Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.241/2004
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5P.241/2004 /rov

Urteil vom 23. September 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

R. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid,

gegen

T.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Honegger Droll,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Klageänderung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Zivilkammer, vom 3. Februar 2004.
Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 12. Juli 2001 wurde die Ehe, die R.________ (Ehemann) und
T.________ (Ehefrau) im Jahre 1968 in Deutschland geschlossen hatten,
rechtskräftig geschieden. Über die Scheidungsfolgen hatten die Ehegatten dem
Gericht eine Teileinigung vorgelegt, die mit einem Vorbehalt bezüglich der
Höhe der Forderung aus Güterrecht genehmigt werden konnte. Unter Einbezug der
Ansprüche aus beruflicher Vorsorge sprach das Gericht T.________ eine
güterrechtliche Forderung von Fr. 256'280.45 zu. R.________ bezahlte den
grössten Teil dieses Betrags.

T. ________ setzte das Restguthaben aus Güterrecht in Betreibung und erstritt
für die noch ausstehenden Fr. 26'134.-- nebst Zins die definitive
Rechtsöffnung. Auf die staatsrechtliche Beschwerde, die R.________ dagegen
erhob, trat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts nicht ein (5P.174/2002
vom 5. Juli 2002).

Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 1. Oktober 2002 leitete
R.________ am 28. ds. vor Gericht den Prozess ein mit den Rechtsbegehren, es
sei festzustellen, dass die betriebene Forderung nicht bestehe, und es sei
die Betreibung aufzuheben. Sein Gesuch um vorläufige Einstellung der
Betreibung wurde abgewiesen. Um die drohende Verwertung seiner gepfändeten
Liegenschaft abzuwenden, bezahlte R.________ die Betreibungssumme von
insgesamt Fr. 29'309.70 im Dezember 2002 an das Betreibungsamt.

B.
Am 30. Januar 2003 stellte R.________ ein Gesuch um Änderung des
Rechtsbegehrens und beantragte statt einer Feststellung neu die Rückzahlung
von Fr. 29'309.70 nebst Zins (bezahlte Schuld) und von Fr. 3'930.20
(Rechtsöffnungskosten). T.________ widersetzte sich der Klageänderung mit
Bezug auf die Kosten der Rechtsöffnung und schloss in jedem Fall auf
Abweisung der Klage.

Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erklärte die Klageänderung für zulässig,
was die Rückforderung angeht, und hiess die Klage im Betrag von Fr. 3'056.50
gut (Urteil vom 15. Mai 2003).

R. ________ legte Berufung ein, der sich T.________ anschloss. Das
Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) hob das bezirksgerichtliche
Urteil auf und trat auf die Klage nicht ein mit der Begründung, nach
kantonalem Prozessrecht gelte ein grundsätzliches Verbot der Klageänderung,
von dem hier keine Ausnahme bestehe (Urteil vom 3. Februar 2004).

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt R.________ dem Bundesgericht, das
kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben. Es sind die Akten, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind
erfüllt, wobei formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang noch zu erörtern
sein werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der
Beschwerdeführer darin, dass er auf Grund der Verfahrenslage mit einem
Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts nicht habe rechnen müssen. Das
Kantonsgericht hätte ihn vor dem Urteil nochmals zur Zulässigkeit der
Klageänderung anhören müssen.

2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV besteht Anspruch auf vorgängige Anhörung,
namentlich wenn die Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm
und/oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen
Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht
rechnen mussten (zuletzt: BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505; 128 V 272 E. 5b/bb S.
278).

2.2 Die Zulässigkeit der Klageänderung ist in erster Instanz von der
Beschwerdegegnerin teilweise bestritten worden und hat Gegenstand der von
Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen gebildet. Das Bezirksgericht
hat die Frage geprüft und die Klageänderung teilweise verweigert (E. 3 und 4
S. 8 f.). Das Kantonsgericht hat sein Urteil insoweit nicht auf eine völlig
neue rechtliche Grundlage gestellt, sondern eine Frage aufgegriffen und
beantwortet, die sich bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren gestellt hat
und auch - wie der Beschwerdeführer einräumt - prozessentscheidend gewesen
ist. Es kann anhand der kantonalen Akten ergänzt werden, dass der
Kantonsgerichtspräsident seine Anordnung des schriftlichen
Berufungsverfahrens unter anderem damit begründet hat, es gehe zunächst um
die Frage der Klageänderung und damit um eine formaljuristische Frage, die
ohne weiteres auf schriftlichem Weg unter Angabe der Zitate aus Literatur und
Rechtsprechung abgehandelt werden könne. Diese Erläuterung vom 25. August
2003 (act. 06) erfolgte auf Anfrage des Beschwerdeführers selbst und
erreichte ihn vor Abfassung und Einlegung der schriftlichen
Berufungsbegründung vom 29. September 2003 (act. 09), in der er zur Änderung
des Rechtsbegehrens dann auch Stellung genommen hat (S. 2 ff. Bst. A).

2.3 Eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf vorgängige Anhörung
liegt bei dieser Verfahrenslage nicht vor. Die Rüge ist offensichtlich
unbegründet.

3.
Nach Bezahlung seiner Schuld an das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführer
den kantonalen Gerichten beantragt, den gestützt auf Art. 85a SchKG
eingeleiteten und hängigen Feststellungsprozess als (Rück-)Forderungsprozess
im Sinne von Art. 86 SchKG fortzusetzen. Das Kantonsgericht hat die Änderung
der Feststellungs- in eine Rückforderungsklage abgelehnt.

3.1 Eine Klageänderung liegt vor, wenn neue Vorbringen der Klagepartei in den
Prozess einbezogen werden, auf Grund derer die Klage nicht mehr mit der
ursprünglich eingereichten identisch ist. Eine Klageänderung kann darin
bestehen, dass der Kläger sein ursprünglich gestelltes Rechtsbegehren
erweitert oder inhaltlich abändert oder/und dazu übergeht, das Rechtsbegehren
aus einem anderen als dem ursprünglich behaupteten Lebensvorgang herzuleiten
(vgl. etwa Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S.
235 Ziff. 1; z.B. Urteil vom 4P.91/1998 vom 18. Dezember 1998, E. 6d, in:
sic! 1999 S. 448). Eine Klageänderung im Sinne der erstgenannten
Rechtsbegehrensänderung besteht im Wechsel von der Feststellungs- zur
Leistungsklage, namentlich von der Klage auf Feststellung der Nichtexistenz
einer Schuld zur Rückforderung des inzwischen im Betreibungsverfahren
Bezahlten (z.B. Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3.A. Bern
1956/85, N. 5 zu Art. 94 ZPO/BE; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 10 zu § 61 ZPO/ZH).

3.2 Wann und in welcher Form ein Rechtsbegehren in den Prozess einzubringen
ist, bestimmt das kantonale Recht. Ob eine spätere Änderung des
Rechtsbegehrens während des hängigen Verfahrens oder auch eine Klageänderung
bei gleichbleibenden Rechtsbegehren zulässig ist, entscheidet sich folglich
nach kantonalem Recht (BGE 108 II 381 E. 3 S. 384; 111 II 326 E. 3a/dd S.
328; 117 II 1 E. 2e S. 6; 128 III 212 E. 3e S. 223). Ausnahmen bestehen, wo
formelles Bundesrecht selber die Klageänderung gestattet (z.B. Art. 138 Abs.
2 ZGB: Umwandlung der Scheidungs- in eine Trennungsklage) oder wo ein
kantonales Klageänderungsverbot die Verwirklichung materiellen Bundesrechts
vereitelt (z.B. BGE 111 II 463 E. 2 und 3 S. 466 f.: Verurteilung zur
Leistung Zug um Zug). Der strittige Übergang von der Feststellungs- zur
(Rück-)Forderungsklage beurteilt sich nach kantonalem Recht (Bodmer, Basler
Kommentar, 1998, N. 10 zu Art. 85a SchKG, mit Hinweisen). Es handelt sich
dabei um eine Klageänderung, deren Notwendigkeit und Zulässigkeit sich nicht
aus Bundesrecht ableiten lässt. Gegenteiliges behauptet der Beschwerdeführer
denn auch nicht. Entsprechende Rügen wären zudem - als Verletzung der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts - ohnehin mit der vorliegend fraglos
zulässigen eidgenössischen Berufung zu erheben gewesen (Art. 84 Abs. 2 OG;
BGE 125 III 401 E. 3 S. 410; 122 I 351 E. 1c S. 353; Urteil 4C.195/2003 vom
13. November 2003, E. 2.1).
3.3 Ist eine Klage rechtshängig, so ist die Änderung der Klage ausgeschlossen
oder nur beschränkt und unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine
ganze Reihe von kantonalen Prozessordnungen bestätigen den Ausschluss
jeglicher Änderung oder Ergänzung der Rechtsbegehren nach Eintritt der
Rechtshängigkeit. Neuere Kodifikationen lassen Änderungen und Ergänzungen in
beschränktem Rahmen zu (vgl. etwa Vogel/Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 7.A. Bern 2001, 8 N. 3 S. 213 und N. 51 ff. S. 225).

Die bündnerische Zivilprozessordnung kennt keine Vorschrift über die
Klageänderung. Aus dem Fehlen einer Zulässigkeitsbestimmung und  aus den
Bestimmungen über das Vermittlungsverfahren schliesst die kantonale
Rechtsprechung, eine Klageänderung sei grundsätzlich unzulässig. Im Kanton
Graubünden wird eine Klage, sofern ein Sühneverfahren vorgesehen ist, mit der
Anmeldung beim Vermittler hängig (Art. 50 ZPO/GR). An der
Vermittlungsverhandlung hat der Kläger seinen Anspruch mündlich zu begründen
und sein formuliertes, in Forderungsklagen beziffertes Begehren schriftlich
einzureichen und zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO/GR). Das
Rechtsbegehren wird in das Protokoll aufgenommen (Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4
ZPO/GR) und im Leitschein festgehalten (Art. 73 ZPO/GR). Nach der kantonalen
Rechtsprechung werden mit dem Rechtsbegehren der Gegenstand und Umfang des
Streites definitiv fixiert. Dem Kläger soll es ab diesem Zeitpunkt verwehrt
sein, eine Klageänderung vorzunehmen, indem er den Streitgegenstand
inhaltlich abändert, d.h. die ursprüngliche Rechtsfolge erweitert oder durch
eine andere ersetzt oder einen zusätzlichen Streitgegenstand einbringt
(Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, PKG 1995 Nr. 3 E. 2a S. 16 unter
Verweis auf Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Zivilprozessrecht,
Diss. Zürich 1992, S. 24 und S. 31; seither: Infanger, Erstinstanzliche
Zivilstreitsachen im ordentlichen Verfahren vor dem Bündner Einzelrichter,
Diss. Zürich 2000, S. 134 ff.).

Dass die Bündner Zivilprozessordnung eine Klageänderung nicht vorsieht, wurde
bereits bei deren Einführung festgestellt und dabei nicht einmal nur als
Nachteil gewertet (vgl. Vogel, Auf dem Weg zu einem modernen Bündner
Zivilprozess, ZGRG 1984 S. 36 ff., S. 36 und S. 39/40). Das Verbot, das
Rechtsbegehren gemäss Leitschein im Verlaufe des Verfahrens inhaltlich zu
ändern oder zu erweitern, bestand schon nach früheren Prozessordnungen (vgl.
die Nachweise bei Weber, Die Rechtshängigkeit und ihre Wirkungen im
bündnerischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1959, S. 101 ff.).
3.4 Der Beschwerdeführer rügt die gezeigte Auslegung des bündnerischen
Prozessrechts als willkürlich.

3.4.1 Aus der soeben zitierten Stelle im Lehrbuch von Vogel/Spühler vermag
der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Darin wird der
aktuelle Rechtszustand betreffend Klageänderung beschrieben, aber nicht
gewertet. Für den Kanton Graubünden lässt sich lediglich entnehmen, dass eine
gesetzliche Bestimmung fehlt.

3.4.2 Weder PKG 1990 Nr. 5 noch PKG 1995 Nr. 3 belegen einen Widerspruch zum
Verbot, Rechtsbegehren nachträglich zu ändern. Im erstgenannten Urteil geht
es um eine Beschränkung des ursprünglichen Rechtsbegehrens (PKG 1990 Nr. 5 E.
2 S. 30), die an der Identität der Klage von vornherein nichts ändern kann
(vgl. E. 3.1 soeben). Mit Bezug auf die Veröffentlichung des zweiten Urteils
genügt es nicht, die - begriffsnotwendig verkürzende - Regeste zu lesen,
wonach der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im Rahmen und
auf Anrechnung an die geltend gemachten Rentenansprüche einen Teil der
Austrittsleistung des einen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern
zu übertragen, keine unzulässige Klageänderung darstelle (PKG 1995 Nr. 3 S.
15). Der Begründung lässt sich zuverlässig entnehmen, dass von einer
Erweiterung oder inhaltlichen Änderung der ursprünglichen Rechtsbegehren
nicht ausgegangen werden kann, wenn nachträglich verlangt wird, die von
Beginn an eingeklagten scheidungsrechtlichen Ansprüche, die die Vorsorge
sicherstellen sollen, durch die gesetzlich vorgesehene Übertragung der
Austrittsleistung zu begleichen. Mit dem späteren "Antrag" wird lediglich
eine Zahlungsmodalität vorgeschlagen, die das Gericht im Übrigen auch von
Amtes wegen anordnen könnte (PKG 1995 Nr. 3 E. 2c S. 17 ff.).
3.4.3 Seine Rüge willkürlicher Rechtsanwendung begründet der Beschwerdeführer
zur Hauptsache mit dem Urteil ZF 0041 vom 27. Juni 2001, das in PKG 2001 Nr.
5 S. 36 ff. veröffentlicht ist. Was er an Belegstellen zitiert, ist aus dem
Zusammenhang gerissen. Dieses Urteil betrifft eine Klageänderung, die "von
Bundesrechts wegen zulässig" ist (so ausdrücklich die Regeste). Im Gegensatz
dazu steht die vorliegend verlangte Änderung des Rechtsbegehrens, deren
Notwendigkeit und Zulässigkeit sich nicht aus dem Bundesrecht ableiten lässt
(E. 3.2 soeben). Seinen Willkürvorwurf vermag der Beschwerdeführer deshalb
nicht unter Hinweis auf das erwähnte Urteil zu rechtfertigen.

3.5 Insgesamt erscheint die kantonale Auslegung des Prozessrechts auf Grund
der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als willkürlich, wonach eine
Klageänderung und dabei vor allem der Anwendungsfall der Änderung des
Rechtsbegehrens grundsätzlich unzulässig ist (E. 3.3 soeben; vgl. zum Begriff
der Willkür gemäss Art. 9 BV: BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182 und 273 E. 2.1 S.
275).

4.
Der Beschwerdeführer wendet weitere Verfassungsverletzungen ein. Mit dem
Verbot der Klageänderung habe das Kantonsgericht den Gleichheitssatz
missachtet (Art. 8 Abs. 1 BV), gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und
Glauben verstossen (Art. 9 BV) und überspitzt formalistisch entschieden (Art.
29 Abs. 1 BV).

4.1 Die Verletzung des Gleichheitssatzes begründet der Beschwerdeführer unter
Verweis auf das Urteil ZF 0041 vom 27. Juni 2001 (PKG 2001 Nr. 5 S. 36 ff.).
Der dort beurteilte kann mit dem hier entschiedenen Sachverhalt indessen
nicht verglichen werden. Hat es sich in jenem Urteil um eine zur
Verwirklichung des Bundesrechts notwendigerweise zuzulassende Klageänderung
gehandelt, geht es im angefochtenen Urteil um eine Änderung von
Rechtsbegehren, über deren Zulässigkeit das kantonale Recht allein bestimmt
(E. 3 hiervor). In Anbetracht dieser unterschiedlichen Sach- und Rechtslage
kann das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt sein, das nur verlangt, dass
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 und
265 E. 3.2 S. 268; 130 I 65 E. 3.6 S. 70).

4.2 Auf Grund der Verschiedenheit der Sach- und Rechtslage konnte das Urteil
ZF 0041 vom 27. Juni 2001 (PKG 2001 Nr. 5 S. 36 ff.) beim Beschwerdeführer
auch kein berechtigtes Vertrauen schaffen, dass im Falle seiner Änderung der
Rechtsbegehren gleich entschieden werden würde wie bei der dort zugelassenen
Klageänderung. Hat der Beschwerdeführer nicht berechtigterweise auf die
Rechtsprechung gemäss jenem Urteil vertrauen dürfen, ist der in Art. 9 BV
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt (BGE 129 I 161 E.
4.1 S. 170). Es gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile
aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b/aa S.
220; 126 V 308 E. 2b S. 313).

4.3 Im Verbot der Klageänderung nach kantonalem Recht erblickt der
Beschwerdeführer schliesslich eine formelle Rechtsverweigerung in der Form
des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).

4.3.1 Kann dem Gesetz - wie der Beschwerdeführer das hier behauptet - keine
Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und,
wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber
aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmung über die "Anwendung des
Rechts" (Marginalie zu Art. 1 ZGB) gilt auch im Bereich des Prozessrechts
(BGE 122 I 253 E. 6a S. 254; vgl. etwa Meier-Hayoz, Richterliche
Lückenfüllung im Zivilprozessrecht, SJZ 46/1950 S. 340 ff.). Falls hier mit
Bezug auf die Klageänderung kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers
vorliegt, sondern eine echte Gesetzeslücke, müsste das Gericht somit eine
Regel bilden und dürfte sich nicht darauf beschränken, über die Zulässigkeit
der Klageänderung von Fall zu Fall immer wieder neu zu entscheiden. Entgegen
der Annahme des Beschwerdeführers kommt es für die Füllung der von ihm
behaupteten Gesetzeslücke deshalb nicht auf seinen konkreten Einzelfall an.
Unter dem Blickwinkel des überspitzten Formalismus ist vielmehr nur zu
prüfen, ob sich die Auslegung des Kantonsgerichts, wonach im bündnerischen
Prozessrecht ein grundsätzliches Verbot der Klageänderung gilt (E. 3.3.
hiervor), durch schutzwürdige Interessen rechtfertigen lässt (Art. 29 Abs. 1
BV; vgl. zum Begriff: BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.).
4.3.2 Bei der gerichtlichen Regelbildung muss hier entscheidend auf die
konkurrierenden Interessen abgestellt werden. Denn jedes Prozessrecht strebt
danach, verschiedene je für sich berechtigte, unter Umständen aber
gegenläufige Interessen zum Ausgleich zu bringen. Der Kläger möchte
Veränderungen, die während des Prozesses eintreten, noch mitberücksichtigen
und damit die Klage den erkennbar werdenden Erfolgsaussichten anpassen. Der
Beklagte hingegen muss vor späteren Klageänderungen geschützt werden, damit
er sich wirksam verteidigen kann. Die Rechtsordnung schliesslich verlangt
einerseits eine möglichst beschleunigte Prozessführung (Rechtsfriedensziel),
andererseits aber auch die Durchsetzung des materiellen Rechts
(Rechtsschutzziel; vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., 8 N. 52 f. i.V.m. 1 N. 14 und
N. 19). Die Abwägung der widerstreitenden Interessen kann zu
unterschiedlichen Regelungen führen, die sich eine jede auf sachliche Gründe
stützen und durch schutzwürdige Interessen rechtfertigen lässt (vgl. dazu
Rohner, Klageänderung, AJP 2001 S. 7 ff., sowie die Beiträge von Schweizer
und Hohl zum Thema "L'immutabilité de l'objet du litige", in: Unification de
la procédure civile, FS Perret, Genf 2004, S. 13 f. bzw. S. 30 f. und S. 42
ff.).
4.3.3 Bestehen nach dem Gesagten sachliche Gründe und schutzwürdige
Interessen sowohl für ein Verbot der Klageänderung (z.B. Verteidigungsrechte
des Beklagten und Rechtsfriedensziel) als auch für eine mehr oder weniger
beschränkte Zulassung der Klageänderung (z.B. Prozessrisiko des Klägers und
Rechtsschutzziel), kann die Auslegung des Kantonsgerichts, nach bündnerischem
Prozessrecht sei eine Klageänderung grundsätzlich unzulässig, nicht als
überspitzt formalistisch gelten.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt
abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: