. A.________ erklärte sich mit der
Sistierung einverstanden; der Gerichtspräsident sistierte das Verfahren am 9.
Januar 1998 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses.

B.
In einem Zirkular vom 28. Oktober 1997 teilte das Konkursamt Sissach den
Gläubigern der Y.________AG mit, bezüglich der Vereinbarung zwischen der
Y.________AG und der Einfachen Gesellschaft C.________ vom 29. November 1995
stelle sich die Frage der paulianischen Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG.
Das Amt beantragte den Gläubigern, auf die Geltendmachung der
Anfechtungsansprüche zu verzichten und bot ihnen zugleich deren Abtretung
gemäss Art. 260 SchKG an. Die Gläubiger der Y.________AG stimmten dem Antrag
der Konkursverwaltung zu; die Z.________AG, liess sich die
Anfechtungsansprüche abtreten.

Die Z.________AG erhob am 7. Dezember 1997 beim Richteramt Solothurn-Lebern
Klage gegen A.________. Sie beantragte, der am 29. November 1995 zwischen der
Y.________AG und der Einfachen Gesellschaft C.________ geschlossene
Kaufvertrag sei gemäss und im Sinne von Art. 287 und Art. 288 SchKG als
anfechtbar zu erklären und A.________ sei zu verpflichten, die erworbenen
Fahrzeuge und Warenlager zwecks konkursamtlicher Verwertung - soweit noch
vorhanden - in natura in die Konkursmasse zurückzugeben. A.________ sei zudem
zur Zahlung von Schadenersatz an die Z.________AG zu verpflichten, soweit der
durch Verrechnung getilgte Kaufpreisanteil von Fr. 1'214'895.-- durch den
Erlös aus der Verwertung der zurückerstatteten Kaufgegenstände nicht gedeckt
ist. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte in seinem Urteil vom 8. April
1999 den am 29. November 1995 geschlossenen Kaufvertrag gemäss und im Sinne
von Art. 287 und 288 SchKG als anfechtbar. Auf das Rechtsbegehren betreffend
Rückgabe von Fahrzeugen und Warenlager trat es nicht ein, und es
verpflichtete A.________ schliesslich, der Klägerin Schadenersatz im Betrag
von Fr. 1'214'895.-- nebst Zins zu bezahlen.

A. ________ appellierte gegen dieses Urteil. Am 6. Oktober 2000 teilte er dem
Obergericht unter anderem mit, aus dem Verkauf der Gegenstände gemäss
Kaufvertrag vom 29. November 1995 an Dritte habe anstelle des vereinbarten
Kaufpreises nur ein solcher von Fr. 966'277.70 resultiert. An der
Hauptverhandlung vor Obergericht vom 15. Januar 2002 schlossen A.________ und
die Z.________AG folgenden Vergleich ab:
"1. Der am 29.11.1995 zwischen der Konkursitin Y.________AG und der Einfachen
Gesellschaft C.________ geschlossene Kaufvertrag ist im Sinne von Art.
287/288 SchKG aufgehoben.

2.  Der Beklagte bezahlt der Klägerin einen Betrag von Fr. 966'277.70 nebst
Zins zu 5% seit 29.11.1995.

...

6. Die Parteien haben das Recht, diesen Vergleich bis Dienstag 29.1.2002 zu
verwerfen."
A.________ liess dem Obergericht am 29. Januar 2002 mitteilen, er nehme den
Vergleich an, "nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Erklärung, dass damit auch
die im Aberkennungsprozess der Konkursmasse der Y.________AG gegen den
Beklagten (A.________) geltend gemachte Forderung von Fr. 250'000.-- getilgt
ist." Das Obergericht schrieb die Streitsache darauf am 4. Februar 2002 als
durch Vergleich erledigt ab.

C.
Am 18. Februar 2002 hob der Gerichtspräsident die Sistierung des
Aberkennungsprozesses auf. Das Konkursamt Sissach schlug den Gläubigern der
Y.________AG am 6. Mai 2002 vor, auf die Geltendmachung der Rechtsansprüche
in Bezug auf den Kaufvertrag vom 29. November 1995 zwischen der Y.________AG
und der Einfachen Gesellschaft C.________ zu verzichten. Gleichzeitig bot es
ihnen diese Ansprüche zur Abtretung nach Art. 260 SchKG an. Das Konkursamt
Sissach teilte dem Richteramt Solothurn-Lebern am 24. Mai 2002 mit, die
Gläubiger hätten mit Zirkularbeschluss auf die Weiterführung des Verfahrens
verzichtet; als einzige Gläubigerin habe die X.________AG, die Abtretung
verlangt. Am 24. Juli 2002 erklärte die X.________AG den Prozesseintritt. Sie
beantragte in ihrer schriftlichen Klageantwort vom 29. Oktober 2002 die
vollumfängliche Abweisung der Klage. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern führte
am 12. Juni 2003 eine Parteibefragung sowie die Befragung eines Mitarbeiters
des Konkursamtes Sissach durch und wies die Klage gleichentags kostenfällig
ab. Auf Appellation von A.________ hin erkannte das Obergericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 4. Mai 2004, die von der X.________AG geltend
gemachte Forderung von Fr. 250'000.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten,
für welche der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 19. März 1997
die provisorische Rechtsöffnung bewilligt habe, werde aberkannt. Im Übrigen
werde die Klage abgewiesen. Die Verfahrenskosten sowie eine
Parteientschädigung zugunsten von A.________ wurden der X.________AG
auferlegt.

D.
Die X.________AG führt mit Eingabe vom 16. Juni 2004 staatsrechtliche
Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 4. Mai 2004 sei mit Ausnahme des Klageabweisungsteils
aufzuheben und die Sache zurückzuweisen; eventuell sei die Sache insgesamt
aufzuheben und zurückzuweisen.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ stellt den
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E.
In der gleichen Sache gelangt die X.________AG auch mit Berufung an das
Bundesgericht (Verfahren 5C.148/2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so
ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und
der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im
vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Annahme des Obergerichts,
es seien sämtliche Anfechtungsansprüche unter Einschluss des Baranteils von
Fr. 250'000.-- abgetreten worden, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
und eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie macht zudem geltend, der
angefochtene Entscheid setze sich mit ihrer Hauptargumentation nicht
auseinander und die kantonale Behörde habe nicht alle wesentlichen Akten
beigezogen. Deshalb sei ihr Anspruch auf eine hinreichende Begründung und ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass sich die Konkursakten
nicht bei den Akten des vorliegenden Verfahrens befinden. Es müsse
festgestellt werden, dass das Obergericht über die Angelegenheit entschieden
habe, ohne im Besitz der für den Entscheid massgeblichen Akten des
Konkursamtes zu sein. Der Beizug der Konkursakten sei aber vor allem für die
Frage, was den Parteien im Anfechtungsprozess und im Aberkennungsprozess
seitens des zuständigen Konkursamtes gestützt auf Art. 260 SchKG zur
Prozessführung abgetreten worden sei, entscheidend. Diese Rüge vermag nur
durchzudringen, wenn die Konkursakten Dokumente enthalten, die in den
zahlreichen zur Verfügung stehenden Anfechtungs-, Rechtsöffnungs- und
Aberkennungsakten nicht enthalten und zudem für den Ausgang des Verfahrens
erheblich sind. Die Beschwerdeführerin hat im Einzelnen darzulegen, welche
konkreten Unterlagen zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache klar
erforderlich sind und sich entgegen ihrem Antrag nicht bei den Akten befinden
(vgl. BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162 mit Hinweisen).

2.2 Wie im Berufungsverfahren zu zeigen sein wird, sind der bei den Akten
liegende und an alle Gläubiger gerichtete Zirkularbeschluss vom 28. Oktober
1997 und die ebenfalls bei den Akten liegende und an alle Gläubiger
gerichtete massgebende Abtretungsverfügung vom 14. November 1997 als
Rechtsfrage objektiv so auszulegen, wie sie ein Gläubiger verstehen durfte
und musste. Wie ebenfalls im Berufungsverfahren darzulegen ist, sind die
beiden Verfügungen dahingehend auszulegen, dass sämtliche
Anfechtungsansprüche bezüglich des Kaufvertrags vom 29. November 1995
abgetreten worden sind. Wenn die Beschwerdeführerin zu einem andern
Auslegungsergebnis gelangt, beurteilt sie eine Rechtsfrage anders als das
Obergericht. Dies hat mit einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder
einer willkürlichen Beweiswürdigung nichts zu tun.

2.3 Dies bedeutet, dass es auf den subjektiven Willen von Beteiligten allein
nicht ankommt. Aus diesem Grund ist der in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. dazu BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469 mit Hinweisen)
vorgenommene Verzicht auf die Einvernahme von Dr. B.________, dem Anwalt der
Z.________AG, zur Frage, wie er die Abtretung verstanden hat, nicht
willkürlich (Art. 9 BV). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin die Einvernahme von Dr. B.________ als Zeuge anlässlich
der Einvernahme vom 29. April 2004 und in der Hauptverhandlung vor
Obergericht nur noch eventualiter beantragt hat für den Fall, dass die
Beweisanträge des Beschwerdegegners gutgeheissen würden. Da das Obergericht
dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin folgte, und die Beweisanträge des
Beschwerdegegners ablehnte, stand der Eventualantrag nicht mehr zur
Beurteilung.

2.4 Ebenso durfte das Obergericht den unbestrittenen Umstand, dass sich der
zuständige Beamte des Konkursamtes als Zeuge nach mehreren Jahren dahingehend
geäussert hat, das Amt habe seines Erachtens nur die Verrechnungs- und nicht
auch die Barforderung abgetreten, als nicht entscheidend einstufen. Die
Aussage dieses Beamten vermag keine willkürliche Beweiswürdigung (BGE 128 I
81 E. 2 S. 86) zu belegen.

2.5 Auch die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei allen
Beteiligten klar und somit deren Wille gewesen, den Baranteil der
Vereinbarung vom 29. November 1995 von Fr. 250'000.-- nicht zum Gegenstand
der paulianischen Anfechtung zu erheben, ist unbegründet. Zunächst belegt die
Beschwerdeführerin nicht, dass sämtliche Gläubiger diesen Willen gehabt
haben. Ein solcher Wille ergibt sich - wie ohne Willkür festgehalten werden
darf - auch nicht aus der Vorgeschichte des Zirkularbeschlusses vom 28.
Oktober 1997. Die Beschwerdeführerin behauptet, es ergebe sich gestützt auf
das (nicht bei den Akten liegende) erste Einspracheverfahren gegen das
Zirkularschreiben vom 11. Oktober 1996 und die Konkursakten, dass der
Baranteil von der Anfechtung unbehelligt geblieben und von der
Prozessführungsermächtigung ausgenommen worden sei. Sie setzt sich aber mit
der Begründung des hier massgeblichen, bei den Akten liegenden zweiten
Zirkularbeschlusses vom 28. Oktober 1997 überhaupt nicht auseinander, wonach
sich die Einsprachen gegen den ersten Zirkularbeschluss vom 11. Oktober 1996
ausschliesslich gegen die Hinterlegungspflicht des Betrages von Fr.
250'000.-- (und nicht gegen die Abtretung dieses Betrages) richteten. Der
zweite massgebliche Zirkularbeschluss vom 28. Oktober 1997 verzichtete daher
gemäss seiner Begründung bloss auf die Hinterlegungspflicht. Da sich die
Beschwerdeführerin mit dieser Begründung des Zirkularbeschlusses vom 28.
Oktober 1997 überhaupt nicht auseinandersetzt, sondern lediglich ihre
gegenteilige Auffassung aus weiteren, nicht bei den Akten liegenden
Unterlagen ableitet, kann der Verzicht auf deren Beizug nicht als willkürlich
bezeichnet werden. Wenn sich nämlich der Sinn und die Tragweite aus dem
Zirkularbeschluss eindeutig ergeben, dann können weitere Unterlagen in diesem
Zusammenhang ohne Verfassungsverletzung als unerheblich betrachtet werden.

2.6 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass anlässlich der Erledigung
des Anfechtungsverfahrens im obergerichtlichen Vergleich die Verfahrens- und
Parteikosten des Aberkennungsverfahrens nicht einbezogen wurden. Sie leitet
daraus ab, dass der Baranteil von Fr. 250'000.-- nicht Gegenstand des
Vergleichs war. Welches verfassungsmässige Recht dadurch inwiefern verletzt
sein könnte, legt sie aber nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist zudem
offensichtlich, dass die Kosten des Aberkennungsverfahrens nicht im
Anfechtungsverfahren erledigt werden konnten, waren doch an den beiden
Verfahren unterschiedliche Parteien beteiligt.

2.7 Die Beschwerdeführerin argumentiert neben der tragenden Begründung des
angefochtenen Entscheids vorbei, wenn sie rügt, ihr Hauptargument, dass der
Baranteil gemäss dem Willen aller Beteiligten nie Prozessgegenstand des
Anfechtungsverfahrens gewesen sei, sei überhaupt nicht thematisiert worden,
weshalb eine ausreichende Begründung des angefochtenen Entscheids fehle. Sie
hat nach Art. 29 Abs. 2 BV ausschliesslich Anspruch auf eine in sich
geschlossene, die wesentlichen Elemente enthaltende Begründung des
angefochtenen Entscheids, welche ihr erlaubt, diesen anzufechten. Diese
Begründung liegt vor. Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen formellen
Anspruch darauf, dass die kantonale Behörde ihren Standpunkt teilt und ihrer
Begründungskette folgt (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S.
149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57).

2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht über die
wesentlichen Akten zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache verfügt hat,
seiner verfassungsmässigen Begründungspflicht nachgekommen ist und ihm im
Zusammenhang mit seiner Schlussfolgerung, es seien der Z.________AG im Herbst
1997 sämtliche Anfechtungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 29. November 1995
abgetreten worden mit der Folge, dass auch die gesamte Gegenleistung zu
erstatten sei, weder eine willkürliche Tatsachenfeststellung noch eine
willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden kann.

3.
Die Beschwerdeführerin sieht einen unauflösbaren Widerspruch darin, dass das
Obergericht einerseits mit Recht ausführe, dass die vom Beschwerdegegner
erhobene Einrede der res iudicata unbegründet sei und andererseits die
Aberkennungsklage gleichwohl nicht abweise. Wenn im Anfechtungsprozess keine
res iudicata bezüglich dem Aberkennungsprozess geschaffen worden sei, hätte
nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Aberkennungsklage abgewiesen
werden müssen, weil der Baranteil im Anfechtungsverfahren nicht
Prozessgegenstand gewesen sei. Den Annahmen des Obergerichts liege eine
willkürliche, weil krass widersprüchliche Sachverhaltsfeststellung zugrunde.

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es liege keine res
iudicata vor, weil Gegenstand des ersten Verfahrens ein paulianischer
Anfechtungsanspruch gewesen sei, während im vorliegenden
Aberkennungsverfahren ein Anspruch aus Kaufvertrag zu beurteilen sei. Das
Obergericht hat demnach eine res iudicata und damit die materielle
Rechtskraft wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur der bundesrechtlichen
Ansprüche verneint. Nach konstanter Rechtsprechung ist die materielle
Rechtskraft eine Frage des Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch
auf Bundesrecht beruht (Urteil 4P.94/2002, Pra 2003 Nr. 16 S. 77; BGE 121 III
474 E. 2 S. 476 f.; 119 II 89 E. 2a S. 90, je mit Hinweisen). Die Rüge, einer
Gutheissung der Aberkennungsklage stehe die res iudicata des
Anfechtungsentscheids entgegen, hat deshalb mit willkürlicher
Sachverhaltsfeststellung nichts zu tun, sondern betrifft Bundesrecht und kann
im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht gerügt werden. Im Übrigen
ist offensichtlich, dass nach der erfolgreichen paulianischen Anfechtung
eines Kaufvertrags weder der Käufer noch der Verkäufer mit Erfolg auf dessen
Erfüllung klagen kann, soweit der Kaufvertrag im Sinne von Art. 291 SchKG
zurück abgewickelt wurde. Insofern entfaltet das Anfechtungsurteil trotz
seiner betreibungsrechtlichen Natur Reflexwirkungen auf das materielle Recht
(BGE 114 III 110 E. 3d S. 113; 130 III 672 E. 3.2 S. 676).

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Z.________AG habe den Baranteil von
Fr. 250'000.-- gar nie einklagen wollen und dieser sei von der ersten Instanz
auch nicht behandelt worden. Entsprechend umfasse der obergerichtliche
Vergleich diesen Baranteil nicht. Zwar sei dem Obergericht zuzustimmen, dass
aufgrund der Überlegungen im Rahmen der obergerichtlichen Vergleichsgespräche
von den Fr. 966'277.70 wohl rechnerisch die Fr. 250'000.-- hätten
berücksichtigt werden müssen, doch sei nirgends erstellt, dass dies nicht
geschehen sei.

Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Höhe der
vergleichsweise festgelegten Summe entspreche eindeutig dem vom
Beschwerdegegner geltend gemachten Verkaufserlös aller erworbenen Gegenstände
ohne Abzug der bar zu begleichenden Forderung von Fr. 250'000.--. Sei aber
die Z.________AG (und damit die Konkursmasse) für den Wert der anfechtbar
erworbenen Gegenstände vollumfänglich entschädigt worden, sei die
Konkursmasse so gestellt, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht erfolgt
wäre. Damit bestehe kein Raum mehr für eine zusätzliche Forderung auf
Bezahlung des Kaufpreises in der Höhe von Fr. 250'000.--. Mit dem Hinweis der
Beschwerdeführerin, es sei nirgends erstellt, dass der Vergleich auch die
Forderung von Fr. 250'000.-- abschliessend regle, belegt sie keine Willkür
des gegenteiligen obergerichtlichen Beweisergebnisses, auch wenn sich
möglicherweise die erste Instanz mit diesem Teilbetrag nicht befasst hat.
Dies trifft um so mehr zu, als der Beschwerdegegner dem Obergericht am 29.
Januar 2002 mitteilte, er nehme den Vergleich an, "nicht zuletzt auch
aufgrund ihrer Erklärung, dass damit auch die im Aberkennungsprozess der
Konkursmasse der Y.________AG gegen den Beklagten (A.________) geltend
gemachte Forderung von Fr. 250'000.-- getilgt ist." Das Obergericht hätte die
Streitsache darauf nicht als durch Vergleich erledigt abschreiben dürfen,
bzw. die Z.________AG hätte den Abschreibungsbeschluss nicht hinnehmen
dürfen, wenn ein Dissens bezüglich dieser Frage bestanden hätte. Auf die
Einvernahme des Anwalts der Z.________AG durfte das Obergericht auch in
diesem Zusammenhang in antizipierter Beweiswürdigung ohne Willkür verzichten.

5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, mit dem Kaufvertrag vom 29.
November 1995 seien nicht nur das Warenlager und der Fahrzeugpark, sondern
auch die Berechtigung am Erlös der anfallenden Import-Kontingente veräussert
worden. In der Zusammenstellung über die Erlöse aus der Verwertung der
Kaufgegenstände finde sich nirgends ein Erlös für die Übernahme der
Import-Kontingente. Auch bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags seien diese
Rechte nie thematisiert worden. Indem das Obergericht die Rückführung der
Import-Kontingente als unbeachtlich erklärt habe, werde eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, welche zu einer willkürlichen
Beweiswürdigung führe. Das Obergericht habe diese Einwendung mit dem Hinweis
auf § 143 Abs. 1 ZPO/SO vom Tisch gewischt: Sie sei verspätet eingebracht
worden. Dies sei völlig falsch und willkürlich. Vielmehr sei zweifelsfrei den
Akten zu entnehmen, dass eine Rückabwicklung mit Bezug auf die
Importkontingente nicht vorgenommen worden sei. In diesem Sinn seien die
Vorbringen keineswegs als zu spät eingebracht zu bezeichnen.

Das Obergericht hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die
Beschwerdeführerin berufe sich im obergerichtlichen Parteivortrag erstmals
darauf, der Erlös für die abgetretenen Importkontingente sei zu
berücksichtigen. Dieses Vorbringen sei verspätet (§ 143 Abs. 1 ZPO/SO) und es
könne darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer
staatsrechtlichen Beschwere nicht geltend, sie habe sich vor dem
obergerichtlichen Parteivortrag bereits auf den Erlös für die abgetretenen
Importkontingente berufen und sie behauptet ebenso wenig, § 143 Abs. 1 ZPO/SO
gebiete eine Berücksichtigung des in diesem späten Zeitpunkt vorgebrachten
Begehrens und die gegenteilige Annahme des Obergerichts sei willkürlich. Mit
dem blossen Hinweis, der Umstand, dass eine Rückabwicklung mit Bezug auf die
Importkontingente nicht vorgenommen worden sei, könne den Akten entnommen
werden, belegt sie keine Willkür des obergerichtlichen Entscheids.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde muss aus diesen Gründen abgewiesen werden,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie
hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 5'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: